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Geltungszeitraum von: 07.03.2000
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Verordnung zu § 18 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung
Vom 7. März 2000
ABl. Nr. 36/2000
####§ 1
In der Kirche A. B. sind für die Herabsetzung oder Erlassung des Kirchenbeitrages auf bestimmte Zeit ausschließlich die folgenden besonderen Umstände zu berücksichtigen:
#- Mittellosigkeit, wobei Sozialhilfe nicht als Einkommen gilt;
- Aufenthalt in Alten- oder Pflegeheimen, wobei der bzw. die Betroffene nur über ein geringfügiges Taschengeld verfügen kann;
- mittellose Pflegebedürftige, wobei Pflegegeld und Pflegezuschüsse nicht als Einkommen gelten;
- mittellose Personen in Strafhaft oder Sicherheitsverwahrung.
§ 2
Die Herabsetzung oder Erlassung gemäß § 1 ist auf die voraussichtliche Dauer des besonders zu berücksichtigenden Umstandes, höchstens aber auf zwei Beitragsjahre zu beschränken.
#§ 3
Auf Dauer herabgesetzt oder ganz erlassen werden kann der Kirchenbeitrag nur aus den in § 1 lit. b bis d angeführten Gründen und nur dann, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass diese besonderen Umstände auf Dauer gegeben sein werden.
#§ 4
Mit der Meldung gemäß § 26 KbFaO ist dem Kirchenamt A. B. mitzuteilen, welche Personen aus welchen Gründen der Kirchenbeitrag auf Dauer herabgesetzt oder erlassen worden ist.