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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchenbeitragsverordnung zu § 28 KbFaO

Vom 1. Jänner 2013

ABl. Nr. 187/1998, 42/1999, 82/2000, 22/2001, 1/2002, 67/2004

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I.

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Der Prozentsatz der Einhebegebühr für die Gemeinde gemäß § 28 Abs. 1 beträgt ab dem Beitragsjahr 2013 24% ihres Gesamtkirchenbeitragsaufkommens, soferne ihr durchschnittlicher Kirchenbeitrag je Beitragszahler in diesem Jahr unter dem Wert von € 98,50 liegt. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, beträgt der Prozentsatz der Einhebegebühr im Beitragsjahr 29%.
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II.

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Als Richtwert für den abschließenden Abzug von 15% der Einhebegebühr gemäß § 28 Abs. 7 wird der Wert mit € 88,— festgesetzt.
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III.

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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.