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Kirchengericht: | Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 10.03.2008 |
Aktenzeichen: | R2/2007 |
Rechtsgrundlage: | § 45 Abs 6 KVO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Beschwerde |
Leitsatz:
Die Beschwerde wird mit ihrer Zurückziehung gegenstandslos. Das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 6 KVO einzustellen.
###Az: R2/2007 | |
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. hat unter dem Vorsitz des stellvertretenden Präsidenten RA Dr. Klaus Hoffmann sowie des zum geistlichen Amtes befähigten Mitgliedes Pfarrer Mag. Beowulf Moser sowie des rechtskundigen Mitgliedes SPdVwGH Dr. Ilona Giendl | |
über die Beschwerde des ***** gegen den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B. vom 21.2.2007 (Zl. S 15; 723/2007) den | |
Beschluss | |
gefasst: |
Das Verfahren wird gemäß § 45 Abs 6 der Kirchlichen Verfahrensordnung eingestellt.
#B e g r ü n d u n g :
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben des ***** vom 9. Februar 2008 war das Verfahren einzustellen.
##Wien, am 10. März 2008
RA Dr. Klaus Hoffmann e.h.
Stellvertretender Präsident