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Kirchengericht: | Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 16.02.2006 |
Aktenzeichen: | R4/2005 |
Rechtsgrundlage: | § 45 Abs. 6 KVO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Beschwerde |
Leitsatz:
Die Beschwerde wird mit ihrer Zurückziehung gegenstandslos. Das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 6 KVO einzustellen.
###Az: R4/2005 | |
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden und durch Pfarrer i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee sowie HRdVwGH Dr. Dieter Beck als weitere Mitglieder im Beisein der Schriftführerin Trimmel in der Beschwerdesache des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. betreffend die Beschwerde gegen die Veröffentlichung der Gemeindegrenzen der Evangelischen Pfarrgemeinde H.B. Wien-Innere Stadt (ABl.Nr. 173/2005, 8.Stück) den | |
Beschluss | |
gefasst: |
Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird eingestellt.
#B e g r ü n d u n g :
Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde zurückgezogen (Schreiben vom 23. Jänner 2006). Damit war gemäß § 45 Abs. 6 KVO idgF (ABl.Nr. 139/2005) die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren ist damit eingestellt.
#Wien, am 16.2.2006
HRdOGH Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident