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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:20.11.2014
Aktenzeichen:R4/2014
Rechtsgrundlage:§ 44 Abs 2 KVO, § 44 Abs 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Inhalt von Beschwerden, mündliche Verhandlung
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Leitsatz:

  1. Gemäß § 44 Abs 2 KVO haben Beschwerden nach Artikel 119 Absatz 1 Ziffer 6 KV insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, den Sachverhalt und die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.
  2. Gemäß § 44 Abs 6 KVO sind Anträge, Beschwerden oder Anfechtungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
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Az: R4/2014
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, dem rechtskundigen Mitgliedern SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie den zum geistlichen Amt befähigten Mitgliedern Rektorin Mag.Johanna Uljas-Lutz und Pfr.i.R. Mag. Norbert Engele im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren über den Einspruch der *****, *****, ***** gegen den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B., Zahl: RUO1c; 1220/2014 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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Der Einspruch wird zurückgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 wurde der Einschreiterin die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts an Pflichtschulen entzogen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Eingabe mit folgenden Wortlaut ein:
Hiermit erhebe ich, *****, gegen den Bescheid, Zahl: RUO1c; 1220/14 vom 2. Juli 2014 fristgerecht Einspruch.
Trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung im beeinspruchten Bescheid wurde die Eischreiterin mit Schreiben vom 28. August 2014 unter Fristsetzung aufgefordert, die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.
Auf dieses Schreiben erfolgte keine Stellungnahme.
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Gemäß § 44 Absatz 2 der kirchlichen Verfahrensordnung haben Beschwerden nach Artikel 119 Absatz 1 Ziffer 6 KV insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. den Sachverhalt,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Absatz 6 leg. cit. sind Anträge, Beschwerden oder Anfechtungen die diesen Vorschriften nicht ensprechen, ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
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Dementsprechend war spruchgemäß vorzugehen.
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Wien, am 20. November 2014
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident