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Verordnung des Oberkirchenrates H.B. über Definitivstellungserfordernisse 2022

Vom 1. September 2022

ABl. Nr. 177/2021

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§ 1

( 1 ) Eine Definitivstellung kann nach § 16 OdgA auf Antrag des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin erfolgen, sofern die Definitivstellungserfordernisse erfüllt sind.
( 2 ) Die Definitivstellungserfordernisse sind:
  1. Mitarbeitergespräche;
  2. Fortbildung;
  3. Supervision;
  4. Dienstzeit von drei Jahren im provisorischen Dienstverhältnis. In diesen Zeitraum können Zeiten einer Elternkarenz auf Antrag bis zur Hälfte eingerechnet werden;
  5. die erfolgte Wahl bzw. unbefristete Bestellung auf eine Pfarrstelle.
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§ 2

Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen haben mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin drei Mitarbeitergespräche zu führen. Dieser oder diese hat eine abschließende schriftliche Stellungnahme (Leistungsbeurteilung) zu verfassen.
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§ 3

( 1 ) Folgende Fortbildungsveranstaltungen sind nachweislich zu besuchen:
  1. Kinderschutz und Prävention von (sexueller) Gewalt;
  2. Rechtsfragen in der Pfarramtspraxis;
  3. Leitungsmanagement im Umfang von zweimal zwei Tagen;
  4. Fortbildungsveranstaltungen der KPH Wien/Krems im Umfang von insgesamt vier Tagen.
( 2 ) Die Fortbildungen haben in Abstimmung mit den Vereinbarungen des jährlichen Mitarbeitergesprächs zu geschehen. Über Anerkennung und finanziellen Rahmen ist vorher mit dem Oberkirchenrat H.B. das Einvernehmen herzustellen. Bereits erfolgte oder geplante Veranstaltungen können vom Oberkirchenrat H.B. nach seinem Ermessen als gleichwertig anerkannt werden.
( 3 ) Aus den Teilnahmebestätigungen über die Fortbildungsveranstaltungen und den Nachweisen über die Supervision wird ein Portfolio erstellt. Darin können auch weitere Aus- und Fortbildungen dokumentiert werden. Das Portfolio kann von Presbyterien und anderen Leitungsgremien anlässlich einer Bewerbung beim geistlichen Amtsträger oder bei der geistlichen Amtsträgerin angefragt werden.
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§ 4

Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die eine Verwendung in einem spezialisierten kirchlichen Dienst anstreben, haben überdies nachzuweisen, dass sie eine entsprechende fachliche Ausbildung oder Fortbildung absolviert haben, z. B. für Öffentlichkeits-, Medien- oder Pressearbeit oder bestimmte Seelsorgebereiche.
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§ 5

Anträge auf Definitivstellung sind an den Oberkirchenrat H.B. zu richten. Sie haben grundsätzlich vier Monate vor Vollendung des dritten Dienstjahres im provisorischen Dienstverhältnis einzulangen.
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§ 6

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Oberkirchenrates H.B. über Definitivstellungserfordernisse 2001, ABl. Nr. 27/2015 idgF.