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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.10.2017
Aktenzeichen:R3/2017
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs. 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Beschwerde
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Leitsatz:

Die Beschwerde wird mit ihrer Zurückziehung gegenstandlos. Das Verfahren ist gemäß § 45 Abs. 6 KVO einzustellen.
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Az: R3/2017
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, des rechtskundigen Mitglieds SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und des zum geistlichen Amt befähigten Mitglieds Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz über die Beschwerde der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** betreffend die Anfechtung des Bescheids des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 22. August 2017 (GD 266; 1532/2017) im Umlaufweg den
Beschluss
gefasst:
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Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird eingestellt.
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B e g r ü n d u n g :

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 hat die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 45 Abs. 6 der Verfahrensordnung (KVO) in einem aus drei Mitgliedern bestehenden Senat als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren ist damit eingestellt.
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Wien, am 23. Oktober 2017
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident