.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.01.2016
Aktenzeichen:R9/2015
Rechtsgrundlage:Art 119 Abs 4 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV)
#

Leitsatz:

Disziplinar- und Kirchenbeitragsangelegenheiten sind von der Zuständigkeit des Revisionssenates ausgeschlossen (Art 119 Abs 4 KV).
###
Az: R9/2015
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident des LG.i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz über die Beschwerde des Mag. *****, *****, *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig Weh, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen einen Beschluss im Disziplinarverfahren D1/2014 des Disziplinarsenats der Evangelischen Kirche in Österreich den
Beschluss
gefasst:
#
Die Beschwerde an den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. wird zurückgewiesen.
#

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer hatte gegen die Mitbeteiligten eine Disziplinaranzeige eingebracht. Mit Datum vom 16.10.2015, Disziplinarsache: D1/2014 (*****), hat der Disziplinarsenat der Evangelischen Kirche in Österreich folgenden Beschluss gefasst:
„Das Disziplinarverfahren ‚Mag. ***** Disziplinaranzeigen gegen Kurator ***** und Pfarrerin Mag. ***** wird nicht fortgesetzt, somit eingestellt.“
Der Disziplinarsenat hat ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nach § 69 Absatz 4 Disziplinarordnung nicht zulässig sei.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 18.11.2015 zugestellt. Er erhob dagegen in einem auch an den Revisionssenat gerichteten Schriftsatz, der am 7.12.2015 beim Revisionssenat eingelangt ist, Beschwerde nach Art 119 Abs 1 Z 6, 7 und 8 Kirchenverfassung.
#
Die Beschwerde an den Revisionssenat ist unzulässig.
#
Gemäß Artikel 119 Absatz 4 Kirchenverfassung sind Disziplinar- und Kirchenbeitragsangelegenheiten von der Zuständigkeit des Revisionssenates ausgeschlossen.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen einen Beschluss in einem Disziplinarverfahren.
Da dem Revisionssenat gemäß Artikel 119 Absatz 4 Kirchenverfassung in Disziplinarangelegenheiten keine Zuständigkeit zukommt, erweist sich die an ihn gerichtete Beschwerde als unzulässig.
Gemäß § 44 Absatz 6 Kirchliche Verfahrensordnung sind unzulässige Beschwerden ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
#
Wien, am 28. Jänner 2016
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident