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Geltungszeitraum von: 01.05.2001

Geltungszeitraum bis: 31.08.2022

Verordnung über Definitivstellungserfordernisse 2001

Vom 1. Mai 2001

ABl. Nr. 94/2001, 117/2008

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§ 1

Definitivstellungserfordernisse sind
  1. Mitarbeitergespräche;
  2. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare;
  3. Bedeckung der Gehaltskosten.
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§ 2

Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die eine Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses beantragen wollen, sind verpflichtet, innerhalb der vorangehenden fünf Jahre mindestens drei Mitarbeitergespräche mit dem/der zuständigen Superintendenten/Superintendentin zu führen. Darüber hinaus hat dem Antrag um Definitivstellung ein Gespräch mit dem/der Personalreferenten/Personalreferentin vorauszugehen.
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§ 3

( 1 ) Ferner haben geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die die Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses beantragen wollen, folgende Fortbildungsveranstaltungen verbindlich zu besuchen:
  1. ERPI-Seminare: Einstiegsseminar für Anfänger im RU bzw. ein dem zeitlichen Aufwand (vier Tage im Ausmaß von acht Einheiten à 45 Minuten) analoges ERPI-Seminar, ebenso ein weiteres ERPI-Seminar nach freier Themenwahl;
  2. Kurzseminar Rechtsfragen in der Pfarramtspraxis (ein- bis eineinhalbtägig), das jedes zweite Jahr angeboten wird;
  3. Fort- und Weiterbildung nach freier Themenwahl im Ausmaß von insgesamt fünf Tagen (acht Einheiten à 45 Minuten). Über Anerkennung und finanziellen Rahmen ist vorher das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat herzustellen. Die Fortbildung hat in Abstimmung mit den Vereinbarungen des jährlichen Mitarbeitergesprächs zu geschehen.
( 2 ) Über den Besuch der Veranstaltungen sind Teilnahmebestätigungen vorzulegen.
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§ 4

Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die eine Verwendung in einem spezialisierten kirchlichen Dienst anstreben, haben überdies nachzuweisen, dass sie eine entsprechende fachliche Ausbildung absolviert haben, z. B. für Öffentlichkeits-, Medien oder Pressearbeit.
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§ 5

Der Oberkirchenrat A. B. hat vor Behandlung jedes Antrages auf Definitivstellung nachweislich zu prüfen, ob die Bedeckung der daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen unter den gegebenen Bedingungen gesichert erscheint. Ist das nicht der Fall, ist der Antragsteller unverzüglich davon zu informieren und es ist der Antrag für dieses Jahr zurückzustellen.
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§ 6

( 1 ) Anträge auf Definitivstellung sind auf dem Dienstweg an den Oberkirchenrat A. B. zu richten, und zwar so, dass sie jeweils vier Monate vor Vollendung des fünften Dienstjahres im provisorischen Dienstverhältnis einlangen, wobei dieser Zeitraum für Voll- und Teilzeitdienstverhältnisse gleich gilt. In den Zeitraum von fünf Jahren können Elternkarenzurlaubszeiten auf Antrag bis zur Hälfte eingerechnet werden.
( 2 ) Nach dem mit Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt einlangende Anträge gelten als für dieses Jahr nicht gestellt. Dem Antrag sind Teilnahmebestätigungen über Weiterbildungsveranstaltungen und Nachweise über Mitarbeitergespräche beizuschließen. Können einzelne dieser Beilagen erst später beigebracht werden, ist darauf im Antrag hinzuweisen.
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§ 7

Für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im provisorischen Dienstverhältnis sind, gelten die Definitivstellungserfordernisse in dem Maß, wie es deren verbleibenden zeitlichen Möglichkeiten entspricht. Bereits absolvierte und nachgewiesene Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen können durch den Oberkirchenrat A. B. als Erfüllung der in § 3 festgelegten Erfordernisse anerkennen.
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§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.