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Kirchenverfassungsgesetz betreffend die Vorlage von Jahresberichten, Rechnungsabschlüssen 2020 und Haushaltsplänen 2021

Vom 17. November 2020

ABl. Nr. 212/2020

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I.

Die Frist für die Vorlage des Jahresberichtes 2020 sowie der von den Rechnungsprüfern geprüften, von den Gemeindevertretungen genehmigten Jahresabschlüsse 2020 sowie der Haushaltspläne 2021 für Pfarr- und Teilgemeinden an die jeweilige Superintendentur und den Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat H.B. werden im Jahr 2021 bis 1. Juni 2021 verlängert.
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II.

Solange ein Haushaltsplan für 2021 nicht beschlossen ist, gelten die Ansätze des beschlossenen Haushaltsplanes für 2020 monatsmäßig aliquot.
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III.

Für Beschlussfassungen von Superintendentialversammlungen A.B. sowie der zuständigen Organe der Einrichtungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Kirchenverfassung jeweils betreffend Rechnungsabschlüsse 2020 und Haushaltspläne 2021 gilt die Fristverlängerung nach Abs. 1 analog.