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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.07.2016
Aktenzeichen:R2,3/2015
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder Vereinbarungen mit anderen Kirchen (Art 119 Abs 1 Z 2 u. 3 KV; Art 119 Abs 2 erster Fall KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Beschwerde und des Antrags auf Gesetzesprüfung
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Leitsatz:

Die Beschwerde und der Antrag auf Gesetzesprüfung werden mit ihrer Zurückziehung gegenstandslos. Das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 6 KVO einzustellen.
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Az: R2,3/2015
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, die rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie die zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz in den Verfahren
a) Beschwerde des ***** gegen willkürliche Maßnahmen (R 2/2015) und
b) Antrag des ***** auf Gesetzesüberprüfung der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (R 3/2015), den
Beschluss
gefasst:
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Die Beschwerde und der Antrag auf Gesetzesüberprüfung sind gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird eingestellt.
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B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer und Antragsteller hat seine Beschwerde und seinen Antrag auf Gesetzesprüfung zurückgezogen (Mail vom 22. Juli 2016). Damit war gemäß § 45 Abs 6 KVO die Beschwerde und der Antrag auf Gesetzesüberprüfung als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren ist damit eingestellt.
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Wien, am 28. Juli 2016
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident