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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:05.09.2018
Aktenzeichen:R1/2018
Rechtsgrundlage:§ 16 WahlO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Aufhebung der Wahl, Frist zur Nachnominierung, Wahl zur Gemeindevertretung, Wahlanfechtung stattgegeben, Wahlvorschlag, erheblicher Mangel der Wahl
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Leitsatz:

Zweck dieser Bestimmung ist es, den Kandidatenkreis für die Aufnahme in den Wahlvorschlag zur Wahl zur Gemeindevertretung derart zu erweitern, dass vom Presbyterium zunächst nicht als Kandidaten vorgeschlagene Personen zwingend in den Wahlvorschlag aufzunehmen sind, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen (Wahlfähigkeit; ausreichende Unterstützungserklärungen; Zustimmung des Kandidaten; noch keine Erschöpfung der Höchstzahl) erfüllen.
Liegt zwischen der Festsetzung des Wahlvorschlags des Presbyteriums und dem Fristablauf zur Nominierung nicht in diesem Wahlvorschlag genannter Personen nur eine Frist von 49 Stunden, ist dies nicht ausreichend, um § 16 WahlO Genüge zu tun. Die Wahl leidet damit an einem erheblichen Mangel.
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Az: R1/2018
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, die rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident des LG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie die zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin
über die Anfechtung der am 1. und 8. April 2018 durchgeführten Wahl zur Gemeindevertretung in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** und ***** durch 1. *****, Wien *****, *****, 2. *****, 3. *****, 4. *****, 5. *****, 6. *****, 2. bis 6. vertreten durch *****, den
Beschluss
gefasst:
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Der Wahlanfechtung wird Folge gegeben.
Die am 1. und 8. April 2018 durchgeführte Wahl zur Gemeindevertretung in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** und ***** wird aufgehoben.
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B e g r ü n d u n g :

Am 1. und 8. April 2018 fand in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** und ***** die Wahl zur Gemeindevertretung statt.
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I.
Mit Eingabe vom 10. April 2018 fechten *****, *****, *****, *****, ***** und ***** diese Wahl an. Sie bringen im Wesentlichen vor:
1.
Mindestens 33 Personen hätten sich gegenüber dem Presbyterium als Kandidaten zur Verfügung gestellt; das Gremium der Gemeindevertretung umfasse 25 Personen. In der Presbytersitzung am 1. März 2018 sei ein Wahlvorschlag mit 25 Personen erstellt worden. Zwischen 2. und 8. März seien die für diesen Wahlvorschlag abgelehnten Personen hiervon mündlich verständigt worden. Der 4. März sei der letztmögliche Termin für eine Nominierung von Kandidaten durch die Gemeindeglieder gewesen. Eine Veröffentlichung des vom Presbyterium beschlossenen Wahlvorschlags sei weder im Gemeindeblatt noch per E-Mail oder Brief erfolgt. Erst am 19. März 2018 sei der vom Presbyterium beschlossene Wahlvorschlag auf der Webseite der Pfarrgemeinde veröffentlicht worden.
2.
Die im Februar 2018 auf der Webseite der Pfarrgemeinde veröffentlichte Wahlinformation „Alle Kandidaten, die 50 % + eine Stimme erreichen, sind gewählt“ sei fehlerhaft und suggeriere eine gewisse Einflussnahme auf das Wahlergebnis durch den Wahlvorgang selbst. Tatsächlich reiche nämlich eine einzige Stimme pro Kandidat aus, um ihn in die Gemeindevertretung zu wählen („Es gelten jene Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, auf die bis zur Erreichung der zu wählenden Zahl von Vertreterinnen und Vertretern die meisten Stimmen entfallen sind“, siehe Leitfaden zur Gemeindevertretungswahl 2018, S 19).
3.
Durch den Ausschluss von KandidatInnen vom Wahlvorschlag, die Beschränkung des Wahlvorschlages auf 25 Personen für 25 zu besetzende Mandate zu einem Zeitpunkt, zu dem zusätzliche Nominierungen durch die Gemeindemitglieder nicht mehr möglich gewesen seien, und eine irreführende, falsche Wahlinformation liege keine demokratische Wahl vor.
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II.
In ihrer Gegenäußerung führt die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. ***** und ***** aus:
Nach internem Werben und längeren Bemühungen seien dem Leitungsteam Ende Jänner 2018 33 mögliche Interessenten für die Gemeindevertretungswahl genannt worden, wobei jedoch einige Personen ihre Wiederkandidatur ausgeschlossen hätten. In der Gemeindezeitung „Der Ruf“ - versendet am 12. Februar 2018 - sei der genaue Ablauf für eine Nachnominierung erklärt worden. In der Sitzung des Presbyteriums am 1. März 2018 sei eine 25 Personen umfassende Wahlliste erstellt worden, die auch einer Empfehlung des Visitationsberichtes bezüglich personeller Veränderungen der Gremien Rechnung getragen habe. Dieser Vorschlag sei im Pfarramt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden. Die in dem Wahlvorschlag nicht aufgenommenen Personen seien in einem persönlichen Gespräch darüber informiert worden. Die Meldung der Bereitschaft sich der Wahl zu stellen, begründe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Wahlvorschlag des Presbyteriums.
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III.
Der Revisionssenat legt seiner Entscheidung folgenden aus der Aktenlage ersichtlichen Sachverhalt zu Grunde:
Am 12. Februar 2018 ging die Gemeindezeitung „Der Ruf“ zur Post, die unter anderem auf den Seiten 2 und 3 folgende Informationen zur Gemeindevertreterwahl am 1. und 8. April 2018 enthielt:
„Laut der Gemeindeordnung beträgt die Anzahl der zu wählenden GemeindevertreterInnen 25 Personen. Der Wahlvorschlag (siehe nähere Informationen rechts) sowie eine Vorstellung der KandidatInnen wird rechtzeitig vor der Wahl an alle Wahlberechtigten ausgesandt. Alle Kandidaten, die 50 % + 1 Stimme erreichen, sind gewählt. Bei mehr KandidatInnen als Plätzen entscheidet die Anzahl der Stimmen über die Reihung. […]
Das Presbyterium erstellt eine Liste von KandidatInnen als Wahlvorschlag, zusätzlich kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied bis 4 Wochen vor dem 1. Wahltermin weitere Personen vorschlagen. Diese müssen mind. 18 Jahre alt sein, wahlberechtigt sein und den Kirchenbeitrag bezahlt haben. Eine Nominierung kann nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Person erfolgen und muss von mindestens 13 wahlberechtigten Gemeindegliedern unterstützt werden. Das Presbyterium berät dann über die Aufnahme in den Wahlvorschlag. Für genauere Informationen kontaktieren Sie bitte das Pfarramt.“
Am 1. März 2018 fand eine Sitzung des Presbyteriums statt, in der die Kandidatenliste erstellt wurde. Das Protokoll dieser Sitzung enthält ua folgende Ausführungen:
„Kandidat*innen-Liste: 33 Kandidaten haben sich gemeldet, 25 Gemeindevertreter sind notwendig. Herr Kurator [...] stellt die Frage, wer von den Anwesenden sich vorstellen könnte, nicht mehr Mitglied des nächsten Presbyteriums zu sein. Herr [...] stellt die Frage: Wäre dieses Presbyterium in Stande eine gute geistliche Leitung zum Wohle der Gemeinde zustande zu bringen? Da erfahrungsgemäß bekannte Personen eher gewählt werden, würde es bei 33 Kandidaten wahrscheinlich zu keiner Änderung in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung und in der Folge des Presbyteriums kommen.
Antrag: Die Liste der Kandidat*innen zur Gemeindevertretungswahl möge auf 25 reduziert werden.
5 Pro-, 4 Kontrastimmen.
Diskussion, welche KandidatInnen von der passiven Wahl ausgeschlossen werden. eine Konfi-Mitarbeiterin, alle die, die bei der letzten Sitzung noch abgelehnt hatten [namentliche Aufzählung]. Frau [Name] ist freiwillig bereit, nicht mehr zu kandidieren.
Antrag: Frau ***** möge von der Kandidat*innenliste gestrichen werden.
5 Pro-, 3 Kontrastimmen, 1 Enthaltung.“
Schließlich erfolgt in dieser Sitzung der Beschluss mit 5 Pro- und 4 Kontrastimmen, dass die auf 25 Personen reduzierte Kandidatenliste als „offizielle Wahlliste“ verwendet werden möge.
Die Sitzung endet um 23 Uhr.
Die beschlossene Kandidatenliste wurde nach der Sitzung im Pfarramt zur Einsicht aufgelegt.
Dies wurde auch am Sonntag, 4. März 2018 am Schluss des Gottesdienstes mitgeteilt. Am 16. März 2018 gingen die Wahlunterlagen zur Post; sie enthielten eine Wahlinformation, eine Vorstellung der Kandidaten des „offiziellen Wahlvorschlages“ und Hinweise auf das Wahlverfahren.
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IV.
Der Revisionssenat hat rechtlich erwogen:
1. Der Revisionssenat ist zuständig (Art 119 Abs 3 Kirchenverfassung – KV; § 7 Abs 1 Wahlordnung - WahlO).
2. Die Wahlanfechtung ist rechtzeitig (§ 43 Abs 2 Kirchliche Verfahrensordnung – KVO; § 7 Abs 3 WahlO).
3. Die Wahlanfechtung ist berechtigt.
a) Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs 1 WahlO lautet:
Die Anfechtung einer Wahl kann erfolgen, wenn diese von einem unzuständigen Wahlkörper vorgenommen wurde, wenn Wahlbestechungen oder Wahlumtriebe stattfanden oder wenn sich sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben.
§ 3 Abs 1 WahlO lautet:
Gewählt ist der Wahlanwärter, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, soweit in der Kirchenverfassung und in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 23 Abs 3 WahlO lautet auszugsweise:
Zur Feststellung, ob die für die Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin erforderlichen Stimmenanzahl erreicht wurde, genügt, abweichend vom § 3, die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; es gelten jene Kandidaten oder Kandidatinnen als gewählt, auf die bis zur Erreichung der zu wählenden Zahl von Vertretern oder Vertreterinnen die meisten Stimmen entfallen sind.
§ 15 Abs 1 WahlO lautet auszugsweise:
Das Presbyterium hat einen Wahlvorschlag zu erstellen, welcher mindestens so viele Personen zu enthalten hat, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.
§ 15 Abs 3 WahlO lautet:
Dieser Wahlvorschlag ist im Pfarramt zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 16 WahlO lautet:
Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag weitere Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft machen. Die Anzahl dieser Personen darf das Doppelte der zu wählenden Gemeindevertreter nicht übersteigen. Die Nominierung bedarf der Unterstützung wahlberechtigter Gemeindeglieder in der Anzahl der Hälfte der Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter. Gleichzeitig mit der Nominierung ist die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Person beizubringen.
§ 17 WahlO lautet:
Das Presbyterium hat diese Nominierungen auf die notwendige Unterstützung und auf die Wahlfähigkeit der genannten Personen (§ 10) zu prüfen. Wenn zusätzliche Nominierungen das Doppelte der zu wählenden Gemeindevertreter insgesamt übersteigen, hat das Presbyterium eine Reihung bis zur Erreichung dieser Höchstzahl nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Nominierungen vorzunehmen. Der Eingangszeitpunkt ist nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Im Fall der Gleichzeitigkeit entscheidet das Los.
b) Schlussfolgerungen
Der Wahlvorschlag des Presbyteriums, der 25 Kandidatennamen bei einer Zusammensetzung der Gemeindevertretung mit 25 Personen enthielt, war gesetzmäßig; er enthielt nämlich 25 Personen und entspricht damit der Bestimmung des § 15 Abs 1 WahlO, wonach er mindestens so viele Namen enthalten musste, wie Gemeindevertreter zu wählen waren.
Unrichtig war hingegen die in der Gemeindezeitung verbreitete Information, wonach „alle Kandidaten die 50 % + 1 Stimme erreichen gewählt seien“; dies widerspricht nämlich den Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 23 Abs 3 WahlO.
Ob diese Unrichtigkeit für sich allein geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen, bedarf angesichts folgender grober Ordnungswidrigkeit iSd § 6 Abs 1 WahlO, die jedenfalls schon zur Aufhebung der Wahl führen muss, keiner weitere Prüfung:
§ 16 WahlO soll es, wie eine Zusammenschau dieser Bestimmung mit § 15 WahlO deutlich macht, wahlberechtigten Gemeindegliedern ermöglichen, weitere Personen (also solche, die im Wahlvorschlag des Presbyteriums nicht enthalten sind), zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft zu machen. Erkennbarer Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Möglichkeit zur Erweiterung des Kandidatenkreises derart zu eröffnen, dass vom Presbyterium zunächst nicht als Kandidaten vorgeschlagene Personen - sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Wahlfähigkeit; ausreichende Unterstützungserklärungen; Zustimmung des Kandidaten; noch keine Erschöpfung der Höchstzahl) - zwingend in den Wahlvorschlag aufzunehmen sind.
Dieser Normzweck wurde durch den von der Pfarrgemeinde A.B. ***** und ***** gewählten (zu engen) Zeitablauf nicht erreicht: Die Presbytersitzung, in der der Wahlvorschlag des Presbyteriums beschlossen wurde, endete am 1. März 2018 um 23 Uhr.
Die Frist zur Namhaftmachung weiterer Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beträgt 4 Wochen vor dem 1. Wahltermin, also 4 Wochen vor dem 1. April, und endete somit am Samstag, dem 3. März 2018 um 23.59 Uhr.
Damit war den Gemeindegliedern nach Festsetzung des Wahlvorschlages des Presbyteriums praktisch die Möglichkeit genommen, weitere Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft zu machen. Ihnen verblieb nämlich - selbst wenn man von einer Kenntnisnahme des Wahlvorschlages ab 1. März 2018, 23 Uhr ausgeht – nur eine Frist von 49 Stunden. Dieser Zeitraum ist als nicht ausreichend dafür zu beurteilen, den Wahlvorschlag zur Kenntnis zu nehmen und Unterstützungserklärungen von 13 Gemeindegliedern für weitere Kandidaten und Kandidatinnen einzuholen.
Es wurde demnach durch den gewählten Zeitablauf die Namhaftmachung weiterer Personen durch die Gemeindeglieder praktisch unmöglich gemacht, was im vorliegenden Fall umso schwerer wiegt, als ursprünglich acht weitere Personen Interesse an der Kandidatur für die Gemeindevertretung bekundet haben. Das Vorgehen des Presbyteriums bedeutet im Ergebnis, dass mit der (bei der Abstimmung über den Wahlvorschlag gegebenen) relativen Mehrheit von 5 zu 4 Stimmen letztlich die Zusammensetzung der künftigen Gemeindevertretung bestimmt wurde, weil davon ausgegangen werden kann, dass jeder Kandidat zumindest eine Stimme erhält, und eine Nachnominierung iSd § 16 WahlO durch die zu kurz gewählte Frist bis zur Wahl nicht zu erwarten war.
Es liegt somit eine Verletzung der Bestimmung des § 16 WahlO vor, die Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte. Damit leidet die Wahl an einem erheblichen Mangel iSd § 6 Abs 1 WahlO.
Die Wahl ist daher zur Gänze aufzuheben.
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V.
Dieses Erkenntnis ist in folgender verkürzter Form im Amtsblatt zu veröffentlichen:
„§ 16 WahlO soll es, wie eine Zusammenschau dieser Bestimmung mit § 15 WahlO deutlich macht, wahlberechtigten Gemeindegliedern ermöglichen, weitere Personen (also solche, die im Wahlvorschlag des Presbyteriums nicht enthalten sind), zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft zu machen. Erkennbarer Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Möglichkeit zur Erweiterung des Kandidatenkreises derart zu eröffnen, dass vom Presbyterium zunächst nicht als Kandidaten vorgeschlagene Personen – sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Wahlfähigkeit; ausreichende Unterstützungserklärungen; Zustimmung des Kandidaten; noch keine Erschöpfung der Höchstzahl) - zwingend in den Wahlvorschlag aufzunehmen sind.
Liegt zwischen der Festsetzung des Wahlvorschlages des Presbyteriums und dem Fristablauf zur Nominierung nicht in diesem Wahlvorschlag genannter Personen (4 Wochen vor dem 1. Wahltermin) nur eine Frist von 49 Stunden, ist dies nicht ausreichend, um der Bestimmung des § 16 WahlO Genüge zu tun. Dies hat zur Folge, dass die Wahl an einem erheblichen Mangel leidet, der auch geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die wegen Verletzung des § 16 WahlO angefochtene Wahl ist daher aufzuheben.“
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Wien, am 5. September 2018
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident