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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.02.2006
Aktenzeichen:R3/2005
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs. 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Beschwerde
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Leitsatz:

Die Beschwerde wird mit ihrer Zurückziehung gegenstandslos. Das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 6 KVO einzustellen.
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Az: R3/2005
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden und durch Pfarrer i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee sowie SPdVwGH Dr. Ilona Giendl als weitere Mitglieder im Beisein der Schriftführerin Trimmel in der Beschwerdesache der

  1. Evangelischen Pfarrgemeinde H.B. Wien-Innere Stadt,
  2. Evangelischen Pfarrgemeinde H.B. Wien-Süd,
  3. Evangelischen Pfarrgemeinde H.B. Wien-West,

alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Harry Fretska, Biberstraße 22, 1010 Wien, betreffend die Anfechtung des Beschlusses der Evangelischen Superintendentialversammlung A.B. Wien vom 4.6.2005, mit welchem die „Ordnung des Gemeindeverbandes“ neu errichtet wurde, den
Beschluss
gefasst:
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Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird eingestellt.
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B e g r ü n d u n g :

Die von den Beschwerdeführerinnen eingebrachte Beschwerde war gemäß § 45 Abs 6 KVO idgF (ABl.Nr. 139/2005) infolge Zurückziehung dieser Beschwerde durch die beschwerde-führenden Parteien als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren ist damit eingestellt.
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Wien, am 16.2.2006
HRdOGH Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident