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Verordnung des Oberkirchenrates A.B. über Definitivstellungserfordernisse 2022

Vom 1. September 2022

ABl. Nr. 176/2021

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§ 1

( 1 ) Eine Definitivstellung kann nach § 16 OdgA auf Antrag des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin nach einer Dienstzeit von drei Jahren im provisorischen Dienstverhältnis erfolgen, sofern die Definitivstellungserfordernisse erfüllt sind. In den Zeitraum von drei Jahren können Zeiten einer Elternkarenz auf Antrag bis zur Hälfte eingerechnet werden.
( 2 ) Die Definitivstellungserfordernisse sind:
  1. Mitarbeitergespräche;
  2. Fortbildung;
  3. Supervision;
  4. die Bedeckung der Gehaltskosten.
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§ 2

Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen haben mit dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin zwei Mitarbeitergespräche zu führen. Dieser oder diese hat dem Oberkirchenrat A.B. eine abschließende schriftliche Stellungnahme (Leistungsbeurteilung) zu übermitteln. Können die Mitarbeitergespräche oder die schriftliche Stellungnahme nicht durch den Superintendenten oder die Superintendentin erfolgen, oder erfolgen solche Mitarbeitergespräche bzw. Stellungnahmen nicht, werden diese vom Personalreferenten oder der Personalreferentin vorgenommen. Zudem ist ein Gespräch mit dem Personalreferenten oder der Personalreferentin erforderlich.
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§ 3

( 1 ) Folgende Fortbildungsveranstaltungen sind nachweislich zu besuchen:
  1. Kinderschutz und Prävention von (sexueller) Gewalt;
  2. Rechtsfragen in der Pfarramtspraxis;
  3. Leitungsmanagement im Umfang von zweimal zwei Tagen;
  4. Fortbildungsveranstaltungen der KPH Wien/Krems im Umfang von insgesamt vier Tagen.
( 2 ) Die Fortbildungen haben in Abstimmung mit den Vereinbarungen des jährlichen Mitarbeitergesprächs zu geschehen. Über Anerkennung und finanziellen Rahmen ist vorher mit dem Oberkirchenrat A.B. das Einvernehmen herzustellen. Bereits erfolgte oder geplante Veranstaltungen können vom Oberkirchenrat A.B. nach seinem Ermessen als gleichwertig anerkannt werden.
( 3 ) Aus den Teilnahmebestätigungen über die Fortbildungsveranstaltungen und den Nachweisen über die Supervision wird ein Portfolio erstellt. Darin können auch weitere Aus- und Fortbildungen dokumentiert werden. Das Portfolio kann von Presbyterien und anderen Leitungsgremien anlässlich einer Bewerbung beim geistlichen Amtsträger oder bei der geistlichen Amtsträgerin angefragt werden.
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§ 4

Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die eine Verwendung in einem spezialisierten kirchlichen Dienst anstreben, haben überdies nachzuweisen, dass sie eine entsprechende fachliche Ausbildung oder Fortbildung absolviert haben, z. B. für Öffentlichkeits-, Medien- oder Pressearbeit oder bestimmte Seelsorgebereiche.
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§ 5

Der Oberkirchenrat A.B. hat vor Behandlung jedes Antrages auf Definitivstellung zu prüfen, ob die Bedeckung der daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen unter den gegebenen Bedingungen gesichert erscheint. Ist das nicht der Fall, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin unverzüglich davon zu informieren, und es ist der Antrag abzuweisen, wobei eine neuerliche Antragstellung zulässig ist.
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§ 6

Anträge auf Definitivstellung sind auf dem Dienstweg an den Oberkirchenrat A.B. zu richten. Sie haben grundsätzlich vier Monate vor Vollendung des dritten Dienstjahres im provisorischen Dienstverhältnis einzulangen.
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§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Oberkirchenrates A.B. über Definitivstellungserfordernisse 2001, ABl. Nr. 94/2001 idgF.