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| Kirchengericht: | Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 08.01.2026 |
| Aktenzeichen: | R1/2025 |
| Rechtsgrundlage: | § 27 WahlO, § 6 Abs. 1 WahlO |
| Vorinstanzen: | keine |
| Schlagworte: | Anfechtung einer Wahl (Art. 119 Abs. 3 KV), Aufhebung der Wahl, Briefwahl, Ordnungswidrigkeit, Relevanz, Wahlanfechtung stattgegeben, Wahlberechtigung, Wahlergebnis |
Leitsatz:
- § 27 Abs. 1 WahlO legt fest, dass Gemeindemitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, wahlberechtigt sind.
- Gemäß § 27 Abs. 2 WahlO sind die Wahlberechtigten auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.
- Grobe Ordnungswidrigkeiten beeinflussen das Ergebnis einer Wahl (§ 6 Abs. 1 WahlO).
Az: R1/2025 | |
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten RA Dr. Klaus Dörnhöfer, der rechtskundigen Mitglieder MR Mag. Dr. Manfred Kohlbach und Botschafter i.R. Univ.-Prof. Dr. Helmut Tichy sowie der zum geistigen Amt befähigten Mitglieder Seniorin i.R. Mag. Lydia Burchhardt und Rektorin i.R. Mag. Johanna Uljas-Lutz im Beisein von Sandra Rumpf als Schriftführerin über die Anfechtung der am 02. Juni 2025 durchgeführten Wahl des Pfarrers der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXXX am 08. Jänner 2026 den | |
Beschluss | |
gefasst: | |
Der Wahlanfechtung wird Folge gegeben. Die am 02. Juni 2025 durchgeführte Wahl des Pfarrers der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXXX wird aufgehoben. |
B e g r ü n d u n g :
Am 02. Juni 2025 fand in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXXX die Pfarrer:innen-Wahl statt.
#I.
Mit Eingabe vom 06. Juni 2025 (eingelangt am 06. Juni 2025) hat XXXXX die Wahl vom 02. Juni 2025 angefochten. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (eingelangt am 10. Juni 2025) hat sich XXXXX mit einem eigenen Schreiben dieser Anfechtung angeschlossen. Mit einer weiteren Eingabe, ebenfalls vom 10. Juni 2025, eingelangt am 10. Juni 2025, wurde diese Wahl überdies von XXXXX angefochten.
In allen Anfechtungen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Gemeindeblatt, auf der Website und im Newsletter ein falsches Mindestalter (16 Jahre anstatt 14 Jahre) kommuniziert wurde. Darüber hinaus wurde in keiner der Veröffentlichungen auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen. In der Anfechtung von XXXXX wird darüber hinaus moniert, dass das Presbyterium eigenständig beschloss, eine Wahl durchzuführen und die Gemeindevertretung nicht in den Entscheidungsprozess einbezogen hat. Ferner wird in dieser Anfechtung hervorgestrichen, dass gegen den (einzigen) Kandidaten eine ablehnende Stimmung forciert wurde. Ferner fiel der einzige Wahltag mit einer nur während eines Zeitraumes von zwei Stunden möglichen Wahl auf einen Wochentag, wodurch Berufstätige, die auch abends arbeiten oder mehrtätig außerhalb XXXX ihren Dienst versehen, an der Stimmabgabe nicht teilnehmen konnten.
Der Wahlanfechtung war ein Screenshot der Website mit dem bezughabenden Gemeindeblatt angeschlossen.
Ergänzend wurde angemerkt, dass mit Stichdatum 31. Mai 2025 in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXXX insgesamt 2.054 Personen stimmberechtigt waren, davon befanden sich 41 Personen im Alter zwischen vollendetem 14. und vollendetem 16. Lebensjahr. Darüber hinaus erfolgte der Hinweis, dass zwei Jugendliche aufgrund einer mehrtägigen Schulveranstaltung nicht in XXXXX waren und daher an der Stimmabgabe nicht teilnehmen konnten. Da weder ein zweiter Wahltermin stattfand, noch über die Möglichkeit der Briefwahl informiert wurde, wurde ein Teil der Wahlberechtigten daran gehindert, an der Wahl teilzunehmen. Ersichtlich wäre dies auch an der geringen Wahlbeteiligung von ca. 3 % gewesen.
#II.
In der Stellungnahme des Presbyteriums der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXXX wird ausgeführt, dass die Evaluierung der Pfarrgemeinde als Voraussetzung für eine offizielle Stellenausschreibung nicht bis Jahresende 2024 stattfand, was den zeitlichen Rahmen verkürzte, weshalb die offizielle Stellenausschreibung erst im Amtsblatt vom 31. März 2025 erfolgte. Der Jahresabschluss 2024 wies zum wiederholten Mal ein negatives Ergebnis aus, weshalb die Abwicklung der Wahl möglichst kosteneffizient gestaltet werden sollte. Eingeräumt wird, dass das Wahlalter irrtümlich mit 16 Jahren falsch angegeben und in zwei Ausgaben der Gemeindezeitung so kommuniziert wurde. Auf Hinweis des XXXXX wurde der Fehler erkannt und am 20. Mai 2025 per persönlichem Brief an alle 14- bis 16-jährigen Gemeindemitglieder kommuniziert.
Hinsichtlich der Briefwahl wurde die im Rahmen eines Gesprächs gestellte Frage, ob eine Briefwahl zwingend erforderlich sei, von XXXXX verneint. Auf das Prozedere einer Briefwahl wurde auch im Hinblick auf die unverhältnismäßig hoch erscheinenden Kosten von rund EUR 4.000,00 verzichtet. Das Presbyterium räumt das Auftreten formaler Fehler ein und weist gleichzeitig den Vorwurf vorsätzlicher, systematischer und rechtswidriger Wahlbeeinflussung entschieden zurück.
#III.
Der in der Anfechtung dargestellte Sachverhalt (nämlich die Kommunikation eines falschen Wahlmindestalters und der mangelnde Hinweis auf die Möglichkeit einer Briefwahl) ergibt sich durch vorgelegte Urkunden und wurde in der Stellungnahme des Presbyteriums der Pfarrgemeinde im Wesentlichen außer Streit gestellt. Zum Vorwurf der unzulässigen Wahlbeeinflussung liegt kein Beweisergebnis vor. Der Revisionssenat geht daher von dem in der Anfechtung geschilderten Sachverhalt aus.
#IV.
Der Revisionssenat hat rechtlich erwogen:
- Der Revisionssenat ist zuständig (Art. 119 Abs. 3 KV; § 7 Abs. 1 WahlO).
- Die Wahlanfechtung ist rechtzeitig (§ 43 Abs. 2 Kirchliche Verfahrensordnung – KVO), die Antragsteller:innen sind allesamt anfechtungsberechtigt.
- Die Wahlanfechtung ist berechtigt.
a) Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 1 WahlO lautet:
Die Anfechtung einer Wahl kann erfolgen, wenn diese von einem unzuständigen Wahlkörper vorgenommen wurde, wenn Wahlbestechungen oder Wahlumtriebe stattfanden oder wenn sich sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben.
§ 27 Abs. 1 WahlO lautet:
Wahlberechtigt sind die in das gemäß § 14 Abs. 1 angelegte Verzeichnis der wahlberechtigten eingetragenen Gemeindemitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
§ 27 Abs. 2 WahlO lautet:
Die Wahlberechtigten sind vom Wahltermin in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen (§ 21).
#b) Schlussfolgerungen
Da in den offiziellen Aussendungen der Pfarrgemeinde das Wahlalter (unrichtig) mit der Vollendung des 16. Lebensjahres angegeben wurde und darüber hinaus lediglich während eines Wochentages ein zweistündiges Zeitfenster zur Stimmabgabe zur Verfügung stand, ohne dass auf die Möglichkeit einer Briefwahl hingewiesen wurde, wurden durch die gewählte Vorgangsweise Bestimmungen der Wahlordnung nicht eingehalten. Dadurch wurde der Kreis der Wahlberechtigten, die ihre Stimme hätten abgeben können, de facto eingeschränkt. Diese Vorgangsweise, von der der Revisionssenat keineswegs davon ausgeht, dass sie vorsätzlich oder mit dem Ziel systematischer und rechtswidriger Wahlbeeinflussung erfolgte, stellt eine grobe Ordnungswidrigkeit dar, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst hat, was sich in der niedrigen Wahlbeteiligung widerspiegelt.
Aus diesen Gründen war die angefochtene Wahl aufzuheben.
#Wien, am 8. Jänner 2026
RA Dr. Klaus Dörnhöfer e.h.
Präsident des Revisionssenats