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Geltungszeitraum von: 17.11.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Kirchenverfassungsgesetz betreffend die Vorlage von Jahresberichten, Rechnungsabschlüssen 2020 und Haushaltsplänen 2021
Vom 17. November 2020
ABl. Nr. 212/2020
####I.
Die Frist für die Vorlage des Jahresberichtes 2020 sowie der von den Rechnungsprüfern geprüften, von den Gemeindevertretungen genehmigten Jahresabschlüsse 2020 sowie der Haushaltspläne 2021 für Pfarr- und Teilgemeinden an die jeweilige Superintendentur und den Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat H.B. werden im Jahr 2021 bis 1. Juni 2021 verlängert.
#II.
Solange ein Haushaltsplan für 2021 nicht beschlossen ist, gelten die Ansätze des beschlossenen Haushaltsplanes für 2020 monatsmäßig aliquot.
#III.
Für Beschlussfassungen von Superintendentialversammlungen A.B. sowie der zuständigen Organe der Einrichtungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Kirchenverfassung jeweils betreffend Rechnungsabschlüsse 2020 und Haushaltspläne 2021 gilt die Fristverlängerung nach Abs. 1 analog.