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Kirchengericht: | Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 06.11.2006 |
Aktenzeichen: | R2/2006 |
Rechtsgrundlage: | § 43 Abs 2 KVO, § 44 Abs 6 KVO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Anfechtungsgründe, Frist für Wahlanfechtung, Versäumung, gesetzliche Frist zur Anfechtung, verspätete Wahlanfechtung |
Leitsatz:
- Wahlanfechtungen sind binnen vierzehn Tagen nach Abschluss des Wahlverfahrens beim Revisionssenat einzubringen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat der Anfechtungswerber zumindest Gründe dafür vorzubringen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die von ihm behaupteten Anfechtungsgründe innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist in Erfahrung zu bringen (§ 43 Abs 2 KVO).
- Verspätete Wahlanfechtungen sind zurückzuweisen (§ 44 Abs 6 KVO).
Az: R2/2006 | |
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel und in Gegenwart seines stellvertretenden Präsidenten RA Dr. Klaus Hoffmann, der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee und Pfarrerin Mag. Roswitha Petz sowie der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH Dr. Ilona Giendl und HRdVwGH Dr. Dieter Beck im Beisein der Schriftführerin Trimmel über die Anfechtung des *****, *****, | |
betreffend der Wahl des ***** als Gemeindevertreter der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** sowie den Eventualantrag, die von ***** eingebrachte Anfechtung der Wahl der Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** zurückzuweisen, den | |
Beschluss | |
gefasst: |
- Die Anfechtung der Wahl des ***** als Gemeindevertreter der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** wird zurückgewiesen.
- Der Antrag, die von ***** eingebrachte Anfechtung der Wahl der Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** zurückzuweisen, wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Mit Eingabe vom 29. März 2006 ficht der Beschwerdeführer die Wahl von ***** als Gemeindevertreter der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** im Zuge der Gemeindevertretungswahl im Herbst 2005 an. Eine Rückfrage in der Verbandskanzlei der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden habe ergeben, dass ***** mehrfach rechtskräftig vorgeschriebene Kirchenbeiträge nicht gezahlt habe, weshalb die gemäß § 10 Abs 1 Z 3 der Wahlordnung festgelegten Voraussetzungen für seine Wählbarkeit in die Gemeindevertretung nicht vorlägen. Für den Fall, dass der Revisionssenat dem Antrag auf Wahlanfechtung nicht folgen sollte, beantragte der Beschwerdeführer, die von ***** eingebrachte Anfechtung der Wahl der Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** zurückzuweisen.
Gemäß Art 119 Abs 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche A u. H. B. in Österreich (KV) erkennt der Revisionssenat über die Anfechtung einer Wahl.
Zur Wahlanfechtung nach Art 121 Abs 1 Z 5 KV bzw zur Einbringung einer Beschwerde in den Fällen des Art 119 Abs 3 KV ist jeder an der angefochtenen Wahl aktiv Wahlberechtigte, jeder Wahlwerber und jede übergeordnete Stelle binnen 14 Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 2 der Verfahrensordnung (KVO) sind Anfechtungen nach Art 119 Abs 3 KV binnen vierzehn Tagen nach Abschluss des Wahlverfahrens beim Revisionssenat einzubringen. Diese Frist wurde hier nicht eingehalten. Der Anfechtungswerber hat auch keinerlei Gründe dafür vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die von ihm behaupteten Anfechtungsgründe innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist in Erfahrung zu bringen.
#Die Anfechtung erweist sich somit als verspätet und war gemäß § 44 Abs 6 KVO zurückzuweisen.
#Die gegen die Wählbarkeit von ***** vorgebrachten Gründe und der in § 10 Abs 1 Z 3 der Wahlordnung geregelte Ausschluss der Wählbarkeit betreffen nur das passive Wahlrecht. Da ***** jedoch unbestritten das aktive Wahlrecht in dieser Gemeinde zustand und er nach Art 121 Abs 1 Z 5 KV zur Anfechtung der gegenständlichen Gemeindevertretungswahl berechtigt war, erweist sich der Eventualantrag als unzulässig.
#Wien, am 6. November 2006
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident