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Geltungszeitraum von: 01.09.2021
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Ordnung für die landeskirchliche Stelle eines leitenden geistlichen Amtsträgers bzw. einer leitenden geistlichen Amtsträgerin der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und der Diakonie Waiern
Vom 1. September 2021
ABl. Nr. 137/2021
####§ 1
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1 Dem leitenden geistlichen Amtsträger bzw. der leitenden geistlichen Amtsträgerin der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und der Diakonie Waiern (kurz Diakonie de La Tour) ist die öffentliche evangelisch-theologisch verantwortete Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Sakramenten, Seelsorge und geistliche Führung der Diakonie de La Tour unter der Gesamtverantwortung des Rektors bzw. der Rektorin übertragen. 2 Als Repräsentant bzw. Repräsentantin der Diakonie de La Tour trägt er bzw. sie das Profil und die konkrete Arbeit der Diakonie de La Tour sowohl nach außen – d.h. in die Gesellschaft, als auch nach innen – d.h. in die drei evangelischen Kirchen in Österreich. 3 Diese Repräsentation ist Teil des Verkündigungsauftrags der Diakonie de La Tour. 4 Zielsetzungen sind, die Diakonie de La Tour im öffentlichen Diskurs präsent zu halten und den Anliegen der Diakonie de La Tour ein Gewicht zu geben, die diakonische Identität theologisch zu schärfen, das Profil der Diakonie weiterzuentwickeln, Zukunftsthemen aufzugreifen, voranzutreiben und deren Umsetzung zu unterstützen.
Aus dieser Zielsetzung ergeben sich folgende Haupt- und Fachaufgaben:
- Planung und Durchführung von Gottesdiensten und Andachten
- Seelsorge in den Fachbereichen
- Ehrenamtskoordination
- Schulungen
- Vernetzung mit Pfarrgemeinden
- Sichtbarmachung des diakonischen Profils in den Häusern
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Der genaue Aufgabenbereich wird aufgrund eines Vorschlages des Kuratoriums der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und des Kuratoriums der Diakonie Waiern im Amtsauftrag festgelegt.
#§ 2
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Der leitende geistliche Amtsträger bzw. die leitende geistliche Amtsträgerin wird durch das Kuratorium der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und durch das Kuratorium der Diakonie Waiern gewählt und durch den Oberkirchenrat A.B. bestellt.
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Wählbar sind akademisch ausgebildete, ordinierte geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B. oder der Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich oder aus einer anderen Mitgliedskirche der GEKE, nach Maßgabe der §§ 24 und 25 OdgA sowie der Ergänzungsprüfungs-Verordnung.
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1 Die Bestellung erfolgt auf sechs Jahre. 2 Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
#§ 3
1 Die Stelle ist im Amtsblatt auf Veranlassung der Diakonie de La Tour auszuschreiben. 2 In der Ausschreibung können besondere Anforderungen und Erwartungen der Diakonie de La Tour benannt werden.
#§ 4
1 Der leitende geistliche Amtsträger bzw. die leitende geistliche Amtsträgerin ist in seiner bzw. ihrer Tätigkeit dem Kuratorium der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und dem Kuratorium der Diakonie Waiern verantwortlich. 2 Als geistlicher Amtsträger bzw. geistliche Amtsträgerin unterliegt er bzw. sie dem Disziplinarrecht der Evangelischen Kirche.
#§ 5
1 Als geistlicher Amtsträger bzw. als geistliche Amtsträgerin findet darüber hinaus auf den leitenden geistlichen Amtsträger bzw. die leitende geistliche Amtsträgerin das Dienstrecht der Evangelischen Kirche Anwendung, einschließlich der Bestimmungen über die Besoldung. 2 Er bzw. sie erhält eine Zulage in der Höhe der Funktionszulage für Superintendenten bzw. Superintendentinnen (§ 12 Kollektivvertrag).
#§ 6
Der Anspruch auf eine Dienstwohnung bzw. einen Wohnungsunterstützungszuschuss gemäß § 64 OdgA besteht gegenüber der Diakonie de la Tour.
#§ 7
Der Ersatz von Auslagen, z.B. von Reisekosten, erfolgt durch die Diakonie de La Tour.
#§ 8
1 Urlaub ist mit der Diakonie de La Tour zu vereinbaren, das Kirchenamt A.B. ist zu verständigen. 2 Ebenso ist das Kirchenamt über Krankenstände und andere entschuldigte Abwesenheiten vom Dienst zu benachrichtigen.
#§ 9
Die Evangelische Kirche A.B. und die Diakonie de La Tour schließen eine gesonderte Vereinbarung über die Refundierung der Gehaltskosten durch die Diakonie de La Tour.
#§ 10
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1 Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des Oberkirchenrates A.B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A.B. 2 Dem Kuratorium der Diakonie de La Tour ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Diese Ordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft.