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Geltungszeitraum von: 07.06.2016
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Wohnstipendien am Wilhelm-Dantine-Haus
Vom 7. Juni 2016
ABl. Nr. 82/2016
####§ 1
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Die Evangelische Kirche A. und H. B. vergibt pro Studienjahr bis zu drei Wohnstipendien an Bewohnerinnen und Bewohner des Wilhelm-Dantine-Hauses.
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1 Das Wohnstipendium wird für jeweils ein Studienjahr gewährt, beträgt monatlich 150 Euro und wird in der Regel zwölfmal pro Jahr ausbezahlt. 2 Für Zeiten, in denen das Wilhelm-Dantine-Haus nicht bewohnt wird — z. B. während der vorlesungsfreien Zeit — wird kein Stipendium gewährt und ist dieses anteilig zu kürzen. 3 Die Auszahlung erfolgt monatlich im Vorhinein. 4 Eine mehrmalige Vergabe an dieselbe Person ist zulässig. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Wohnstipendium.
#§ 2
Voraussetzung für den Erhalt eines Stipendiums sind:
#- Mitgliedschaft in einer Kirche der GEKE,
- Zusage für einen Wohnplatz am Wilhelm-Dantine-Haus,
- Günstiger Studienerfolg im Sinne der §§ 16 ff des Studienförderungsgesetzes 1992
- Soziale Bedürftigkeit im Sinne der §§ 7 ff des Studienförderungsgesetzes 1992.
§ 3
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Der Bewerbung sind anzuschließen:
- Lebenslauf,
- Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Kirche der GEKE,
- Nachweis des günstigen Studienerfolges,
- Nachweis über die soziale Bedürftigkeit, z. B. Jahreslohnzettel der Eltern.
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Bewerbungen für das Wintersemester sind bis zum 15. Juni, Bewerbungen für das Sommersemester bis zum 15. November des jeweiligen Jahres beim Studienleiter bzw. bei der Studienleiterin des Wilhelm-Dantine-Hauses einzureichen.
#§ 4
Die Vergabe der Stipendien erfolgt durch eine Kommission, bestehend aus
#- einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des Oberkirchenrates A. und H. B.
- dem Studienleiter bzw. der Studienleiterin des Wilhelm-Dantine-Hauses,
- einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Heimvertretung des Wilhelm-Dantine-Hauses.
§ 5
1 Die Mitglieder der Vergabekommission sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt wird, verpflichtet. 2 Ein Zuwiderhandeln durch den Vertreter bzw. die Vertreterin der Heimvertretung stellt einen groben Verstoß im Sinne von § 12 Abs. 1 Z. 6 Studentenheimgesetz dar und kann zur Kündigung des Wohnplatzes führen.
#§ 6
Stipendien werden erstmals für das Wintersemester 2016/17 vergeben.