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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:01.08.2019
Aktenzeichen:R3/2019
Rechtsgrundlage:§ 25 Abs 3 OdgA, Art 119 Abs 1 Z. 6 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Missbrauch des freien Ermessens, befristetes Dienstverhältnis, subjektives Recht auf Verlängerung eines Dienstverhältnisses, willkürliches Verhalten, Überprüfungsbefugnis bei freiem Ermessen des Entscheidungsorgans, Überschreiten der Entscheidungsfrist als Verfahrensfehler
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Leitsatz:

  1. Ob ein zeitlich befristeter Dienstvertrag verlängert, das Dienstverhältnis durch Zeitablauf beendet oder ob es in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt wird, entscheidet allein die Kirche auf Grund ihrer Privatautonomie.
    Diese Bestimmung gewährt keinen subjektiven Anspruch auf Verlängerung oder Überführung in ein definitives Dienstverhältnis.
    Wurde der Verlängerungsantrag erst zehn Tage vor Beginn der in dieser Bestimmung genannten Entscheidungsfrist eingebracht, liegt in deren Überschreitung kein gravierender Verfahrensfehler (§ 25 Abs 3 OdgA).
  2. Räumt das Gesetz dem Entscheidungsorgan ein freies Ermessen bei seiner Entscheidung ein, kommt dem Revisionssenat eine Befugnis zur Überprüfung dieser Entscheidung nur in jenen Fällen zu, in denen das Entscheidungsorgan willkürlich handelt oder ihm bei seiner Entscheidung ein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler unterläuft.
    Gesetzwidrig und damit unvertretbar ist eine Ermessensentscheidung insbesondere dann, wenn das Entscheidungsorgan zwar formell im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verbleibt, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer acht lässt, etwa weil es bei der Rechtsanwendung offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrhaftig verfährt (Art 119 Abs 1 Z 6 KV).
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Az: R3/2019
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer und RA Dr. Marcella Prunbauer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Pfarrerin Mag. Roswitha Petz im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin
im Verfahren über die Beschwerde des *****, *****, *****, vertreten durch *****, *****, gegen den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 7.5.2019, Zl *****,
in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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1. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
2. Mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird der Beschwerdeführer auf die Entscheidung unter Pkt 1. verwiesen.
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B e g r ü n d u n g :

1. Der am ***** geborene Beschwerdeführer ist Pfarrer und wurde nach seinen Angaben mit Bescheid vom 8.9.2015 der Evangelischen Kirche im ***** mit Wirkung zum 1.10.2015 in den Wartestand versetzt.
Er bekämpft den im Spruch genannten Bescheid, mit dem das ursprünglich vom 1.12.2016 bis 31.8.2017 befristete und am 14.6.2017 bis 31.8.2019 verlängerte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Evangelischen Kirche A.B. in Österreich gem § 25 Abs 3 der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) mit Ablauf dieser Befristung beendet wird. Er war zunächst den jeweils halben Pfarrstellen der beiden Pfarrgemeinden***** und ***** zugeteilt, wobei die Zuteilung zur Pfarrgemeinde ***** mit 31.8.2018 beendet wurde und der Beschwerdeführer ab 1.9.2018 auf eine 50%ige Springerstelle in der ***** zugeteilt wurde.
Nach dem im Bescheid angeführten (unbestrittenen) Sachverhalt hat der Beschwerdeführer per E Mail am 18.2.2019 einen Antrag gem § 25 Abs 3 OdgA auf Verlängerung seines Dienstvertrages bzw Umwandlung in ein definitives Dienstverhältnis gestellt. Trotz neuerlichen Hinweises im Schreiben der OKR ***** vom 14.6.2017 hat er eine notwendige Ergänzungsprüfung bisher nicht abgelegt. Am 24.4.2019 hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im ***** dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Ablauf des 30.9.2018 durch diese Kirche in den Ruhestand versetzt wurde und einen Ruhebezug erhält.
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2. Der angefochtene Beschluss führt begründend aus, seit Ende 2017 seien beim Oberkirchenrat A.B. (OKR A.B.) zunehmend Beschwerden über die Tätigkeit des Beschwerdeführers eingelangt; es lägen Schwächen im organisatorischen und administrativen Bereich vor; notwendige Kontakte seien nicht oder stark verspätet aufgenommen worden, auch beim Religionsunterricht seien grobe administrative Mängel aufgetreten. Das Presbyterium der Pfarrgemeinde ***** sei wegen des Beschwerdeführers und „des von ihm verursachten unbeschreiblichen Chaos“ geschlossen zurückgetreten, worauf der Beschwerdeführer schließlich aller administrativen Belange entbunden worden sei. Schließlich habe die Gemeindevertretung der Gemeinde ***** beantragt, den Beschwerdeführer nicht mehr in ihrer Gemeinde zu beschäftigen, worauf er ab 1.9.2018 auf eine 50%-ige Springerstelle zugeteilt worden sei. Die Pfarrgemeinde ***** habe sich im Mai 2018 zunächst nicht dem Ansuchen der Pfarrgemeinde ***** angeschlossen, sondern dafür ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bis 31.8.2019 auf dieser Pfarrstelle verbleibe. Am 7.3.2019 sei jedoch auch die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde ***** zum Beschluss gekommen, auf eine weitere Arbeit mit dem Beschwerdeführer zu verzichten. Aus Sicht des OKR A.B. könne der Beschwerdeführer auf den Stellen, die er derzeit innehat, nicht weiter verwendet werden. Aufgrund seiner bisherigen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Gemeindepfarrer könne ihm trotz des dringenden Personalbedarfs auch keine andere Pfarrstelle innerhalb der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich angeboten werden. Beide zu hörenden Stellen (Superintendentialausschuss der Evangelischen Superintendenz A.B. ***** und der zuständige Superintendent) hätten sich klar gegen eine Verlängerung ausgesprochen. Die Entscheidung liege im freien Ermessen des OKR A.B., der von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.
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3. Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung des Verfahrens an den OKR A.B. zur neuerlichen Entscheidung beantragt, letztlich wird hilfsweise beantragt, der Revisionssenat wolle in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass das befristete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in ein unbefristetes umgewandelt werde.
Der Beschwerdeführer geht in seinem Rechtsmittel von einem provisorischen Dienstverhältnis aus, das nur durch Ausspruch einer Kündigung, die hier nicht vorliege, beendet werden könne. Ein provisorisches Dienstverhältnis liege deshalb vor, weil er von der Evangelischen Kirche im ***** nicht karenziert worden sei, was Voraussetzung für die Anwendung des § 25 OdgA sei.
Darüber hinaus sei er in seinem Recht verletzt, wonach gemäß § 25 Abs 3 OdgA der OKR A.B. spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Befristung über eine Beendigung bzw. Umwandlung in ein definitives Dienstverhältnis zu entscheiden habe.
Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Verlängerung des Dienstverhältnisses verletzt. Er habe seinen Amtsauftrag zufriedenstellend erfüllt, es lägen keine Gründe vor, das befristete Dienstverhältnis nicht in ein unbefristetes umzuwandeln. Die im bekämpften Bescheid angegebenen Gründe seien nur ein Vorwand. Ihm sei zugesichert worden, dass eine unbefristete Anstellung gewünscht sei und das befristete Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergeführt werde. Für die Nichtverlängerung seien die Schritte des Beschwerdeführers im Jahr 2018 zur Einhaltung kirchenrechtlicher Vorschriften ausschlaggebend gewesen, dies sei ein sittenwidriges Motiv.
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4. Der OKR A.B. führte in seiner rechtzeitigen Gegenschrift aus, dass § 25 OdgA nicht verletzt worden sei und somit ein befristetes Dienstverhältnis vorliege, von dem auch der Beschwerdeführer selbst ausgegangen sei (Antrag auf Verlängerung). Dieser Antrag sei am 18.2.2019 gestellt worden; bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens sei eine Frist von zehn Tagen (28.2.2019) nicht zumutbar. Im Übrigen stehe kirchlichen Stellen in der Regel eine Frist von sechs Monaten für eine Entscheidung zu (§ 41 Kirchliche Verfahrensordnung – KVO). Auch könne aus einer Verletzung von Formvorschrift kein Anspruch auf ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeleitet werden. Zu den Gründen der Nichtverlängerung werde auf die Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen.
