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Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Kirchenbeitragsverordnung zu § 14 Abs. 2 KbFaO
Vom 1. Jänner 2011
ABl. Nr. 100/1991, 98/1993, 114/2001, 67/2004, 162/2009, 244/2011
#I.
###§ 1
1 Der Kirchenbeitrag beträgt 1,5% der nach den Bestimmungen der §§ 11, 12 Abs. 1 und 3 KbFaO ermittelten Beitragsgrundlage; der so errechnete Betrag ist um € 44,— zu vermindern. 2 Im Falle des § 13 Abs. 4 KbFaO reduziert sich der Minderungsbetrag um die Hälfte.
#§ 2
Hat ein Beitragspflichtiger/eine Beitragspflichtige Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz oder auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 Einkommensteuergesetz, vermindert sich die Beitragsgrundlage um jährlich € 1000,—.
#§ 3
Für jedes Kind, für das dem/der Beitragspflichtigen gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz in der Fassung BGBl I Nr. 90/2007 Familienbeihilfe zusteht, vermindert sich die Beitragsgrundlage um jährlich € 1450,—.
#§ 4
Wird der Kirchenbeitrag vom Vermögen berechnet oder mitberechnet (§ 13 Abs. 1 KbFaO), beträgt die aus dem Vermögen resultierende Kirchenbeitragskomponente sechs vom Tausend des in- und ausländischen Vermögens des Beitragspflichtigen.
#§ 5
Die Festlegung der Höhe des Kirchenbeitrages gemäß § 14 Abs. 1, 2. Satz KbFaO wird von dieser Verordnung nicht betroffen.
#II.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 in Kraft.