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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:09.06.2016
Aktenzeichen:R1,2/2016 (I)
Rechtsgrundlage:§ 43 Abs 3 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Austrittswelle, Vorschreibung gesetzmäßiger Kirchenbeiträge, aufschiebende Wirkung der Beschwerde, unverhältnismaßiger Nachteil
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Leitsatz:

Die Beurteilung, ob ein Nachteil unverhältnismäßig ist, bedarf einer Interessenabwägung zwischen den aus einer Hemmung der Bescheidwirkung erwachsenden Nachteilen für die Kirche und den Beeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer bei sofortiger Bescheidausführung zu tragen hat.
Die Befürchtung einer Pfarrgemeinde als Beschwerdeführerin, bis zur denkmöglichen Stattgeben ihrer Rechtsmittel könne es eine Austrittswelle unter ihren Mitgliedern infolge Vorschreibung der gesetzmäßigen Kirchenbeiträge durch die Aufsichtsbehörde geben, erfüllt die Voraussetzungen nach § 43 Abs 3 KVO nicht.
Das Verhältnis zwischen einer Kirche und ihren Mitgliedern ist durch die geistige Verbindung im gemeinsamen Glauben geprägt und entzieht sich damit seinem Wesen nach einer Beurteilung unter rein materiellen Gesichtspunkten.
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Az: R1,2/2016 (I)
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, die rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie die zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz in den Verfahren
a) über die Berufung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. *****, *****, *****, gegen die schriftliche Weisung nach § 7 Abs. 1 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) des Superintendentialausschusses Kärnten-Osttirol der Evangelischen Kirche in Österreich vom 16.3.2016, Zahl 69/2016 (R 1/2016), und
b) über die Beschwerde der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. *****, *****, *****, gegen den Bescheid des OKR A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich vom 31.3.2016, GD 390; 750/2016 (R 2/2016), den
Beschluss
gefasst:
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Die Anträge, der Berufung gegen die schriftliche Weisung nach § 7 Abs 1 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) des Superintendentialausschusses Kärnten-Osttirol der Evangelischen Kirche in Österreich vom 16.3.2016, Zahl 69/2016 (R 1/2016) und der Beschwerde gegen den Bescheid nach § 2 Abs 1 der Verordnung zur Vollziehung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO-VO 2005) des OKR A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich vom 31.3.2016, GD 390; 750/2016 (R 2/2016), aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden abgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Die Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde mit Entscheidungen des Superintendentialausschusses Kärnten-Osttirol der Evangelischen Kirche in Österreich vom 16.3.2016 und des OKR A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich vom 31.3.2016 im Umfang der Vollziehung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung unter Aufsicht gestellt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft beide Entscheidungen wegen Gesetzwidrigkeit und unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen. Die Anordnung des OKR sei durch die KbFaO nicht gedeckt, weil die Aufsicht in Kirchenbeitragsangelegenheiten dem Superintendentialausschuss obliege. Auch habe das Ermittlungsverfahren gegen die Vorschriften der §§ 26 Abs 1, 27 Abs 1 KVO verstoßen, weil die Beschwerdeführerin weder schriftlich von den gegen sie erhobenen Anschuldigungen verständigt noch ihr Gelegenheit geboten worden sei, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die schriftliche Weisung des Superintendentialausschusses entspreche nicht den in § 31 KVO genannten Bescheidkriterien.
Beide Rechtsmittel verbindet die Beschwerdeführer mit dem Antrag, den Rechtsmitteln jeweils aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geforderten generellen Erhöhung der Kirchenbeitragsvorschreibungen eine Austrittswelle unter ihren Pfarrgemeindemitgliedern befürchtet, worin ein nicht wieder gutzumachender oder unverhältnismäßiger Nachteil für sie liege.
In ihren Gegenäußerungen bestreiten der Superintendentialausschuss und der OKR A.B. Gesetzwidrigkeiten im Verfahren bzw die Unzuständigkeit des OKR. Trotz häufiger Besprechungen des Kirchenbeitragsbeauftragten der Evangelischen Kirche mit den Zuständigen der Beschwerdeführerin habe sich deren Kirchenbeitragssituation nicht langfristig verbessert. Die Rechtsänderungen im Kirchenbeitragswesen (insbesondere die technische Umsetzung der jüngsten Kirchenbeitrags-Novelle in das EDV-Programm zur Erstellung der Vorschreibungen) seien von der Beschwerdeführerin vielmehr bewusst und hartnäckig ignoriert worden, dies bis hin zur Erklärung, sich mit einer Rechtsänderung nicht einmal befassen zu wollen (aus dem Mail des Kurators der Beschwerdeführerin vom 30.1.2016: „An der Höhe der Vorschreibungen die wir für 2016 vorgenommen haben, werden wir in Verantwortung gegenüber der Gemeinde und der Kirche nichts ändern, wir werden also ein zweites Mal dieselben Beiträge vorschreiben. Dies einfach deshalb, weil – um es wirtschaftlich zu formulieren – der „Markt“ nach den massiven Erhöhungen der letzten zwei Jahre, die wir vornehmen mussten und die mit entsprechenden Austrittszahlen honoriert worden sind, keine weiteren Erhöhungen verträgt. Und keine Verordnung dieser Welt kann an dieser Tatsache etwas ändern.“). Dies komme einer bewussten Rechtsverletzung gleich, die negative Beispielsfolgen nach sich ziehen könne. Einer Zuerkennung aufschiebender Wirkung der Rechtsmittel werde nicht zugestimmt, weil eine solche die bereits eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Konsolidierung der Kirchenbeitragssituation in der betreffenden Gemeinde gefährde.
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Der Revisionssenat hat dazu erwogen:
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Im Verfahren vor dem Revisionssenat haben Bescheidbeschwerden nach Art 119 Abs 1 Z 6 Kirchenverfassung (KV) keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall auf Antrag des Beschwerdeführers zuerkannt werden, wenn ihm ohne diese aufschiebende Wirkung bei denkmöglicher Stattgebung der Beschwerde ein nicht wieder gutzumachender oder unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (§ 43 Abs 3 KVO).
Ein Nachteil (Schaden) ist dann als nicht wieder gutzumachend anzusehen, wenn eine Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB) überhaupt nicht oder doch nur mit größten Schwierigkeiten und unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich wäre und entweder Geldersatz nicht geleistet werden kann, oder sich der angerichtete Nachteil in seinen Auswirkungen durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lässt (vgl RIS-Justiz RS0005275 zu § 381 EO). Ein schwer wieder gutzumachender Nachteil ist noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des § 43 Abs 3 KVO (Revisionssenat 31.5.2011, R 4,5/2011).
Die Beurteilung, ob ein Nachteil unverhältnismäßig ist, bedarf einer Interessenabwägung zwischen den aus einer Hemmung der Bescheidwirkung erwachsenden Nachteilen für die Kirche und den Beeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer bei sofortiger Bescheidausführung zu tragen hat (Revisionssenat 19.9.2012, R 12/2012).
Die Beschwerdeführerin befürchtet bis zur denkmöglichen Stattgebung ihrer Rechtsmittel eine Austrittswelle unter ihren Pfarrgemeindemitgliedern infolge Vorschreibung der gesetzmäßigen Kirchenbeiträge durch die Aufsichtsbehörde. Dieser geltend gemachte Grund für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erfüllt die Voraussetzungen nach § 43 Abs 3 KVO nicht.
Als Nachteil im Sinne des § 43 Abs 3 KVO kommen Schäden materieller Natur (ein in Geld ausdrückbarer Vermögensschaden) oder nichtmaterieller Natur (Beeinträchtigung ideeller Güter) in Betracht.
Das Verhältnis zwischen einer Kirche und ihren Mitgliedern ist durch die geistige Verbindung im gemeinsamen Glauben geprägt und entzieht sich damit seinem Wesen nach einer Beurteilung unter rein materiellen Gesichtspunkten. Ein – der Beschwerdeführerin offenbar vor Augen stehender - ökonomischer Vermögensvergleich zwischen ihrem Finanzstatus bei Vorschreibung korrekter und bei (ihrer Auffassung nach) „zumutbarer“ Kirchenbeiträge ist damit schon im Ansatz verfehlt.
Bei der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung ideeller Güter fällt der Nachteil der Kirche, den sie infolge der negativen Beispielswirkung gesetzwidriger Kirchenvorschreibungen einer einzelnen Gemeinde durch Duldung eines Gesetzesbruchs und der damit bewirkten Ungleichbehandlung ihrer Mitglieder zu erleiden hätte, ungleich schwerer ins Gewicht als das Interesse der Beschwerdeführerin am zahlenmäßig unveränderten Bestand ihrer Mitglieder, wenn ein solcher (ihrer Auffassung nach) nur durch einen gesetzwidrigen Vollzug von Kirchenbeitragsvorschriften erreicht werden kann.
Unter diesen Umständen kann den Anträgen, den Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kein Erfolg beschieden sein.
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Wien, 9. Juni 2016
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident