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Geltungszeitraum von: 01.09.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Kirchenbeitragsmahngebühren-Verordnung
Vom 1. September 2001
ABl. Nr. 186/2001
####§ 1
Fällige Kirchenbeiträge gemäß § 19 Abs. 2 KbFaO, die nicht fristgerecht bezahlt werden, sind vom Presbyterium (der Kirchenbeitragsstelle) schriftlich und nachweislich einzumahnen.
#§ 2
Die Kosten der Mahnung für nicht fristgerecht bezahlte Kirchenbeiträge und Rückstände werden mit ATS 82,56 (€ 6,—) plus Porto festgesetzt.
#§ 3
1 Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. 2 Die Verordnung ABl. Nr. 49/1999 tritt mit 31. August 2001 außer Kraft.