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Geltungszeitraum von: 07.03.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Verordnung zu § 18 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung

Vom 7. März 2000

ABl. Nr. 36/2000

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§ 1

In der Kirche A. B. sind für die Herabsetzung oder Erlassung des Kirchenbeitrages auf bestimmte Zeit ausschließlich die folgenden besonderen Umstände zu berücksichtigen:
  1. Mittellosigkeit, wobei Sozialhilfe nicht als Einkommen gilt;
  2. Aufenthalt in Alten- oder Pflegeheimen, wobei der bzw. die Betroffene nur über ein geringfügiges Taschengeld verfügen kann;
  3. mittellose Pflegebedürftige, wobei Pflegegeld und Pflegezuschüsse nicht als Einkommen gelten;
  4. mittellose Personen in Strafhaft oder Sicherheitsverwahrung.
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§ 2

Die Herabsetzung oder Erlassung gemäß § 1 ist auf die voraussichtliche Dauer des besonders zu berücksichtigenden Umstandes, höchstens aber auf zwei Beitragsjahre zu beschränken.
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§ 3

Auf Dauer herabgesetzt oder ganz erlassen werden kann der Kirchenbeitrag nur aus den in § 1 lit. b bis d angeführten Gründen und nur dann, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass diese besonderen Umstände auf Dauer gegeben sein werden.
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§ 4

Mit der Meldung gemäß § 26 KbFaO ist dem Kirchenamt A. B. mitzuteilen, welche Personen aus welchen Gründen der Kirchenbeitrag auf Dauer herabgesetzt oder erlassen worden ist.