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Geltungszeitraum von: 07.06.2016

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Satzung des Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds

Vom 7. Juni 2016

ABl. Nr. 83/2016

Um das Gedächtnis von Univ.-Prof. DDr. Wilhelm Dantine, des großen Lehrers der Evangelischen Kirche in Österreich, im 90. Jahr nach seiner Geburt und im 20. Jahr nach seinem Tod zu ehren, wird die Dr.-Gustav-Entz-Gedächtnisstiftung umbenannt in Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisstiftung (ABl. Nr. 2/1995), in Zukunft als Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds bezeichnet.
In der Verpflichtung und Verantwortung, für ihren geistlichen Nachwuchs zu sorgen und das Gedächtnis von Univ.-Prof. DDr. Wilhelm Dantine um die Förderung evangelischer StudentInnen, insbesondere von TheologiestudentInnen, LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen, zu bewahren, wird der Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet bzw. weitergeführt.
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1. Studienförderung

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1.1. Studierende der Theologie an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien, die der Evangelischen Kirche A. B. oder H. B. sowie der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, können für ein Studienjahr bzw. für das Wintersemester bis zum 30. Oktober, für das Sommersemester bis zum 31. März eines Jahres Bewerbungen um ein „Dantine-Stipendium“ einreichen.
Diesen Bewerbungen sind folgende Nachweise anzuschließen:
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Belege über den Studienerfolg,
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eine Befürwortung durch einen/eine geistliche/n AmtsträgerIn, einen/eine ReligionslehrerIn oder einen/eine Lehrende/n der Fakultät, der mit dem/der BewerberIn nicht verwandt oder in sonstiger Weise befangen ist.
Diese Befürwortung kann entfallen, wenn die Bewerber auf der Theologenliste verzeichnet sind.
1.2. Der verbleibende Teil der Mittel kann für österreichische Studierende an der Kirchlich-Pädagogischen Hochschule, am Martin-Luther-Kolleg in Waiern sowie für Studierende an anderen Fakultäten österreichischer Universitäten verwendet werden. Auch evangelische SchülerInnen der beiden letzten Klassen an AHS und BHS können in das Förderprogramm des Fonds einbezogen werden.
1.3. Über die Zuerkennung der „Dantine-Stipendien“ entscheidet ein Vergabeausschuss.
Dem Vergabeausschuss gehören an:
  • das für Ausbildungsfragen zuständige Mitglied des Oberkirchenrates A. B. als Vorsitzende/r,
  • ein/e VertreterIn des Evangelischen Oberkirchenrates H. B.,
  • der Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien,
  • der/die LeiterIn des Heimes für Studierende im Wilhelm-Dantine-Haus,
  • ein/e VertreterIn der Fachschaft der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien,
  • ein/e VertreterIn des VEPPÖ.
1.4. Der Vergabeausschuss gewährt nach Prüfung der Nachweise gemäß 1.1.
  • für jede/n BewerberIn einen Bücherscheck in Höhe von EUR 50,— je Semester;
  • bei Bedürftigkeit zusätzlich einen Geldbetrag, gestuft nach der Art der Bedürftigkeit, in Höhe von EUR 50,—, EUR 100,—, EUR 150,— oder EUR 200,—;
  • bei ausgezeichnetem Studienerfolg, d. i. ein Notendurchschnitt von mindestens Gut bei mindestens zehn Semesterwochenstunden, eine zusätzliche Prämie von bis zu EUR 200,—, gestuft nach Notendurchschnitt und Semesterstundenzahl;
  • in Not- oder Krisensituationen kann der Vergabeausschuss einen Betrag von bis zu EUR 500,— gewähren, jedoch nur bei Einhaltung der Regelstudienzeit und höchstens bis zum Ende der ordentlichen Studien.
1.5. Gegen Entscheidungen des Vergabeausschusses ist kein Rechtsmittel zulässig.
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2. Heimkostenzuschüsse

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Studierenden an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien bzw. evangelischen StudentInnen an den österreichischen Universitäten kann bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit, wenn ein Heimplatz im Wilhelm-Dantine-Haus zuerkannt worden ist, vom Vergabeausschuss ein Heimkostenzuschuss gewährt werden. Für Zeiten, in denen das Wilhelm-Dantine-Haus nicht bewohnt wird — z. B. während der vorlesungsfreien Zeit —, wird kein Zuschuss gewährt und ist dieser anteilig zu kürzen.
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3. Förderung der Ausstattung

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LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen können vom Vergabeausschuss Beihilfen zur Anschaffung von Büchern bzw. einer Computer-Erstausstattung unter den gemäß 1.1. festgelegten Voraussetzungen gewährt werden.
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4. Mittel und Verwaltung

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4.1. Die Mittel des „Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds“ werden aus den Haushalten der Evangelischen Kirche A. B. und H. B. bereitgestellt sowie durch Sammlungen, Beiträge des VEPPÖ, von Pfarrgemeinden, anderen kirchlichen und staatlichen Einrichtungen oder Einzelpersonen aufgebracht. Eine Zweckwidmung von Spenden ist zulässig und zu beachten.
4.2. Die Verwaltung der Mittel des „Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds“ erfolgt durch das Kirchenamt A. B. und unterliegt der Prüfung durch die Kontrollausschüsse der Synoden A. B. und H. B.