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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:15.05.2019
Aktenzeichen:R2/2019
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u.10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung des Antrags
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Leitsatz:

Die Beschwerde wird mit ihrer Zurückziehung gegenstandslos. Das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 6 KVO einzustellen.
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Az: R2/2019
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten SPdOGH Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch PräsdLG iR Dr. Hans-Peter Kirchgatterer und Pfr.iR Mag. Norbert Engele als weitere Mitglieder über den Antrag des ***** auf Prüfung der Superintendentialordnung (Geschäftsordnung) der Evangelischen Superintendenz A.B. ***** wegen Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit den
Beschluss
gefasst:
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Der Antrag ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird eingestellt.
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B e g r ü n d u n g :

Die antragstellende Partei hat ihren Antrag zurückgezogen (Mitteilung des ***** vom 29. April 2019). Damit war gemäß § 45 Abs 6 KVO durch einen aus drei Mitgliedern bestehenden Senat der Antrag als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren ist damit eingestellt.
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Wien, am 15. Mai 2019
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident