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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.05.2007
Aktenzeichen:R1/2007
Rechtsgrundlage:Art 119 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Ablauf der Superintendentialversammlung, Stimmrecht in der Superintendentialversammlung, allgemeines Aufsichtsrecht des Revisionssenates
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Leitsatz:

Weder die allgemeine Überprüfung des Ablaufes einer Superintendentialversammlung noch die Überprüfung, ob einem als stimmberechtigt geführten Mitglied der Superintendentialversammlung tatsächlich ein Stimmrecht zukommt, fallen unter die dem Revisionssenat übertragenen Aufgaben. Der Revisionssenat übt insbesondere kein allgemeindes Aufsichtsrecht über den Ablauf einer Superintendentialversammlung aus.
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Az: R1/2007
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden und durch SPdVwGH Dr. Ilona Giendl sowie PräsdLG Dr. Hans-Peter Kirchgatterer als rechtskundige Mitglieder und der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder, Pfarrer Mag. Beowulf Moser und Pfarrerin Mag. Roswitha Petz, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichal
in der Beschwerdesache des *****, *****, *****, betreffend die "Wiener Superintendentialversammlung vom 25.11.2006" den
Beschluss
gefasst:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

In seiner Eingabe vom 22.01.2007 führt der Beschwerdeführer aus, ihm sei bekannt geworden, dass bei der Wiener Superintendentialversammlung vom 25.11.2006 ***** als Vertreter der Gemeinde ***** anwesend gewesen sei. Aus dem Protokoll könne nicht entnommen werden, ob dem Genannten ein Stimmrecht zugekommen sei.
Bereits am 14.11.2006 sei das gesamte Presbyterium der Gemeinde ***** zurückgetreten; zu der nach der damaligen Tagesordnung vorgesehenen Wahl eines in die Superintendentialversammlung zu entsendenden Presbyters sei es infolge des Rücktritts nicht mehr gekommen.
Der Beschwerdeführer bittet daher, den „angeführten Sachverhalt zu prüfen, um nötigenfalls Schritte im Sinne der Kirchenverfassung zu ergreifen".
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Soweit diese Eingabe als Beschwerde an den Revisionssenat aufzufassen ist, ist eine solche Beschwerde unzulässig.
Artikel 119 der Kirchenverfassung regelt den Aufgabenbereich des Revisionssenates abschließend. Dazu zählen ua die Lösung von Kompetenzkonflikten, die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Kirchengesetzen, die Überprüfung von Bescheiden oder die Entscheidung über Wahlanfechtung.
Die vorliegende Eingabe fällt unter keinen dieser Kompetenztatbestände. Weder die allgemeine Überprüfung des Ablaufes einer Superintendentialversammlung noch die Überprüfung, ob einem als stimmberechtigt geführten Mitglied der Superintendentialversammlung tatsächlich ein Stimmrecht zukommt, fallen unter die dem Revisionssenat übertragenen Aufgaben. Der Revisionssenat übt insbesondere kein allgemeines Aufsichtsrecht über den Ablauf einer Superintendentialversammlung aus (vgl. Revisionssenat, 13.09.2006, R3/2006).
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Mangels Entscheidungsbefugnis ist die Beschwerde daher unzulässig. Sie war daher gem. § 10 Abs 3 Geschäftsordnung des Revisionssenates iVm § 44 Abs 6 der Kirchlichen Verfahrensordnung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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Wien, am 9. Mai 2007
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident