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Geltungszeitraum von: 01.09.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchenbeitragsmahngebühren-Verordnung

Vom 1. September 2001

ABl. Nr. 186/2001

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§ 1

Fällige Kirchenbeiträge gemäß § 19 Abs. 2 KbFaO, die nicht fristgerecht bezahlt werden, sind vom Presbyterium (der Kirchenbeitragsstelle) schriftlich und nachweislich einzumahnen.
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§ 2

Die Kosten der Mahnung für nicht fristgerecht bezahlte Kirchenbeiträge und Rückstände werden mit ATS 82,56 (€ 6,—) plus Porto festgesetzt.
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§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Die Verordnung ABl. Nr. 49/1999 tritt mit 31. August 2001 außer Kraft.