.I.
#II.
#III.
#IV.
#
Geltungszeitraum von: 01.01.1996
Geltungszeitraum bis: 05.03.2020
Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates H.B.
Vom 1. Jänner 1996
ABl. Nr. 18/1996, 171/1999, 317/1999, 258/2000, 29/2003, 239/2003, 112/2004, 154/2006 und 239/2009
#I.
Bildung des Evangelischen Oberkirchenrates H. B.
#Einrichtung
##§ 1
(
1
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat H. B. besteht aus vier Mitgliedern des Synodalausschusses H. B. und dem Landessuperintendenten (Art. 97 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 4 KV). 2 Ihm obliegt im Auftrage und nach den Beschlüssen der Synode H. B. die Evangelische Kirche H. B. nach außen zu vertreten und ihre Verwaltung zu führen sowie die Wahrnehmung sonstiger ihm durch die Kirchenverfassung oder ein Kirchengesetz übertragener Aufgaben.
(
2
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat H. B. wird bei jeder Neubildung der Synode H. B. neu gebildet. 2 Seine Mitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(
3
)
1 Der Oberkirchenrat kann bei Bedarf Fachleute mit beratender Stimme berufen. 2 Der Paragraph 4 a der GO gilt sinngemäß.
#Ehrenamtlichkeit
##§ 2
(
1
)
1 Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. führen dieses Amt als ein Ehrenamt. 2 Bei der Zuweisung von Aufgaben ist die Ehrenamtlichkeit zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Die durch die Mitgliedschaft im Evangelischen Oberkirchenrat H. B. entstehenden Auslagen werden den Mitgliedern ersetzt. 2 Die Synode H. B. kann eine Pauschalierung des Auslagenersatzes beschließen.
#Vorsitz
##§ 3
Der Oberkirchenrat H. B. wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter.
#Referenten
##§ 4
(
1
)
Zur Unterstützung der Arbeit des Oberkirchenrates H. B. kann dieser Referenten für bestimmte Arbeitsgebiete bestellen.
(
2
)
Die Tätigkeit der Referenten erfolgt ehrenamtlich.
#Delegierungen
##§ 4 a
(
1
)
1 Mit der Vertretung der Evangelischen Kirche H. B. gemäß Art. 98 Abs. 1, 3 bis 5 der Kirchenverfassung kann das Kollegium auch Personen beauftragen, die ihm nicht angehören. 2 Jeder Auftrag und jede Delegierung ist zeitlich zu limitieren und kann maximal auf Dauer der Funktionsperiode der Synode H. B. beschlossen werden.
(
2
)
Der Oberkirchenrat H. B. kann Beauftragungen und Delegierungen jederzeit widerrufen.
(
3
)
Aufträge und Delegierungen können sowohl speziell für einzelne Anlässe und Veranstaltungen wie auch generell für bestimmte Arbeitsbereiche, Gremien, Organe oder Einrichtungen beschlossen werden.
(
4
)
1 Alle Aufträge zur Vertretung und Delegierung sind von der Kirchenkanzlei H. B. in Evidenz zu halten. 2 Beschlüsse über generelle bzw. längerfristige Beauftragungen und Delegierungen, insbesondere solche in kirchliche, ökumenische und internationale Gremien und Institutionen, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(
5
)
Werden einer/einem Beauftragten oder Delegierten direkt von dem Organ, Gremium u. dgl., in dem sie/er die Kirche zu vertreten hat, Unterlagen übermittelt, hat sie/er darüber unverzüglich den Oberkirchenrat zu informieren.
(
6
)
- Der Oberkirchenrat H. B. kann der/dem Beauftragten bzw. Delegierten Weisungen erteilen, wie die Vertretung wahrzunehmen und wie in konkreten Fällen abzustimmen ist.
- 1 Wird die Kirche H. B. bzw. der OKR H. B. in einem gemeinsamen Vertretungskörper, Ausschuss oder einer Kommission mit der Kirche A. B. von mehreren Delegierten/Beauftragten der Kirche H. B. bzw. der Kirchenrätin vertreten, so ist unter den Delegierten/Beauftragten und der Kirchenrätin Einvernehmen herzustellen. 2 Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so hat der OKR H. B. zu entscheiden.
(
7
)
Beauftragte und Delegierte haben dem Oberkirchenrat H.B. unverzüglich, bei generellen und längerfristigen Delegierungen regelmäßig, mindestens halbjährlich, Bericht zu erstatten.
