.
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Finanzausgleichs- und Einhebegebühren-Bonus-Gesetz 2020
Vom 1. Jänner 2020
ABl. Nr. 34/2021, 104/2021
####§ 1
(
1
)
Der in § 28 Abs. 4 KbFaO definierte Bonusbetrag wird für das Jahr 2020 mit EUR 18.499,39 festgelegt und aus dem allgemeinen Haushalt der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich getragen.
(
2
)
Der nicht aus der in § 28 Abs. 4 KbFaO definierten Differenz finanzierte Anteil des Finanzausgleiches gemäß § 19 Abs. 4 und 6, § 28 Abs. 6 sowie § 31 KbFaO beträgt für das Jahr 2020 EUR 5.669,58 und wird aus dem allgemeinen Haushalt der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich getragen.
#§ 2
Dieses Gesetz tritt rückwirkend für das Jahr 2020 in Kraft. Es tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.