.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.02.2006
Aktenzeichen:R6/2005
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Wahlanfechtung
#

Leitsatz:

Die Beschwerde wird mit ihrer Zurückziehung gegenstandslos. Das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 6 KVO einzustellen, ebenso bei Wahlanfechtung.
###
Az: R6/2005
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden und durch Pfarrer i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee sowie HRdVwGH Dr. Dieter Beck als weitere Mitglieder im Beisein der Schriftführerin Trimmel in der Beschwerdesache des ***** in *****, *****, betreffend die Anfechtung der Gemeindevertretungswahl in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** im Oktober 2005, den
Beschluss
gefasst:
#
Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird eingestellt.
#

B e g r ü n d u n g :

Die beschwerdeführende Partei hat ihre Wahlanfechtung zurückgezogen (Schreiben vom
22. November 2005). Damit war gemäß § 45 Abs. 6 KVO idgF (ABl.Nr. 139/2005) die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren ist damit eingestellt.
#
Wien, am 16.02.2006
HRdOGH Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident