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Geltungszeitraum von: 01.09.2010

Geltungszeitraum bis: 07.02.2023

Ordnung für die
Evangelische Hochschulgemeinde in Österreich

Vom 1. September 2010

ABl. Nr. 112/2010, 196/2010, 238/2011, 209/2012

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1.
Zielsetzung; Allgemeines

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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Hochschulgemeinde Österreich (EHG) weiß sich als Teil der Evangelischen Kirche in Österreich; sie arbeitet und wirkt in ökumenischer Offenheit insbesondere an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen postsekundären Bildungseinrichtungen (Art. 7 KV).
( 2 ) Die EHG hat das Ziel, Studierende, Lehrende und Mitarbeitende in diesen Bildungsstätten seelsorgerlich zu begleiten, zu verantwortlicher christlicher Lebensgestaltung einzuladen und durch ihre Aktivitäten Jesus Christus zu bezeugen.
( 3 ) Die EHG als Einrichtung der Evangelischen Kirche in Österreich genießt die Rechtsstellung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes.
( 4 ) Die EHG wird gebildet durch den Zusammenschluss der Evangelischen Hochschulgemeinden an den Standorten der in Abs. 1 genannten Bildungsstätten (EHG vor Ort). Die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort werden von der EHG nach außen, insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und anderen öffentlichen Stellen, vertreten.
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2.
Arbeitsbereiche

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§ 2

( 1 ) Die EHG ist tätig in der Seelsorge, im Bildungswesen und in der Sicherung der evangelischen Präsenz an den Standorten der im § 1 Abs. 1 genannten Bildungsstätten.
( 2 ) Die Erfüllung der Aufgaben der EHG erfolgt durch die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort; zumindest eine EHG vor Ort ist in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien einzurichten.
( 3 ) Von den Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort ist der Kontakt zur entsprechenden Gliederung der Evangelischen Jugend und zu den Pfarrgemeinden des Standortes zu suchen und zu pflegen.
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3.
Evangelische Hochschulgemeinden vor Ort

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§ 3

( 1 ) Seelsorge, Bildungsmaßnahmen und evangelische Präsenz betreffen insbesondere folgende Aufgaben der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort:
  • Individuelle seelsorgerliche und persönlichkeitsstärkende Begleitung,
  • Feiern von Gottesdiensten und Andachten,
  • spirituelle Angebote (z. B. Bibelarbeit, Einkehrtage),
  • inhaltliche Angebote entsprechend dem akademischen Umfeld (Diskussionen und Veranstaltungen, z. B. zur Persönlichkeitsbildung und zur Entwicklung der ethischen Urteilsfindung) und
  • gemeinschaftsbildende Angebote (Clubabende, Exkursionen, Freizeiten).
( 2 ) Die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort werden von dazu beauftragten geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen geleitet („Hochschulpfarrer“ oder „Hochschulpfarrerin“); diese sind fachlich und dienstrechtlich dem jeweils zuständigen Superintendenten oder der jeweils zuständigen Superintendentin unterstellt.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin der EHG-Wien, zugleich Leiter oder Leiterin der österreichweiten EHG, ist fachlich und dienstrechtlich dem OKR A. und H. B. unterstellt.
( 4 ) Die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort regeln und organisieren nach den Grundprinzipien der Evangelischen Kirche in Österreich ihre inneren Angelegenheiten selbst; sie unterstehen jedoch der Aufsicht des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin.
( 5 ) Jede EHG vor Ort entsendet durch Wahl einen Vertrauensstudenten oder einer Vertrauensstudentin in die Jahreskonferenz (§ 5). Der oder die Entsendete wird vom zuständigen Leiter bzw. von der zuständigen Leiterin der EHG vor Ort nominiert und wird vom zuständigen Gremium der EHG vor Ort gewählt.
( 6 ) Anträge einer EHG vor Ort für die Durchführung und Finanzierung von Aktivitäten in Bereich der Arbeit der EHG sind in der Jahreskonferenz (§ 5) vorzustellen und zu begründen. Zur Antragstellung an und zur Finanzierung durch die jeweils dafür verantwortliche kirchliche Stelle bedürfen sie der Empfehlung der Jahreskonferenz.
( 7 ) Für die Aufsicht über die finanziellen Angelegenheiten der EHG vor Ort ist der zuständige Superintendent bzw. die zuständige Superintendentin verantwortlich.
( 8 ) Die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort haben ihre inhaltliche und administrative Tätigkeit zu dokumentieren und darüber dem zuständigen Superintendenten oder der Superintendentin regelmäßig zu berichten.
( 9 ) Für die EHG-Wien gelten gemäß Abs. 3 ergänzende Sonderbestimmungen (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 4, 6, 8).
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4.
Die österreichweite EHG

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§ 4

Die Organe der österreichweiten EHG als Zusammenschluss der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort sind die Jahreskonferenz und das Koordinierungsteam.
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§ 5

( 1 ) Die Jahreskonferenz tritt zweimal jährlich zusammen, wobei eines der Treffen einen inhaltlichen, das andere einen organisatorischen Schwerpunkt erhalten soll. Bei Bedarf sind außerordentliche Jahreskonferenzen einzuberufen.
( 2 ) Der Jahreskonferenz gehören mit Sitz und Stimme an:
  1. die Leiter bzw. Leiterinnen der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort von Amts wegen,
  2. je ein Vertrauensstudent oder eine Vertrauensstudentin aus jeder EHG vor Ort sowie
  3. die zwei aus der Gemeinschaft aller der EHG angehörenden, registrierten Studierenden, die gemäß § 5 Abs. 3 lit. d gewählt werden.
( 3 ) Die Aufgaben der Jahreskonferenz sind:
  1. die Beratung, Koordination und Beschlussfassung bzw. Empfehlung über gemeinsame Aktivitäten und Projekte der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort bzw. über Finanzierungsanträge der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort, wobei vorweg außerkirchliche Förderungsmöglichkeiten zu klären, zu nützen und gegebenenfalls deren Beantragung nachzuweisen sind;
  2. die Vorlage und Beschlussfassung eines Voranschlages und eines Rechnungsabschlusses der EHG sowie die Kenntnisnahme der administrativen Kosten aller Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort;
  3. die Wahl eines oder einer weltlichen Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertretung aus den registrierten Studierenden der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort;
  4. die Wahl der beiden Vertreter oder Vertreterinnen aus der Gemeinschaft aller der EHG angehörenden, registrierten Studierenden, die zur Wahrnehmung der internationalen Kontakte der EHG befähigt sind; (WSCF international und WSCF Subregion); sie sind vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden der Jahreskonferenz zu nominieren;
  5. die Wahl eines Vertreters oder einer Vertreterin, dessen oder deren Stellvertretung in der Generalsynode, sofern sie durch die Kirchenpresbyterien A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung dazu aufgefordert werden;
  6. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen für eine zweijährige Finanzperiode; die Wiederwahl ist zulässig;
  7. die Dokumentation der und die regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der EHG an den Oberkirchenrat A. und H. B.
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§ 6

( 1 ) Das Koordinierungsteam nimmt die administrative und vernetzenden Aufgaben zwischen den Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort untereinander sowie zwischen den einzelnen Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort und der österreichweiten EHG selbst wahr; insbesondere organisiert es die Jahreskonferenzen, erstellt die Entwürfe der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und pflegt die Kontakte zum WSCF.
( 2 ) Das Koordinierungsteam setzt sich zusammen aus dem Leiter oder der Leiterin der österreichweiten EHG und dem oder der Vorsitzenden der Jahreskonferenz, aus Stellvertreter dem oder der Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden sowie aus den zwei Vertretern oder Vertreterinnen gemäß § 5 Abs. 3 lit. d.
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5.
Errichtung der Pfarrstellen für die EHG

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§ 7

( 1 ) Jede zuständige Superintendenz stellt für mindestens einen Standort gemäß §§ 1 und 2 Abs. 2 zur Betreuung der EHG vor Ort eine Planstelle im Ausmaß von wenigstens 20% einer Pfarrstelle zur Verfügung oder hat eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Verwendung in einem Amtsauftrag eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin der ihr zugehörigen Pfarrgemeinden zu verankern. Darüber hinaus kann die zuständige Superintendenz für weitere Standorte in ihrem Bereich zusätzliche geistige Amtsträger oder Amtsträgerinnen mit der Arbeit der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort beauftragen.
( 2 ) Die Besetzung der Pfarrstellen der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort erfolgt durch Wahl; die Regelungen der Ordnung des geistlichen Amtes und der Wahlordnung sind subsidiär anzuwenden.
( 3 ) Die Besetzung der Pfarrstelle mit einem Leiter oder einer Leiterin der EHG vor Ort, ausgenommen Wien, erfolgt durch Wahl der dieser EHG vor Ort angehörenden, registrierten Studierenden. Der Superintendentialausschuss hat die Wahl zu bestätigen und, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, den geistlichen Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin mit der Leitung der EHG vor Ort zu betrauen. Wird die Leitung der EHG vor Ort im Amtsauftrag eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin aufgenommen, wird der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin gemäß Abs. 7 betraut.
( 4 ) Für die Tätigkeit der österreichweiten EHG, insbesondere zur Betreuung der Studierenden aus Wien und aus den Bundesländern in Wien wird aus den gesamtkirchlichen Planstellen eine 100-%-Pfarrstelle zur Verfügung gestellt. Der Superintendentialausschuss und der oder die Vorsitzende der Jahreskonferenz sind vor der Bestellung des Leiters oder der Leiterin durch den Oberkirchenrat A. und H. B. zu hören.
( 5 ) Erstmalig erfolgt die Ausschreibung von Pfarrstellen durch den zuständigen Superintendentialausschuss bzw. den OKR A. und H. B., in der Folge durch die EHG vor Ort.
( 6 ) Für die Bestellung eines Leiters oder einer Leiterin der EHG-Wien wird ein besonderes Wahlgremium gebildet, das aus bis zu vier weltlichen Delegierten der EHG-Wien, einem vom Superintendentialausschuss A. B. Wien entsendeten Mitglied, aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Evangelischen Kirche H. B. und dem Leiter oder der Leiterin einer der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort besteht, der oder die von der Jahreskonferenz entsendet wird.
( 7 ) Die Wahl zur Besetzung von Pfarrstellen, die nach dem Amtsauftrag mit einer Verwendung in einer Pfarrgemeinde oder in einer übergemeindlichen Tätigkeit kombiniert sind, ist durch die Gemeindevertretung oder den Verbandsausschuss vorzunehmen. Der oder die Vorsitzende der Jahreskonferenz sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin nehmen an den Kandidatenbefragungen teil und können vor der Besetzung der Pfarrstelle durch den zuständigen Superintendentialausschuss eine Stellungnahme abgeben; die registrierten Mitglieder der EHG vor Ort sind zu hören.
( 8 ) Die Funktionsdauer der gewählten Leiter oder Leiterinnen in eine der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort und der österreichweiten Evangelischen Hochschulgemeinde beträgt sechs Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
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6.
Inkrafttreten

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§ 8

( 1 ) Die Ordnung der Evangelischen Hochschulgemeinde tritt mit 1. September 2010 vorläufig in Kraft, endgültig mit dem Beschluss der Generalsynode 2010.
( 2 ) Die Ordnung der Evangelischen Hochschulgemeinde (ABl. 200/2002, 85/2005, 95/2006, 158 und 219/2006) tritt mit diesem Tage außer Kraft.