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Geltungszeitraum von: 01.09.2002

Geltungszeitraum bis: 31.10.2022

Verordnung für das Unterrichtspraktikum für Absolventen und Absolventinnen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung

Vom 1. September 2002

ABl. Nr. 130/2002, 23/2016, 185/2022

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§ 1

( 1 ) Um die volle Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an höheren und mittleren Schulen zu erlangen, ist für Absolventen und Absolventinnen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums erforderlich.
( 2 ) Zur tatsächlich Berufsausübung bedarf es darüber hinaus der kirchlichen Ermächtigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.
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§ 2

Wer für das Lehrfach „Evangelische Religion“ an höheren und mittleren Schulen in das Unterrichtspraktikum aufgenommen werden will, hat ein entsprechendes Ansuchen an den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. zu richten.
Dem Ansuchen sind beizulegen:
  1. Die Geburtsurkunde.
  2. Der Taufschein.
  3. Die Konfirmationsbescheinigung oder bei Übertritt die Bescheinigung über die Aufnahme in eine evangelische Kirche.
  4. Das Diplomprüfungszeugnis (§ 3 Abs. 4 Z. 1 UPG) oder ein gleichwertiges Zeugnis.
  5. Der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Nachweis über unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
  6. Ein versiegeltes seelsorgerliches Gutachten des zuständigen Pfarramtes.
  7. Ein Lebenslauf.
  8. Ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellungsdatum nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
  9. Eine Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut:
    „Vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. zur Erteilung des Religionsunterrichtes ermächtigt, verpflichte ich mich, den Religionsunterricht gemäß der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der Kirche zu erteilen, dabei den Bekenntnisstand der Schüler und Schülerinnen zu wahren, die kirchlichen Ordnungen zu befolgen und am Leben meiner Gemeinde verantwortlich teilzunehmen. Ich werde mich an die Lehrpläne der Kirche halten und die zugelassenen Lehrbücher verwenden. Die von der Kirche gebotenen Möglichkeiten der fachlichen Weiterbildung werde ich nützen.
    Ich erkenne an, dass die kirchliche Disziplinarordnung für mich gültig ist, und nehme zur Kenntnis, dass die Kirche die mir erteilte Ermächtigung widerrufen kann.“
  10. Der Nachweis über den Veranstaltungsbesuch der „Kirchlichen Begleitung“ nach § 18 Abs. 4 Religionsunterrichtsordnung (RUO 2008).
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§ 3

Über die zur Zulassung zum Unterrichtspraktikum erforderliche Ermächtigung (§ 3 Abs. 4 UPG) entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. Die Ermächtigung ist auf ein Jahr befristet.
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§ 4

Der Kandidat oder die Kandidatin wird nach Aufnahme in das Unterrichtspraktikum für evangelische Religion einem hierzu ermächtigten (§ 25 Abs. 1 UPG) erfahrenen Pfarrer bzw. einer hierzu ermächtigten erfahrenen Pfarrerin oder einem Religionslehrer bzw. einer Religionslehrerin an höheren Schulen als Betreuungslehrer bzw. Betreuungslehrerin zugeteilt.
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§ 5

Der Kandidat oder die Kandidatin ist im Unterricht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des UPG zu beschäftigen und hat die zur Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen an der zuständigen Pädagogischen Hochschule und an der Kirchlich Pädagogischen Hochschule Wien/Krems zu besuchen.
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§ 6

Nach Vorlage der Zeugnisse über die positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 Abs. 6 UPG stellt der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. das Zeugnis für die volle Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an höheren und mittleren Schulen aus.
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§ 7

Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. kann in besonders begründeten Fällen, vor allem bei mehr als fünfjähriger Untätigkeit als Lehrkraft, mit Zustimmung des Superintendentialausschusses das Ruhen der Ermächtigung mit Bescheid feststellen. Für das Aufleben der Ermächtigung können vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. Voraussetzungen festgelegt werden.
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§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft. Die bisherige „Verordnung für das Unterrichtspraktikum für Absolventen/-Innen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung“ (ABl. Nr. 130/2002) tritt außer Kraft.