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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:15.05.2014
Aktenzeichen:R1 und R2/2014
Rechtsgrundlage:§ 26 Abs 2 KVO und § 39 Abs 1 Z 3 KVO, Art 119 Abs 4 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Disziplinarsachen, Kompetenz, Vorfrage, Wiederaufnahmsgrund, Zuständigkeit
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Leitsatz:

  1. Eine Entscheidung des Disziplinarobersenats ist keine Vorfrage iSd § 26 Abs 2 KVO in einem Verfahren nach § 16 Abs 3 OdgA.
  2. In Disziplinarsachen hat der Revisionssenat keine Zuständigkeit (Art 119 Abs 4 KV).
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Az: R1 und R2/2014
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, dem rechtskundigen Mitgliedern SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie den zum geistlichen Amt befähigten Mitgliedern Pfr.i.R. Mag. Norbert Engele und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren über die Beschwerden des Mag. *****, *****, *****, gegen die Bescheide des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. vom 5. Dezember 2013 betreffend Wiederaufnahme von Verfahren 1) Zl. 091/2013 (ha-Zl. R1/2014) und 2) Zl. 092/2013 (ha-Zl. R2/2014) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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R1/2014:
Die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Versetzung des Pfarrers Mag. ***** in den Wartestand wird abgewiesen.
R2/2014:
Die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der Suspendierung wird zurückgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Ad 1.
R1/2014
Der Beschwerdeführer begehrte am 8. August 2013 vom Evangelischen Oberkirchenrat H.B. das Verfahren zur Versetzung des Pfarrers Mag. ***** in den Wartestand, das mit Bescheid vom 9. September 2011 geendet hatte, wiederaufzunehmen.
Der Wiederaufnahmsantrag wurde auf die Entscheidung des Disziplinarobersenates vom 16.7.2013 gestützt, durch das Mag. ***** vom Vorwurf, durch die Weitergabe einer von ihm verfertigten Abschrift des Inhalts eines USB-Sticks, welcher ihm im Rahmen eines Beicht- und Seelsorgegesprächs übergeben worden ist, das Beichtgeheimnis verletzt zu haben, freigesprochen wurde. Mit dieser Entscheidung habe der Disziplinarobersenat eine Frage endgültig (anders) gelöst als der Personalsenat und der Revisionssenat. Dies verwirkliche den Wiederaufnahmsgrund nach § 39 Abs 1 Z 3 KVO.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den Beschluss des Revisionssenates vom 28. November 2013, Zahl R2/2013 abgewiesen.
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Der Revisionssenat hat erwogen:
Bereits im o.a. Beschluss vom 28. November 2013, der an den nunmehrigen Beschwerdeführer ergangen ist, hat der Revisionssenat ausgeführt, dass nach § 39 Abs 1 Z 3 KVO einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben ist, wenn der Bescheid gemäß § 26 Abs 2 KVO von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von dem zur Entscheidung darüber berufenen Organ in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Ein derartiger Fall liege aber nicht vor, weil Disziplinarverfahren und Verfahren nach § 16 Abs 3 OdgA voneinander unabhängige Verfahren sind, die von unterschiedlichen Spruchkörpern nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen zu entscheiden sind. Ein Rechtszug an eine gemeinsame Oberbehörde bestehe nicht: Disziplinaroberkommission und Revisionssenat bestehen nebeneinander und stehen in keinem hierarchischen Verhältnis. Eine letztinstanzliche Entscheidung im Disziplinarverfahren konnte somit keine Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Personalsenat haben, weshalb der Revisionssenat mit diesem Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren des Personalsenates, das mit Bescheid vom 11. Mai 2011 endete, wiederaufzunehmen, abgewiesen hat.
Da das Verfahren des Personalsenates aufgrund der Entscheidung des Revisionssenates vom 28. November 2013 weiterhin rechtskräftig abgeschlossen war und feststeht, dass die Entscheidung des Disziplinarobersenates keine Vorfrage im Sinne des § 26 Abs 2 KVO darstellt, hat der Evangelische Oberkirchenrat H.B. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen.
Der offensichtlich unbegründete Antrag war ohne mündliche Verhandlung zu erledigen (Art 44 Abs 6 und 7 KVO iVm § 10 Abs 3 Geschäftsordnung des Revisionssenates).
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Ad 2.
R2/2014
Die Suspendierung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Oberkirchenrates H.B. vom 23. August 2010, Zahl 094/2010 stellt eine vorläufige Maßnahme dar, sie wurde in einem Verfahren gemäß § 58 Abs 1 der Disziplinarordnung ausgesprochen. Angelegenheiten nach der Disziplinarordnung unterliegen nicht der KVO (§ 15 Abs 2 KVO).
In Disziplinarsachen hat der Revisionssenat keine Zuständigkeit (Art 119 Abs 4 KVO).
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2013, Zl. 092/2013 war daher wegen Unzuständigkeit des Revisionssenates zurückzuweisen.
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Wien, am 15. Mai 2014
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident