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Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Kirchenbeitragsverordnung zu § 28 KbFaO
Vom 1. Jänner 2013
ABl. Nr. 187/1998, 42/1999, 82/2000, 22/2001, 1/2002, 67/2004
#I.
### 1 Der Prozentsatz der Einhebegebühr für die Gemeinde gemäß § 28 Abs. 1 beträgt ab dem Beitragsjahr 2013 24% ihres Gesamtkirchenbeitragsaufkommens, soferne ihr durchschnittlicher Kirchenbeitrag je Beitragszahler in diesem Jahr unter dem Wert von € 98,50 liegt. 2 Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, beträgt der Prozentsatz der Einhebegebühr im Beitragsjahr 29%.
#II.
###Als Richtwert für den abschließenden Abzug von 15% der Einhebegebühr gemäß § 28 Abs. 7 wird der Wert mit € 88,— festgesetzt.
#III.
###Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.