(
8
)
Nach Beendigung des Vertretungsauftrages haben Beauftragte unverzüglich alle Unterlagen der Kirchenkanzlei H. B. zu übermitteln.
(
9
)
Diese Regelungen gelten für alle Beauftragungen und Delegierungen unabhängig davon, wann sie beschlossen worden sind.
#Die Kirchenrätin bzw. der Kirchenrat
##§ 5
(
1
)
Die Kirchenrätin bzw. der Kirchenrat leitet die kirchliche Verwaltung gemäß GO § 17 Abs. 2 Z. 2, 3, 5 und 10.
(
2
)
1 Die Kirchenrätin bereitet die in ihren Aufgabenbereich fallenden Entscheidungen des Kollegiums vor und führt sie durch. 2 In allen Angelegenheiten, die ihren/seinen Aufgabenbereich betreffen, ist sie/er zu hören.
(
3
)
Geschäftsfälle, die nach innerkirchlich geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen bzw. zu entscheiden sind, ohne dass dabei ein Ermessensspielraum gegeben ist, können mit Beschluss des Kollegiums generell oder für den Einzelfall der Kirchenrätin/dem Kirchenrat zur Entscheidung und zur Durchführung übertragen werden.
(
4
)
Zum Aufgabenkreis der Kirchenrätin gehört insbesondere:
- Beratung und Unterstützung des wirtschaftlichen Oberkirchenrates gemäß der GO des OKR H. B., der GO der Kirchenkanzlei H. B. bzw. der GO des OKR A. u. H. B.
- Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden des Finanzausschusses H. B. und Vorbereitung der Sitzungen des Finanzausschusses H. B. bzw. Erstellung der nötigen Unterlagen.
- Teilnahme an den Sitzungen des Finanzausschusses H. B., der Finanzkommission der Generalsynode, der Budgetkommission A. u. H. B., des Kontrollausschusses H. B., den gemeinsamen Sitzungen der Synodalausschüsse, Oberkirchenrat H. B. und Synodalausschuss H. B., Synode H. B. mit beratender Stimme.
- Gemeinsame Erstellung und Kontrolle des Rechnungsabschlusses A. u. H. B. zusammen mit der wirtschaftlichen Kirchenrätin A. B. bzw. gemeinsame Erstellung des Budgets der Kirche A. u. H. B.
(
5
)
Der Dienstvorgesetzte der Kirchenrätin/des Kirchenrates ist der Vorsitzende des Oberkirchenrates H. B.
#Die Evangelische Kirchenkanzlei H. B.
##§ 5 a
(
1
)
Die Evangelische Kirchenkanzlei H. B. erledigt die Verwaltungsarbeit des Oberkirchenrates H. B. (Art. 103 Abs. 1 KV)
(
1a
)
1 Die Kirchenkanzlei wird von der Kirchenrätin/dem Kirchenrat geleitet (Art. 104 Abs. 3 KV). 2 Sie/er ist für alle Mitarbeiter/innen der Kirchenkanzlei H. B. weisungsbefugte Dienstvorgesetzte.
(
2
)
Der Oberkirchenrat H. B. stellt auf Grund eines Stellenplanes (Art. 103 Abs. 3 und 4 KV) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur verwaltungsmäßigen Erledigung der Arbeiten des Oberkirchenrates H. B., zur Unterstützung seiner Mitglieder sowie zur kanzleimäßigen Unterstützung der Synode H. B., ihrer Ausschüsse und der Ausschüsse der Generalsynode ein.
Siehe dazu GO/Synode H. B. § 7 Abs. 7
(
3
)
1 Der Oberkirchenrat H. B. regelt den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch allgemeine Verwaltungsanweisungen.
2 Für jede Mitarbeiterin, für jeden Mitarbeiter wird vor ihrer/dessen Einstellung eine Dienstanweisung erstellt. 3 Der Oberkirchenrat H. B. kann den Erlass der Verwaltungsanweisungen und der Dienstanweisungen ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden des Oberkirchenrates H. B. übertragen.
#II.
Verfahren des Oberkirchenrates H. B.
#Kollegium
##§ 6
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat H. B. entscheidet als Kollegialorgan, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschlüsse des Oberkirchenrates H. B. einzelnen Mitgliedern bestimmte Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung zugewiesen worden sind.
(
2
)
1 Jedes Mitglied des Oberkirchenrates H. B. kann in der Sitzung jede Angelegenheit zur Sprache bringen, die die Evangelische Kirche H. B. betrifft. 2 Soweit eine Zuständigkeit des Oberkirchenrates H. B. gegeben ist, kann jedes Mitglied eine Entscheidung des Kollegiums verlangen.
#Sitzungen
##§ 7
(
1
)
1 Die Sitzungen des Oberkirchenrates H. B. finden in der Regel siebenmal im Jahr statt. 2 Der Oberkirchenrat H. B. vereinbart zu Beginn eines jeden Jahres den Sitzungsplan für das Jahr. 3 Von den vereinbarten Terminen darf im Falle unabweisbarer Notwendigkeit im Einzelfall abgewichen werden, im übrigen können im Bedarfsfall außerordentliche Sitzungen einberufen werden.
(
2
)
1 Der Vorsitzende lädt spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich ein und fügt der Einladung einen Vorschlag für die Tagesordnung sowie Abschriften der Beschlussanträge, Begründungen und Berichte bei, die ihm bereits vorliegen. 2 Die Vorschläge zur vorläufigen Tagesordnung ergeben sich aus der Summe der Beratungsgegenstände, die die einzelnen Mitglieder des Oberkirchenrates für die Sitzung angemeldet haben. 3 Aus besonderem Grund kann der Vorsitzende ausnahmsweise die Einladung telefonisch oder mündlich aussprechen.
(
3
)
1 Die Sitzung beginnt mit einer Andacht, danach eröffnet der Vorsitzende die Verhandlungen und lässt zunächst die Tagesordnung feststellen. 2 Nach der Genehmigung des Protokolls über die letzte Sitzung werden die einzelnen Beratungsgegenstände in der Reihenfolge der festgestellten Tagesordnung behandelt. 3 Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
(
4
)
1 Die zur Verhandlung kommenden Gegenstände werden durch das für den betreffenden Geschäftsbereich zuständige Mitglied vorgetragen. 2 Der Vortrag soll eine knappe Darstellung des Sachverhalts, einen formulierten Beschlussvorschlag und eine knappe Begründung des Vorschlages enthalten. 3 Zur Berichterstattung über einzelne Sachgebiete können Vertreter dieser Sachgebiete oder Referenten nach GO § 4 eingeladen werden.
#Beschlussfähigkeit
##§ 8
Der Oberkirchenrat H. B. ist nach ordnungsmäßiger Einladung bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig (Art. 97 Abs. 3 KV), unter ihnen müssen sich mindestens ein ordiniertes Mitglied und ein nicht ordiniertes Mitglied befinden.
#Beschlussfassung
##§ 9
(
1
)
1 Nach Ende der Aussprache stellt der Vorsitzende die Anträge zur Abstimmung. 2 Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 3 Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 4 Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. zugestimmt hat.
(
2
)
#- Die Abstimmung ist in der Regel offen.
- Geheime Abstimmung mit Stimmzetteln hat, abgesehen von Wahlen, zu erfolgen
- wenn es zwei Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. aus Gewissensgründen verlangen;
- in allen Angelegenheiten, die ein Mitglied des Oberkirchenrates H. B. oder einen nahen Verwandten (GO § 10) betreffen.
Persönliche Beteiligung
##§ 10
1 Mitglieder des Oberkirchenrates H. B., die an einem zur Beratung stehenden Gegenstand persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (Ehegatten, Geschwister, Verwandte auf- und absteigender Linie und Verschwägerte ersten Grades) beteiligt sind, werden auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss des Oberkirchenrates H. B. zur Sache gehört. 2 Sie sind von der Beratung ausgeschlossen und haben auch der Abstimmung fernzubleiben, wenn es sich nicht um eine Wahl handelt. 3 Ergibt sich die Beachtung dieser Bestimmung nicht aus dem Protokoll, ist der Beschluss bzw. die Wahl unwirksam.
#Protokoll
##§ 11
(
1
)
1 Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das das Datum, die Namen der Anwesenden, die Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse zu enthalten hat. 2 Die gefassten Beschlüsse sind in dem zur Abstimmung gebrachten Wortlaut und außer bei Einstimmigkeit unter Angabe des dem Beschluss zugrundeliegenden Abstimmungsverhältnisses zu protokollieren. 3 Berichte und Vorlagen können dem Protokoll angeschlossen werden.
(
2
)
Mitglieder des Oberkirchenrates H. B., die gegen einen Beschluss gestimmt haben, können die Aufnahme ihrer Gegenstimme und der von ihnen hierfür angeführten Gründe in das Protokoll verlangen.
(
3
)
1 Die Aufgabe des Protokollanten erfüllen die Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. mit Ausnahme des Vorsitzenden in alphabetischer Reihenfolge. 2 Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Kollegiums eine Mitarbeiterin des Oberkirchenrates H. B. als Protokollantin bestellen und mit Handschlag zur Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit verpflichten. 3 Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterschreiben.
(
4
)
1 Alle Mitglieder erhalten eine Abschrift des Protokolls und seiner Anlagen, das hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit in der nächsten Sitzung genehmigt wird. 2 Bis zur Genehmigung können Protokollberichtigungen begehrt werden.
(
5
)
Nach Genehmigung des Protokolls berichten die Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. über den Stand des Vollzugs der in ihre Geschäftsbereiche fallenden Beschlüsse.
#Umlaufbeschlüsse
##§ 12
(
1
)
1 In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss des Oberkirchenrates H. B. auch im schriftlichen, per E-Mail, äußerstenfalls auch im telefonischen, Umlaufverfahren gefasst werden. 2 Eine dringliche Angelegenheit liegt vor, wenn die Erledigung ihrer Natur nach nicht bis zur nächsten Sitzung verschoben werden kann, die Angelegenheit die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt und kein Mitglied des Oberkirchenrates H. B. dem Umlaufverfahren widerspricht.
(
2
)
Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind unter Angabe ihres Wortlauts, des Datums und der Namen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. hinter die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung in das Protokoll der folgenden Sitzung aufzunehmen.
#Aufhebung von Beschlüssen
##§ 13
Der Oberkirchenrat H. B. kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder aufheben.
#Öffentlichkeit
##§ 14
(
1
)
1 Die Sitzungen des Oberkirchenrates H. B. sind nicht öffentlich (§ 2 KVO 2005). 2 Der Sitzungsverlauf und das Abstimmungsverhalten sind von allen an der Sitzung Beteiligten vertraulich zu behandeln.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. sollen Beschlüsse, die nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, auf Anfrage begründen. 2 Das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. darf in keinem Fall bekannt gegeben werden.
#III.
Geschäftsverteilung
#Gliederung
##§ 15
(
1
)
Der Wirkungskreis des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. ist in verschiedene Geschäftsbereiche gegliedert, denen wiederum jeweils bestimmte Sachgebiete zugeordnet sind.
(
2
)
1 Bei Aufnahme seiner Tätigkeit verteilt der Oberkirchenrat H. B. durch Beschluss die verschiedenen Geschäftsbereiche auf seine Mitglieder. 2 Dabei können neue Geschäftsbereiche und Sachgebiete begründet, bisherige Geschäftsbereiche verändert und Sachgebiete anders zugeteilt werden. 3 Bei der Verteilung der Aufgaben soll auf eine möglichst gerechte, aber auch persönlich zumutbare, Verteilung geachtet werden.
(
3
)
Der Beschluss über die Geschäftsverteilung (Abs. 2) kann im Laufe der Wahlperiode des Oberkirchenrates H. B. auf Grund gemachter Erfahrungen oder veränderter Verhältnisse jederzeit durch Beschluss überprüft und abgeändert werden.
(
4
)
1 Im Beschluss über die Geschäftsverteilung wird zugleich festgelegt, welche Angelegenheiten in welchem Umfang von den Mitgliedern für den Oberkirchenrat H. B. selbstständig bearbeitet werden sollen und welche Angelegenheiten jeweils in Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Mitgliedern bearbeitet werden sollen. 2 Den Mitgliedern bleibt es jederzeit unbenommen, dem Kollegium auch solche Angelegenheiten vorzulegen, die sie grundsätzlich selbstständig entscheiden könnten.
#Geistliche Leitung
##§ 16
1 Der Geschäftsbereich „Geistliche Leitung“ umfasst die Landessuperintendentur mit Sekretariat. 2 Die Aufgaben des Landessuperintendenten sind durch die Kirchenverfassung, insbesondere Art. 100 KV, die Ordnung des geistlichen Amtes und weitere Kirchengesetze bestimmt.
#Allgemeine Verwaltung
##§ 17
(
1
)
Die Aufgaben der kirchlichen Verwaltung sind durch die Kirchenverfassung, insbesondere die Art. 98, 100 bis 102 KV sowie durch weitere Kirchengesetze bestimmt.
(
2
)
Hierzu gehören insbesondere auch folgende Aufgaben:
- 1.
- Bearbeitung der rechtlichen Angelegenheiten der Evangelischen Kirche H. B. sowie ihrer Pfarrgemeinden, Werke und Einrichtungen;
- 2.
- Bearbeitung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Evangelischen Kirche H. B. (inkl. des Haushaltes der Evangelischen Kirche A. u. H. B.) sowie der Pfarrgemeinden.Siehe dazu GO OKR A. u. H. B. Punkte 3, 4, 7
- 3.
- Leitung des kirchlichen Finanz- und Rechnungswesens mit Kassa, Buchhaltung und Personalverrechnung;
- 4.
- Mitarbeit an kirchlichen Gesetzesentwürfen und Verordnungen;
- 4 a.
- Kundmachungen und Vorbereitung der Tagungen der Synode H. B. sowie Erledigung von deren Beschlüssen bzw. des Protokolls.
- 5.
- Leitung der Verwaltung des Evangelischen Oberkirchenrates H. B.;
- 6.
- Dienstaufsicht über die nicht ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, Aufsicht über die Diensträume, Arbeitsabläufe usw., soweit diese Aufgaben nicht an geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter delegiert sind; elektronische Datenverarbeitung und Datenschutz;
- 7.
- Aufsicht über Matrikenwesen, Archiv, Bibliothek, Registratur, Inventarverzeichnis und Poststelle, soweit diese Aufgaben nicht an geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter delegiert sind;
- 8.
- Begleitung der Arbeit der Evangelischen Kirche A. u. H. B., ihrer Organe, Ausschüsse und Veröffentlichungen;
- 9.
- Vollzug der Beschlüsse des Kollegiums des Oberkirchenrates H. B. und Abfassung von Bescheiden;
- 10.
- kirchliche Bauangelegenheiten;
- 11.
- weitere Aufgaben, die das Kollegium des Oberkirchenrates H. B. einem seiner Mitglieder überträgt.
(
3
)
#- Die Sachgebiete des Abs. 2 Z. 1 bearbeitet der Vorsitzende des Oberkirchenrates H. B. gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Rechts- und Verfassungsausschusses H. B.;
- Abs. 2 Z. 2 und 10 bearbeitet der Vorsitzende des Oberkirchenrates H. B. gemeinsam mit einem weltlichen Oberkirchenrat, der über Qualifikationen und Erfahrung in wirtschaftlichen Belangen verfügt, soweit diese Aufgaben nicht der Kirchenrätin/dem Kirchenrat übertragen worden sind;
- Abs. 2 Z. 3 und 5 bearbeitet die Kirchenrätin/der Kirchenrat;
- Abs. 2 Z. 4 a bearbeitet der Vorsitzende des Oberkirchenrates H. B. gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Rechts- und Verfassungsausschusses H. B.;
- Abs. 2 Z. 4 a bearbeitet der Vorsitzende des Oberkirchenrates H. B. gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Synode H. B.;
- Abs. 2 Z. 6, 8 und 9 bearbeitet der Vorsitzende des Oberkirchenrates H. B.;
- Abs. 2 Z. 7 bearbeitet ein Mitglied des Oberkirchenrates H. B. gemäß GO § 15 Abs. 2.
Ausbildung und Personalangelegenheit geistlicher Amtsträger
##§ 18
Zum Geschäftsbereich Ausbildung und Personalangelegenheiten geistlicher Amtsträger gehören insbesondere die Sachgebiete:
Führung der Theologenliste;
Führung der Kandidatenliste;
Führung der Liste der zum Pfarramt und Lehramt Befähigten;
Führung der Liste der zum Pfarramt Wählbaren;
Führung der Liste der Pfarrhelfer;
Kontakt zu den theologischen Ausbildungsstätten;
geistliche Begleitung der Studierenden der Theologie;
Zuteilung der Lehrvikare und Pfarramtskandidaten;
Angelegenheiten des Predigerseminares, soweit sie die Ausbildung betreffen;
Angelegenheiten der Pfarrstellen (Errichtung, Besetzung, Auflösung);
geistliche Angelegenheiten der Pfarrer und Pfarrhelfer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen;
Fortbildung und Weiterbildung geistlicher Amtsträger.
#Bildung
##§ 19
Zum Geschäftsbereich Bildung gehören insbesondere die folgenden Sachgebiete:
Führung der Liste der nicht ordinierten Religionslehrer („Kombinierer“);
alle Fragen des Religionsunterrichtes einschließlich der Lehrpläne;
Evangelisches Religionspädagogisches Institut;
Evangelische Religionspädagogische Akademie;
Aus- und Fortbildung weltlicher Amtsträger und sonstiger kirchlicher Mitarbeiter;
Evangelische Erwachsenenbildung (Seminare, Vorträge, „Reformierter Gemeindetag“);
theologische Belange kirchlicher Werke und Einrichtungen;
„Donaukirchenkonsultation/Reformiert“ (vormals „Oberwart-Konferenz“).
#Öffentlichkeitsarbeit
##§ 20
Zum Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit gehören insbesondere folgende Sachgebiete:
Reformiertes Kirchenblatt;
epd und andere Pressedienste;
Information der Medien;
Pressekonferenzen;
Evangelische Hörfunk- und Fernsehkommission;
Reformierte Schriften (Verlag).
#Werke und Dienste
##§ 21
Zum Geschäftsbereich Werke und Dienste gehören insbesondere folgende Sachgebiete:
Innere Mission;
Äußere Mission;
Diakonie (einschließlich gesellschaftlicher und ökumenischer Diakonie);
Urlauberseelsorge;
Ökumene Inland (Catholica, Freikirchen usw.);
Ökumene Ausland (Konferenz Europäischer Kirchen, Reformierter Weltbund, Ökumenischer Rat der Kirchen);
Christlich-jüdischer Dialog;
andere überregionale Kontakte;
Sektenreferat.
#IV.
Weitere Bestimmungen
#Schriftverkehr
##§ 22
(
1
)
Schriftstücke, in denen Beschlüsse des Kollegiums mitgeteilt, Bescheide erteilt, Anzeigen nach dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche erstattet oder rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgegeben werden, werden unter dem Zusatz „Evangelischer Oberkirchenrat H. B.“ von zwei Mitgliedern des Kollegiums unter Beisetzung des Amtssiegels unterzeichnet.
(
2
)
Schriftstücke des laufenden Geschäftsverkehrs können von einem Mitglied des Oberkirchenrates H. B. gezeichnet werden, und zwar mit dem Zusatz „Evangelischer Oberkirchenrat H. B. In Vertretung“ und unter Beisetzung des Amtssiegels.
(
3
)
Schriftstücke seelsorgerlichen Inhalts können von den ordinierten Mitgliedern des Oberkirchenrates H. B. einzeln und ohne Zusatz oder Beisetzung des Amtssiegels unterzeichnet werden.
(
4
)
1 Der Oberkirchenrat H. B. kann, jederzeit widerruflich, im Einzelfall durch Beschluss eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ermächtigen, bestimmte Schriftstücke im Rahmen seines Arbeitsbereiches für den Oberkirchenrat H. B. abschließend zu zeichnen. 2 In diesem Fall erfolgt die Zeichnung mit dem Zusatz „Evangelischer Oberkirchenrat H. B. Im Auftrag“ und ohne Beisetzung eines Amtssiegels. 3 Der Oberkirchenrat H. B. kann den Vorsitzenden des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. ermächtigen, in eigener Verantwortung über derartige Zeichnungsvollmachten zu entscheiden.
#Anwesenheit
##§ 23
(
1
)
1 Zu Beginn eines jeden Jahres informieren die Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. einander gegenseitig über ihre Urlaubs- und Reiseplanung, soweit voraussehbar. 2 Mehr als drei Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. sollen nicht zur gleichen Zeit beurlaubt oder aus anderen Gründen abwesend sein.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. unterrichten den Oberkirchenrat bei jedem Verlassen ihres Wohnortes für mehr als 24 Stunden, dass sie für wieviel Tage ortsabwesend seien und ob sie gegebenenfalls in dringenden Fällen an welcher anderen Adresse erreichbar wären. 2 Der Landessuperintendent teilt die jeweilige Regelung seiner Vertretung mit.
#Inkrafttreten
##§ 24
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.