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5. Der Revisionssenat geht von folgendem weiterem Sachverhalt aus:
Mit Schreiben vom 28.2.2019 teilte der Superintendentialausschuss dem Evangelischen OKR A.B. im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs 3 OdgA mit: Der Beschwerdeführer „hat zur Zeit der Zuteilung auf die Teilpfarrstelle ***** erhöhten RU Anteil (insgesamt 10 Std., davon 4 im *****), sowie eine Zuteilung für Springerdienste im Bereich der südlichen *****, insgesamt eine volle Stelle. Der Superintendentialausschuss sieht für die Zeit ab Hebst 2019 die Möglichkeit nicht gegeben, die Dienste in ***** weiter als 50% Stelle zu werten. Eine Evaluierung muss erfolgen.“ Ebenso ist „die Möglichkeit nicht gegeben, die Springerstelle für die südliche ***** auf Dauer einzurichten.“ Ebenso bestehe „die Notwendigkeit, die 6 Stunden RU im Bereich der ***** anderweitig zu besetzen.“ Demzufolge hat der Superintendentialausschuss den Antrag ***** einstimmig abgelehnt.
Die Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde ***** fasste am 7.3.2019 den Beschluss, dass die Pfarrgemeinde nach Auslaufen des Vertrages mit dem Beschwerdeführer im August 2019 auf eine weitere Zusammenarbeit verzichtet und die Errichtung eines Gemeindeverbandes mit ***** anstrebt.
Der Superintendent ***** äußerte sich zu diesem Thema am 17.3.2019 wie folgt: „Die Stellungnahme des Superintendentialausschuss und die Beratungen der Teilgemeinde ***** zeigen, dass ***** in seinem bisherigen Aufgabenbereich nicht über den Zeitraum seiner Zuteilung bis 31.8.2019 hinaus beschäftigt werden soll. Gerne nehme ich selbst zum Antrag ***** Stellung: Als Superintendent der ***** sehe ich weder Möglichkeit noch Bedarf einer erneuten Zuteilung von ***** (dessen Wirkungsgebiet ja auf die östliche ***** einzuschränken wäre).“ Mit Schreiben vom 26.4.2019 wiederholte Superintendent ***** seine Meinung, dass er keine Möglichkeit sehe, Pfarrer ***** über den 31.8.2019 hinaus in der Evangelischen Kirche im Bereich der ***** weiter zu beschäftigen.
Am 24.5.2018 übermittelte der damalige Superintendent der *****, ***** den Antrag der Pfarrgemeinde ***** auf Versetzung und Neuzuteilung des Beschwerdeführers durch den OKR A.B. (§ 35 OdgA). In diesem Antrag wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer gravierende Mängel in administrativen Angelegenheiten vorlägen, von ihm Abmachungen nicht eingehalten würden und er weder im Landeskrankenhaus ***** noch in den Kureinrichtungen Bad Gleichenberg präsent sei. Es gäbe kein Konzept bezüglich der Gestaltung der Gemeindearbeit. Insgesamt bestehe kein Vertrauen in die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer. Mit 31.8.2018 wurde die Zuteilung des Beschwerdeführers zur Pfarrgemeinde ***** aufgehoben.
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6. Der Revisionssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
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6.1. Rechtslage
§ 25 Abs 1 OdgA berechtigt den OKR A.B. bzw. H.B., mit ordinierten geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen zeitlich befristete Dienstverträge abzuschließen, wenn sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer ausländischen Kirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) stehen und zeitlich befristet für einen Dienst in der Evangelischen Kirche A.B. bzw. H.B. in Österreich gegen Entfall der Bezüge karenziert werden. Solche Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung durch Ablauf der vereinbarten Zeit.
§ 25 Abs 3 OdgA bestimmt, dass für Ordinierte im Sinne des Absatz 1, deren Dienstverträge bis zu fünf Jahren befristet waren, der OKR A.B. bzw. H.B. spätestens sechs Monate vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses über Antrag zu entscheiden hat, ob der Dienstvertrag einmalig bis zu fünf Jahren verlängert wird, ob das Dienstverhältnis beendet wird oder in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt werden kann.
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6.2. Der bekämpfte Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in keinem durch die Kirchenverfassung und kirchliche Gesetze gewährleisteten Recht (Art 119 Abs 1 Z 7 KV)
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6.2.1. Hat der OKR mit einem ordinierten geistlichen Amtsträger einen zeitlich befristeten Dienstvertrag abgeschlossen, endet dieser ohne Kündigung durch Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 25 Abs 1 zweiter Satz OdgA). Ob (nach einem entsprechenden Antrag des Amtsträgers) der zeitlich befristete Dienstvertrag verlängert, das Dienstverhältnis durch Zeitablauf beendet oder ob es in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt wird (§ 25 Abs 3 OdgA), entscheidet allein die Kirche, der – wie allen Rechtssubjekten - das Recht zusteht, ihre privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten (Privatautonomie). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gewährt ihm § 25 Abs 3 OdgA als Ordiniertem, der einen befristeten Dienstvertrag hat, keinen subjektiven Anspruch auf Verlängerung oder Überführung in ein definitives Dienstverhältnis.
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6.2.2. Der angefochtene Bescheid ist in einem fehlerfreien Verfahren ergangen.
Ob der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - in der Evangelischen Kirche im ***** nicht karenziert worden sei, und ob die kirchliche Rechtsordnung des ***** eine Karenzierung nicht vorsieht, wie der OKR A.B. behauptet, ist unerheblich, hat doch der Beschwerdeführer zugestanden, sich im Wartestand befunden zu haben, womit eine der Karenzierung gleichzuhaltende Situation bestand und damit die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs 1 OdgA gegeben waren. Im übrigen zeigt auch sein Antrag auf Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 25 Abs 3 OdgA, dass der Beschwerdeführer selbst von einer Befristung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer meint weiters, dass durch die Entscheidung des OKR A.B. über seinen Antrag erst am 12.3.2019 (und damit außerhalb der sechsmonatigen Frist des § 25 Abs 3 OdgA) das befristete Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt worden sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Der Beschwerdeführer wusste seit 14.6.2017 vom Fristablauf seines Dienstverhältnisses, hat seinen Verlängerungsantrag aber erst 10 Tage vor Beginn der im Gesetz genannten Entscheidungsfrist (sechs Monate vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses) gestellt. Bei diesem Zeitablauf liegt in der Überschreitung der Entscheidungsfrist kein aufzugreifender gravierender Verfahrensfehler. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem entscheidenden Organ ausreichend Zeit zur Durchführung eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens zu gewähren ist, zumal auch zwei kirchliche Organe anzuhören und um Stellungnahme zu ersuchen waren. Im übrigen verpflichtet die kirchliche Verfahrensordnung Organe, über Anträge der Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen zu entscheiden (§ 41 Abs 1 KVO), was im vorliegenden Fall auch geschehen ist.
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6.3. Der bekämpfte Bescheid ist nicht gesetzwidrig.
Der Revisionssenat entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide kirchlicher Stellen nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit. Eine Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die kirchlichen Stellen im Rahmen ihres freien Ermessens entschieden haben (Art 119 Abs 1 Z 6 KV).
Ob das zuständige Kirchenorgan einem Verlängerungsantrag gem § 25 Abs 3 OdgA stattgibt oder nicht, liegt – wie zuvor unter Pkt 6.2.1. ausgeführt - in dessen freien Ermessen.
Räumt das Gesetz dem Entscheidungsorgan ein freies Ermessen bei seiner Entscheidung ein, kommt dem Revisionssenat eine Befugnis zur Überprüfung dieser Entscheidung im Rahmen des Art 119 Abs 1 Z 6 KV nur in jenen Fällen zu, in denen das Entscheidungsorgan willkürlich handelt, indem es etwa einen ihm eingeräumten Ermessensspielraum eklatant überschreitet oder oder ihm bei seiner Entscheidung ein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterläuft.
Gesetzwidrig und damit unvertretbar ist eine Ermessensentscheidung insbesondere dann, wenn das Entscheidungsorgan zwar formell im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verbleibt, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer acht lässt, etwa weil es bei der Rechtsanwendung offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrhaftig verfährt (ebenso in diesem Sinne im staatlichen Bereich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Amtshaftungsrecht, RIS Justiz RS0049974).
Ein zu korrigierendes willkürliches Verhalten liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (ebenso in diesem Sinne im staatlichen Bereich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur in die Verfassungssphäre eingreifenden Willkür, zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Dem angefochtenen Bescheid des OKR A.B. liegt keine willkürliche und damit gesetzwidrige Ermessensentscheidung im aufgezeigten Sinn zugrunde. Der Beschwerdeführer besaß hinreichende Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und spricht selbst von „intensiven Gesprächen mit der belangten Behörde“ im Zuge der Änderung seines Amtsauftrags sowie einer Anhörung zu seinen Plänen im Fall eines Verbleibs in der Gemeinde *****. Ob es im Zusammenhang mit der halben „Springerstelle“ in der ***** zu Differenzen und Problemen kam, ist bei der hier allein vorzunehmenden Prüfung auf willkürliches Verhalten des bescheiderlassenden Organs ohne Belang.
Dass der Beschwerdeführer ab Juni 2018 zur Ergänzungsprüfung hätte antreten können, gesteht er selbst zu; Gründe für das Unterbleiben dieser Prüfung führt er nicht an. Sowohl der Superintendentialausschuss als auch der Superintendent der ***** haben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, warum eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers nicht möglich ist und auch angeführt, dass die 50% Pfarrstelle für ***** bei zirka 270 Seelen (siehe „Glaube und Heimat 2019“, Seite 102) jedenfalls zu evaluieren ist und es keine Springermöglichkeit in der ***** gibt. Dazu kommen erhebliche Leistungsschwächen des Beschwerdeführers im administrativen Bereich und die Erklärung der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde *****, auf eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Befristung zu verzichten. Unter diesen Umständen findet der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Nichtverlängerung beruhe „auf einem sittenwidrigen Motiv“, weder in der Begründung des Bescheids noch in der Aktenlage Deckung.
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7. Die Beschwerde erweist sich somit nicht als berechtigt; ihr ist daher nicht Folge zu geben. Die Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil die rechtliche Prüfung auf Verfahrensfehler und willkürliches Verhalten anhand der Aktenlage erfolgen konnte.
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8. Dieses Erkenntnis ist in folgender verkürzter Form im Amtsblatt zu veröffentlichen:
„Hat der Oberkirchenrat A.B. oder H.B. mit einem ordinierten geistlichen Amtsträger einen zeitlich befristeten Dienstvertrag abgeschlossen, endet dieser ohne Kündigung durch Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 25 Abs 1 zweiter Satz OdgA). Ob (nach einem entsprechenden Antrag des Amtsträgers) der zeitlich befristete Dienstvertrag verlängert, das Dienstverhältnis durch Zeitablauf beendet oder ob es in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt wird (§ 25 Abs 3 OdgA), entscheidet allein die Kirche, der – wie allen Rechtssubjekten - das Recht zusteht, ihre privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten (Privatautonomie). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gewährt ihm § 25 Abs 3 OdgA als Ordiniertem, der einen befristeten Dienstvertrag hat, keinen subjektiven Anspruch auf Verlängerung oder Überführung in ein definitives Dienstverhältnis.
Der Revisionssenat entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide kirchlicher Stellen nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit. Eine Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die kirchlichen Stellen im Rahmen ihres freien Ermessens entschieden haben (Art 119 Abs 1 Z 6 KV).
Räumt das Gesetz dem Entscheidungsorgan ein freies Ermessen bei seiner Entscheidung ein, kommt dem Revisionssenat eine Befugnis zur Überprüfung dieser Entscheidung im Rahmen des Art 119 Abs 1 Z 6 KV nur in jenen Fällen zu, in denen das Entscheidungsorgan willkürlich handelt, indem es etwa einen ihm eingeräumten Ermessensspielraum eklatant überschreitet oder ihm bei seiner Entscheidung ein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterläuft.
Gesetzwidrig und damit unvertretbar ist eine Ermessensentscheidung insbesondere dann, wenn das Entscheidungsorgan zwar formell im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verbleibt, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer acht lässt, etwa weil es bei der Rechtsanwendung offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrhaftig verfährt.
Ein zu korrigierendes willkürliches Verhalten liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes.“
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Wien, am 1. August 2019
Dr. Manfed Vogel e.h.
Präsident