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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:13.09.2006
Aktenzeichen:R4/2006
Rechtsgrundlage:§ 6 Abs 1 WahlO, § 32 Abs 5 WahlO, § 31 Abs 6 WahlO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Ergebnis der Wahl, Ordnungswidrigkeit, konkrete Beeinflussung des Wahlergebnisses, verspätete Bekanntgabe der Kandidaten
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Leitsatz:

  1. Eine die Wahlanfechtung begründende Ordnungswidrigkeit darf nicht bloß abstrakt geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen, sondern sie muss das Wahlergebnis konkret beeinflusst haben (§ 6 Abs 1 WahlO).
  2. Hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die um drei Tage verspätet erfolgte Bekanntgabe der Kandidaten das Ergebnis der Wahl beeinflusst hat, und liegt solches auch nicht auf der Hand oder kann dem Protokollsauszug betreffend die Wahl in der Superintendentialversammlung entnommen werden, liegt keine grobe Ordnungswidrigkeit iSd § 6 Abs 1 WahlO vor.
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Az: R4/2006
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden in Gegenwart seines Stellvertreters RA Dr. Klaus Hoffmann und durch HRdVwGH Dr. Dieter Beck sowie PräsdLG Dr. Hans-Peter Kirchgatterer als rechtskundige Mitglieder und der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee und Rektor Dr. Gerhard Harkam im Beisein der Schriftführerin Trimmel in der Beschwerdesache des *****,*****, *****,
betreffend die Wahl der Superintendentialkuratorin der Diözese ***** am 1. April 2006 den
Beschluss
gefasst:
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Die Anfechtung wird als unbegründet abgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer ist Pfarrer der Gemeinde ***** und war Delegierter der 52. Superintendentialversammlung der Evangelischen Superintendenz A.B. ***** am 01. April 2006, die die Wahl des Superintendentialkurators/der Superintendentialkuratorin durchzuführen hatte.
Mit Schreiben vom 21.3.2006 gab der Superintendent der Diözese ***** ***** als Kandidatinnen für dieses Amt folgende Personen bekannt: Frau *****, *****; Frau *****, *****. Im zweiten Wahlgang wurde ***** mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt.
Diese Wahl ficht der Beschwerdeführer mit der Begründung an, die Bekanntgabe der Kandidaten sei nicht gemäß § 32 Abs 5 Wahlordnung (WO) durchgeführt worden.
In seiner Stellungnahme führt der Superintendent der Diözese ***** aus, es sei richtig, dass die Frist der Bekanntgabe der beiden Kandidatinnen nicht eingehalten worden sei. Diese hätte nämlich bis spätestens 18.3.2006 zur Post gehen müssen. Tatsächlich sei diese Bekanntgabe erst am 21. März 2006 erfolgt, weil erst an diesem Tag durch den Oberkirchenrat entschieden worden sei, dass ein weiterer Wahlwerber - nämlich ***** - nicht wählbar sei und eine Dispens nicht gewährt werde.
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Die Wahlanfechtung ist rechtzeitig, aber nicht begründet.
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Gemäß § 6 Abs 1 WO kann die Wahl ua dann angefochten werden, wenn sich sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben. Eine die Wahlanfechtung begründende Ordnungswidrigkeit darf demnach nicht bloß abstrakt geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen, sondern sie muss das Wahlergebnis konkret beeinflusst haben.
Gemäß § 32 Abs 5 WO iVm § 31 Abs 6 WO ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Superintendentialversammlung spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung schriftlich bekanntzugeben, welche Personen zur Wahl stehen. Diese Frist wurde bei dem zu prüfenden Wahlvorgang nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer hat nun weder behauptet, dass die um drei Tage verspätet erfolgte Bekanntgabe der Kandidatinnen das Ergebnis der Wahl beeinflusst hat, noch liegt solches auf der Hand oder kann dem Protokollauszug betreffend die Wahl in der Superintendentialversammlung vom 1.4.2006 entnommen werden. Somit liegt eine grobe Ordnungswidrigkeit iSd § 6 Abs 1 WO nicht vor.
Die Wahlanfechtung war daher gemäß § 44 Abs 7 Verfahrensordnung iVm § 10 Abs 3 der Geschäftsordnung des Revisionssenats in nichtöffentlicher Sitzung als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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Wien, am 13. September 2006
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident