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Geltungszeitraum von: 25.02.2005

Geltungszeitraum bis: 06.03.2023

Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung und D-Prüfung

Vom 25. Februar 2005

ABl. Nr. 19/2005

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Ordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung

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§ 1

Zielsetzung der Prüfung:
Die C-Prüfung dient zum Nachweis der nebenberuflichen Kirchenmusik-Ausbildung.
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§ 2

Die C-Prüfung kann auch als Teilbereichsprüfung Orgel bzw. Teilbereichsprüfung Chorleitung abgelegt werden.
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§ 3

Zu der durch die kirchenmusikalische Prüfungskommission des Oberkirchenrates A. u. H. B. vorzunehmenden C-Prüfung für Kirchenmusiker werden Bewerber zugelassen, die an einem zur Vorbereitung auf die C-Prüfung eingerichteten Kurs teilgenommen haben oder den Besuch einer Musikschule oder eines Konservatoriums oder eine geeignete private Vorbildung nachweisen können.
Weiters ist die Mitwirkung in einem Chor mit kirchenmusikalischer Prägung (die Teilnahme an kirchenmusikalischen Sing- und Werkwochen) nachzuweisen.
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§ 4

Das Ersuchen zur Zulassung zur Prüfung ist an den Referenten für Kirchenmusik im Evangelischen Oberkirchenrat zu richten.
Ihm sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf (Abriss);
  2. ein Nachweis über die allgemeine Vorbildung und kirchliche Tätigkeit;
  3. ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche (Taufschein oder Eintrittsbestätigung);
  4. ein Gutachten eines Lehrers des Kandidaten;
  5. ein Nachweis über die musikalische Vorbildung entsprechend § 3.
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§ 5

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission des Oberkirchenrates A. u. H. B. Im Falle ungenügender Vorbildung oder mangelhafter kirchlicher Eignung ist der Kandidat nicht zuzulassen.
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§ 6

( 1 ) Die Prüfungskommission und ihr Vorsitzender werden vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. bestellt. Gehört der Kandidat der Evangelischen Kirche A. B. an, hat der Bischof, gehört der Kandidat der Evangelischen Kirche H. B. an, der Landessuperintendent den Vorsitz. Der Bischof bzw. der Landessuperintendent können sich in der Funktion des Vorsitzes vertreten lassen.
( 2 ) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem Referenten für Kirchenmusik im Oberkirchenrat (geistlicher Amtsträger), dem Landeskantor und einem weiteren Fachvertreter, den der Beirat für Kirchenmusik aus seinen Reihen bestimmt.
( 3 ) Alle Prüfungen sind öffentlich.
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§ 7

Prüfungsanforderungen der C-Prüfung
1. Instrumentaler Bereich
1.1
Orgel-Literaturspiel:
Vorspiel von 3 Werken aus verschiedenen Stilepochen, davon 1 oder 2 choralgebunden.
Vorlage einer Liste mit 5 kleineren choralgebundenen Werken und 2 weiteren kleineren freien Werken, Stichproben daraus.
Prüfungsdauer: 15 Minuten
Kommentar: Pedalspiel ist obligatorisch, Bewertungsmaßstab ist die musikale Gestaltung, nicht der Schwierigkeitsgrad der Stücke. Schwierigkeitsgrad: Johann Sebastian Bach: Orgelbüchlein.
Aus der Repertoirliste werden Stichproben gemacht, in denen gezeigt werden muss, dass die angegebenen Stücke früher sorgfältig geübt wurden und bei Bedarf rasch aufgefrischt werden können.
1.2 Liturgisches Orgelspiel:
a)
Vorbereitung eines vollständigen Gottesdienstes mit Abendmahlsliturgie
Choralvorspiele:
ein improvisiertes, vorbereitetes Vorspiel,
vorbereitet-improvisierte Intonationen zu den weiteren Liedern in verschiedener Art und Weise,
zu einem Lied Literaturvorspiel möglich.
Begleitung der Choräle:
wenigstens ein Lied mit Begleitung nach Gesangbuch (stilistisch freie Wahl),
restliche Lieder: Begleitung an Hand der Sätze aus dem Choralbuch zum EG (Verwendung anderer Sätze möglich),
Vor-/ und Nachspiel:
— freie Wahl von Literatur möglich.
Besonderes Augenmerk wird auf eine gesangliche Begleitung der Gemeinde gelegt (Tempo, Rhythmus, Artikulation, Registrierung). Die adäquate selbstständige Auswahl der Stücke für Vor-/Nachspiel fließt in die Bewertung ein.
b)
unvorbereitet:
einfache Intonationen:, Blattspiel aus dem Orgelbuch (mit oder ohne Pedal).
c)
Aus einer Liste von mindestens 15 studierten Choralbuchsätzen werden Stichproben ausgewählt.
Vorbereitungszeit für 1.2 a): 2 Wochen
Prüfungsdauer 1.2 b) und c) zusammen: 10 Minuten
1.3 Klavier:
Vortrag von 2 frei gewählten, verschiedenartigen, leichteren Werken. Bewertungsmaßstab ist die musikalische Gestaltung, nicht der Schwierigkeitsgrad der Stücke. Schwierigkeitsgrad: Johann Sebastian Bach kleine Preludien und Fugetten.
Prüfungsdauer: bis zu 10 Minuten.
2. Vokaler Bereich
2.1
Chorleitung
a)
Chorische Stimmbildung (5–10 Minuten): Einsingen des Chores.
Prüfungskriterien sind die Auswahl der Übungen in Hinblick auf das Stück, die Zweckmäßigkeit der einzelnen Übungen und ihrer Abfolge, die Angemessenheit des Schwierigkeitsgrades sowie Erfolgskontrolle/Hilfestellung zum Erreichen eines Übungszieles.
b)
Probenarbeit (30 Minuten): Arbeit an einem vom Kandidaten selbst vorbereiteten 3- bis 4-stimmigen Satz.
Schwierigkeitsgrad: Melchior Franck: Evangelien-Motetten.
Prüfungsmerkmale u. a.: die Fähigkeit, die wichtigsten Taktarten zu schlagen, Einsätze auf jeder Zählzeit zu geben, richtiges Abschlagen, sinnvolle Tempowahl in allen Phasen der Probe, Probenmethodik, methodische Hilfen zur Intonations- und Intervallsicherheit und zur rhythmischen Genauigkeit.
c)
Vordirigieren (5–10 Minuten): Dirigieren eines dem Chor bekannten Satzes.
Schwierigkeitsgrad: Hans Leo Hassler: Vater unser im Himmelsreich.
Einer der Sätze von b) bzw. c) soll polyphon sein.
Vorbereitungszeit: 2 Wochen.
Prüfungsdauer insgesamt: 45 Minuten
2.2
Partiturspiel
a)
Spielen eines Chorsatzes, zum Beispiel der Chorleitungsaufgabe.
b)
Prima-vista: Spielen eines leichten 4-stimmigen Chorsatzes (auf 2 Systemen).
Vorbereitungszeit: wie 2.1.
Prüfungsdauer: bis zu 10 Minuten
2.3
Gemeindesingen:
Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder eines Kanons nach dem EG.
Die Prüfung kann im Rahmen des Gottesdienstes oder der Chorprobe abgelegt werden.
Vorbereitungszeit: 3 Tage.
2.4
Singen und Sprechen:
a)
Begleitetes Singen eines leichten Kunstliedes oder einer leichten Arie.
Die Stücke sollten im Unterricht erarbeitet worden sein.
b)
Unbegleiteter Vortrag eines Chorals und einer liturgischen Weise.
c)
Sprechen eines biblischen Textes und eines Liedes.
Prüfungsmerkmale: richtige Atemführung, natürlicher Tonfall und sinngemäße Betonung Silben/Worttrennung.
d)
Fragen zur Stimmphysiologie
z. B. Fragen zu: Lagen, Stimmbruch, in Hinblick auf Chorintonation.
Vorbereitungszeit: 2.4. b und c: 3 Tage
Prüfungsdauer: 10 Minuten
3. Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
3.1
Gehörbildung
a)
mündlich: Bestimmen und Singen von Intervallen und Akkorden, prima-vista-Singen einer leichten Chorstimme.
b)
schriftlich: einfaches ein- und zweistimmiges Musikdiktat.
Prüfungsdauer: 15 Minuten
3.2
Tonsatz
a)
schriftlich:
Schreiben eines 4-stimmigen Kantionalsatzes zu einer gegebenen Kirchenliedweise
Aussetzen eines leichten Generalbasses
Schreiben einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise
Zwei dieser Aufgaben müssen komplett, die dritte ansatzweise erfolgen. Prüfungsmerkmale: korrekte Satztechnik, Sanglichkeit und Einzelstimmen des Kantionalsatzes, Spielbarkeit der Generalbassaussetzung, melodisch-rhythmische Eigenwertigkeit der Gegenstimme. Ein Instrument kann zur Kontrolle benutzt werden.
Prüfungsdauer: Klausur, 90 Minuten
b)
mündlich:
elementarer Harmonielehre, Modulationen, Kirchentonarten, auch transportiert, Kenntnis der allgemeinen Musiklehre und Grundbegriffe der Harmonielehre.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
3.3
Generalbass:
vorbereitet:
Spielen eines leichten bezifferten Basses
(auf Wunsch auch mit musizierter Oberstimme) z. B. Telemann, Krieger.
unvorbereitet:
Spielen leichter Generalbasssequenzen und Kadenzen.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
3.4
Orgelkunde (entfällt bei Teilbereichsprüfung Chorleitung):
elementare Orgelbau- und Registrierkunde, Überblick über die Geschichte der Orgel und ihre regionalen Ausprägungen.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
4. Wissenschaftlicher Bereich
4.1
Literaturkunde und Musikgeschichte:
Überblick über die Hauptepochen der Kirchenmusik auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart, Kenntnisse der bedeutendsten Meister und Formen der evangelischen Kirchenmusik, Kenntnis der wichtigsten Orgel und Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch auf der Ebene eines C-Musikers (auch Kenntnis von Chorsammlungen).
Prüfungsdauer: 15 Minuten
4.2
Liturgik
Kenntnis der Geschichte und der Ordnung von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten.
Sichere Kenntnis der Gottesdienstordnung nach dem GB mit seinen Varianten. Ausführungsmöglichkeiten einzelner Stücke. Kenntnis der Terminologie.
Kenntnis der Ordnung des Kirchenjahres.
Prüfungsdauer: 15 Minuten
4.3
Kirchenliedkunde
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches (Aufbau, wichtige Lieder der verschiedenen Epochen und Kirchenjahreszeiten) und seine liturgische Verwendung.
Grundriss der Geschichte des Kirchenliedes.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
4.4
Theologische Informationen und Kirchenkunde.
Freies Kurzreferat (zirka 5 Minuten) über ein selbst gewähltes Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie (z. B. Themen aus dem Evangelischen Erwachsenenkatechismus). Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher.
Kenntnis des Aufbaus und der Geschichte der Evangelischen Kirche in Österreich.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
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§ 8

Die Prüfungskommission sorgt nach freiem Übereinkommen unter ihren Mitgliedern für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen.
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§ 9

Für eine Teilbereichsprüfung Orgel müssen entsprechend § 7 die Fächer der Bereiche Ziffer 1, 3 und 4, für eine Teilbereichsprüfung Chorleitung die Fächer der Bereiche Ziffer 2, 3 und 4 absolviert werden.
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§ 10

Nach beendigter Prüfung fasst die Kommission über das Ergebnis Beschluss. Dabei schlägt jedes Mitglied der Kommission die Note desjenigen Gegenstandes vor, für den es die Prüfung vorgenommen hat. Über jeden Vorschlag beschließt die Kommission in Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 11

Das Zeugnis über die Prüfung wird vom Oberkirchenrat A. u. H. B. ausgestellt. Es enthält neben einer Gesamtbeurteilung des Prüfungsergebnisses Wertungen in den einzelnen Gegenständen entsprechend § 7 bzw. § 9.
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§ 12

Die Noten lauten:
sehr gut
gut
befriedigend
genügend
nicht genügend
Das Gesamtergebnis wird auf Grund der Einzelnoten berechnet.
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§ 13

( 1 ) Das Gesamtergebnis lautet:
mit Auszeichnung bestanden
mit gutem Erfolg bestanden
bestanden
nicht bestanden
( 2 ) Die einzelnen Fächer werden für das Gesamtergebnis wie folgt berechnet:
Hauptfächer mit dreifacher Wertung, Nebenfächer mit einfacher Wertung.
Als Hauptfächer zählen Orgel-Literaturspiel (§ 7 1.1), liturgisches Orgelspiel (§ 7 1.2), Chorleitung (§ 7 2.1). Alle anderen Fächer entsprechend § 7 zählen als Nebenfächer.
( 3 ) Lautet das Ergebnis in einem Gegenstand „nicht genügend“, so muss die Prüfung aus diesem Fach wiederholt werden, und zwar frühestens nach drei, spätestens nach zwölf Monaten. Die gesamte Prüfung muss wiederholt werden, wenn mehr als eines der Hauptfächer oder mehr als zwei der Nebenfächer mit „nicht genügend“ bewertet wurden. Eine Wiederholung der Prüfung ist zweimal möglich.
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§ 14

Die C-Prüfung ist innerhalb von drei Jahren nach der Erstzulassung abzulegen.
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Ordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung

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§ 1

Zielsetzung der Prüfung:
Die D-Prüfung ist ein Befähigungsnachweis für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst.
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§ 2

Die D-Prüfung kann nur im Bereich Orgel abgelegt werden.
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§ 3

Zu der durch die kirchenmusikalische Prüfungskommission des Oberkirchenrates A. u. H. B. vorzunehmenden D-Prüfung für Kirchenmusiker werden Bewerber zugelassen, die an einem zur Vorbereitung auf die D-Prüfung eingerichteten Kurs teilgenommen haben oder den Besuch einer Musikschule oder eines Konservatoriums oder eine geeignete private Vorbildung nachweisen können.
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§ 4

Das Ersuchen zur Zulassung zur Prüfung ist an den Referenten für Kirchenmusik im Evangelischen Oberkirchenrat zu richten.
Ihm sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf (Abriss);
  2. ein Nachweis über die allgemeine Vorbildung und kirchliche Tätigkeit;
  3. ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche (Taufschein oder Eintrittsbestätigung);
  4. ein Gutachten eines Lehrers des Kandidaten oder eine Empfehlung des zuständigen Kirchenmusikbeauftragten;
  5. ein Nachweis über die musikalische Vorbildung entsprechend § 3.
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§ 5

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission des Oberkirchenrates A. u. H. B. Im Falle ungenügender Vorbildung oder mangelhafter kirchlicher Eignung ist der Kandidat nicht zuzulassen.
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§ 6

( 1 ) Die Prüfungskommission und ihr Vorsitzender werden vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. bestellt. Gehört der Kandidat der Evangelischen Kirche A. B. an, hat der Bischof, gehört der Kandidat der Evangelischen Kirche H. B. an, der Landessuperintendent den Vorsitz. Der Bischof bzw. der Landessuperintendent können sich in der Funktion des Vorsitzes vertreten lassen.
( 2 ) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem Referenten für Kirchenmusik im Oberkirchenrat (geistlicher Amtsträger) dem Landeskantor und einem weiteren Fachvertreter, den der Beirat für Kirchenmusik aus seinen Reihen bestimmt.
( 3 ) Alle Prüfungen sind öffentlich.
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§ 7

Prüfungsanforderungen D-Prüfung
1.
Begleitendes Orgelspiel
Besondere Bewertungskriterien: Tempowahl, Atemführung, Zeilen- und Strophenübergänge.
a)
Spielen von Kirchenliedern mit und ohne Pedal nach Choralbuch (vorbereitet)
Zur Prüfung werden 3 Kirchenlieder mit mindestens zwei Strophen zur Begleitung aufgegeben, darunter ein neues geistliches Lied. Nur in wirklichen Ausnahmefällen kann auf das Pedalspiel gänzlich verzichtet werden.
b)
Spielen von liturgischen Stücken (vorbereitet).
Zur Prüfung werden 4 liturgische Stücke aufgegeben.
c)
Auswendigspiel eines Kirchenliedes nach eigener Wahl, gegebenenfalls im eigenen Satz.
Vorbereitungszeit für a) bis c): 1 Woche
2.
Selbstständiges Orgelspiel
a)
Spiel einfacher Intonations- und Vorspielliteratur zu Kirchenliedern (vorbereitet).
Zu einem der unter Punkt 1. a) aufgegebenen Liedern muss ein Choralvorspiel erarbeitet werden, zu den beiden anderen je eine Intonation. Bewertet wird neben der musikalischen und technischen Ausführung auch die organische Verbindung mit dem Lied.
Vorbereitungszeit: 1 Woche
b)
Spiel einfacher freier Orgelliteratur (2 verschiedenartige Stücke eigener Wahl).
Eines der Stücke kann ein Choralvorspiel sein. Bewertungsmaßstab ist die technische Ausführung musikalische Gestaltung, nicht der Schwierigkeitsgrad der Stücke.
Prüfungsdauer 1. und 2. zusammen: bis zu 30 Minuten
3.
Allgemeine Musikpraxis
3.1
Hören einfacher Intervalle und Akkorde.
Erkennen von Intervallen innerhalb des Oktavraumes (nacheinander und zusammen angeschlagen); Unterscheidung von Dur- und Mollakkorden.
3.2
Kenntnis der elementaren Musiklehre,
Spielen von Kadenzen (I-IV-V-I in Dur- und Mollarten bis zu zwei Vorzeichen in engen Lagen), Kenntnis von Skalen (Dur, Moll). Erkennen von Kirchentönen an Liedbeispielen aus dem EG. Bestimmen von Akkorden (Tongeschlecht, Stellung) im vierstimmigen Orgelbegleitsatz.
Prüfungsdauer 3.1 und 3.2 zusammen: 10 Minuten
4.
Theoretische Kenntnisse
4.1
Kenntnis einfacher Orgelliteratur.
Kenntnis von Sammlungen choralgebundener und freier Werke mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit.
Einordnen der wichtigsten Komponisten in die Epochen der Orgelmusik.
4.2
Kenntnis des Gesangbuches
Kenntnis des Aufbaus und der Inhaltsgruppen des EG. Kenntnis exemplarischer Lieder aus den einzelnen Gruppen. Gesichtspunkte zur Auswahl von Liedern für den Gottesdienst.
4.3
Kenntnis der Gottesdienstordnung
Kenntnisse der Reihenfolge der Stücke des Hauptgottesdienstes und die Möglichkeiten ihrer kirchenmusikalischen Ausführung. Kenntnis des Kirchenjahres und der wichtigsten liturgischen Ausdrücke.
4.4
Elementare Registrierkunde
Fußtonenbezeichnungen, Registergruppen und ihre praktische Verwendung, insbesondere beim Choralspiel.
Prüfungsdauer 4.1 bis 4.4: insgesamt bis 30 Minuten
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§ 8

Die D-Prüfung kann nur insgesamt in einer Gesamtprüfung abgelegt werden.
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§ 9

Die Prüfungskommission sorgt nach freiem Übereinkommen unter ihren Mitgliedern für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen.
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§ 10

Nach beendigter Prüfung fasst die Kommission über das Ergebnis Beschluss. Dabei schlägt jedes Mitglied der Kommission die Note desjenigen Gegenstandes vor, für den es die Prüfung vorgenommen hat. Über jeden Vorschlag beschließt die Kommission in Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 11

Das Zeugnis über die Prüfung wird vom Oberkirchenrat A. u. H. B. ausgestellt. Es enthält neben einer Gesamtbeurteilung des Prüfungsergebnisses Wertungen in den einzelnen Gegenständen entsprechend § 7.
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§ 12

Die Noten lauten:
sehr gut
gut
befriedigend
genügend
nicht genügend
Das Gesamtergebnis wird auf Grund der Einzelnoten berechnet.
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§ 13

( 1 ) Das Gesamtergebnis lautet:
mit Auszeichnung bestanden
mit gutem Erfolg bestanden
bestanden
nicht bestanden
( 2 ) Die einzelnen Fächer werden für das Gesamtergebnis wie folgt berechnet:
Hauptfächer mit dreifacher Wertung, Nebenfächer mit einfacher Wertung.
Als Hauptfächer zählen Orgelspiel (§ 7 1.), Selbstständiges Orgelspiel (§ 7 2.), als Nebenfächer zählen alle anderen Fächer entsprechend § 7.
( 3 ) Lautet das Ergebnis in einem Gegenstand „nicht genügend“, so muss die Prüfung aus diesem Fach wiederholt werden, spätestens nach zwölf Monaten. Die gesamte Prüfung muss wiederholt werden, wenn eines der Hauptfächer oder mehr als zwei der Nebenfächer mit „nicht genügend“ bewertet wurden. Eine Wiederholung der Prüfung ist zweimal möglich.