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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.09.2012
Aktenzeichen:R10 und R11/2012
Rechtsgrundlage:§ 9 MitglO, § 7 Abs 2 WahlO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen, Wohnsitzgemeinde, absolute Frist
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Leitsatz:

  1. Grundsätzlich ist die Wohnsitzgemeinde die zuständige Pfarrgemeinde. Für die Mitgliedschaft in der Wohnsitzgemeinde ist weder die Zustimmung des Presbyteriums noch ein Bescheid erforderlich.
    Erfolgt ohne Wechsel des Wohnsitzes nach einer vorherigen Wahl der Gemeinde gem § 9 Abs 2 MitglO eine Rückmeldung in die Wohnsitzgemeinde, bedarf es keines Beschlusses des Presbyteriums iSd § 9 Abs 2 MitglO.
  2. Die in § 7 Abs 2 WahlO genannte Frist von sechs Monaten ist eine absolute Frist, die unabhängig davon zu laufen beginnt, wann der Beschwerdeführer von Wahlanfechtungsgründen erstmals Kenntnis erlangt hat.
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Az: R10 und R11/2012
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden, die rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH iR Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG iR Dr. Hans-Peter Kirchgatterer und die zum geistlichen Amt befähigten Mitgliedern Pfarrer Dr. Gerhard Harkam und Pfarrer iR Mag. Norbert Engele sowie im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren über die Anfechtung der am 1. Juli 2012 durchgeführten Wahl zur Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B.***** durch 1. *****, *****, ***** (R10/2012) und 2. *****, *****, ***** (R11/2012) folgenden
Beschluss
gefasst:
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1. Die Wahlanfechtung von ***** (R10/2012) wird abgewiesen.
2. Die Wahlanfechtung von ***** (R11/2012) wird als verspätet zurückgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Am 1. Juli 2012 fand die Wahl zur Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** statt.
I.
***** macht in seiner Eingabe vom 2. Juli 2012 geltend, ***** und ***** seien aktiv und passiv zur Wahl gestanden, sie seien jedoch nicht Mitglieder der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. *****. Sie hätten zwar ihren Wohnsitz in *****, hätten sich jedoch vor einigen Jahren nach ***** umgemeinden lassen. Gemäß § 9 Abs 2 Mitgliedschaftsordnung hätte eine Rückgemeindung der Zustimmung des Presbyteriums und eines Bescheides bedurf. Es gebe weder einen Beschluss des Presbyteriums noch einen Bescheid. Die zwei Umgemeindungen seien demnach nie vollzogen worden und nichtig.
II.
Hinzu brachte die Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** vor:
Wie bereits der Revisionssenat in seinem Beschluss vom 24.4.2012 ausgeführt habe, gebe es einen Bescheid vom 3.10.2011, wonach ***** und ***** seit 1.10.2011 wieder Mitglieder der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** sind und somit aktiv und passiv wahlberechtigt waren.
Überdies sei gemäß §1 der Mitgliedschaftsordnung grundsätzlich die Mitgliedschaft in der Wohnsitzgemeinde gegeben, die Mitgliedschaft in einer Wahlgemeinde stelle den Ausnahmefall dar.
Der Fall, dass die Wohnsitzgemeinde als neue Pfarrgemeinde ohne Übersiedlung gewählt wird, sei in der Mitgliedschaftsordnung nicht gesondert geregelt. Die Pfarrgemeinde ***** habe daher in Analogie zum Falle einer Übersiedlung in die Wohnsitzgemeinde die Mitgliedschaft ohne Presbyteriumsbeschluss gemäß Art 3 (1) der Kirchenverfassung und gemäß § 1 der Mitgliedschaftsordnung zuerkannt. Über den Wechsel der Pfarrgemeindezugehörigkeit per 1. Oktober 2011 des Ehepaares ***** sei das Presbyterium danach in der Sitzung vom 21. November 2011 unter TOP 3, Berichte, informiert worden.
III.
***** begründet seine mit 12. Juli 2012 datierte Wahlanfechtung damit, dass er am 22. Mai 2012 per Post die Wahlinformation erhalten habe. Dieser Information sei zu entnehmen, dass Wahlvorschläge bis vier Wochen vor dem Wahltermin einzubringen seien, somit also bis zum 3. Juni 2012. Das seien weniger als zwei Wochen, um die nötigen 11 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Gemeindeglieder einzuholen. Der Grund für die extrem kurze Frist liege auf der Hand. Es sollte verhindert werden, dass Kandidaten zur Wahl antreten, die dem Kurator nicht zu 100% hörig seien. Dadurch sei eine ganze Reihe von Wahlwerbern ausgeschlossen worden.
IV.
Die Pfarrgemeinde verwies dazu auf die Verspätung der Eingabe und beantragte in eventu den Antrag mangels ausreichender Wahlanfechtungsgründen abzuweisen.
V.
Der Revisionssenat hat erwogen:
Gemäß Artikel 119 Abs 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H.B. in Österreich (KV) erkennt der Revisionssenat über die Anfechtung einer Wahl.
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ad 1. (R10/2012 - *****)
Diese Wahlanfechtung wurde fristgerecht eingebracht.
Gemäß § 1 Abs 1 der Mitgliedschaftsordnung der Evangelischen Kirche A. u. H.B. in Österreich (MitgO) ABl. 141/2005 i.d.F. ABl. 194/2010 gehört jede der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. angehörende Person, welche ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich hat, derjenigen Pfarrgemeinde in Österreich an, in deren Gebiet der Hauptwohnsitz liegt; sie ist unter Wahrung ihres Bekenntnisses Mitglied der Evangelischen Kirche, der diese Pfarrgemeinde angehört (Art 3 Abs 1 KV).
§ 8 und 9 Abs 1 und 2 MitgO lauten wie folgt:
§ 8 (1) Wer in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde übersiedelt, wird dadurch deren Mitglied und ist verpflichtet, sich bei diesem Pfarramt zu melden.
(2) Übersiedelt ein Gemeindeglied in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde, so ist es berechtigt, weiterhin Mitglied der bisherigen Pfarrgemeinde zu bleiben (Bleiberecht). Die Absicht, weiterhin Mitglied zu bleiben, ist innerhalb von sechs Monaten ab Übersiedlung schriftlich der bisherigen Pfarrgemeinde mitzuteilen. Wird die Frist versäumt, sind die Regelungen über Wahlgemeinden (§ 9) sinngemäß anzuwenden. Von der bisherigen Pfarrgemeinde ist die weiterhin aufrechte Mitgliedschaft durch Bescheid zu bestätigen. Die Wohnsitzgemeinde ist von der den Bescheid erlassenden Pfarrgemeinde zu verständigen. Die Mitgliedschaft bleibt auch bei weiteren Übersiedlungen aufrecht, sofern nicht die Pfarrgemeinde des Wohnsitzes als neue Pfarrgemeinde gewählt wird.
§ 9 (1) Evangelische haben abweichend von § 1 Abs. 1 das Recht, eine andere Pfarrgemeinde als die ihres Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes zu wählen (Art. 3 Abs. 2 KV). Diese Wahlmöglichkeit entfällt für geistliche AmtsträgerInnen, solange sie kraft Amtes der Gemeindevertretung und dem Presbyterium ihrer Pfarrgemeinde angehören. (Art. 42 Abs. 1 KV).
(2) Innerhalb der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. ist die Wahl der Pfarrgemeinde jeweils freigestellt. Der Antrag des Gemeindegliedes ist bei jener Pfarrgemeinde einzubringen, deren Mitglied es werden will. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Presbyteriums der gewählten Pfarrgemeinde erforderlich. Der Antrag ist bescheidmäßig zu erledigen; die Pfarrgemeinde ist in ihrer Entscheidung frei. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig. Die bisherige Pfarrgemeinde ist von der aufnehmenden
Pfarrgemeinde zu verständigen. Die Mitgliedschaft bleibt auch bei Übersiedlungen in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde aufrecht, sofern nicht die Wohnsitzgemeinde als neue Pfarrgemeinde gewählt wird.
Grundsätzlich ist daher die Wohnsitzgemeinde die zuständige Pfarrgemeinde. Für die Mitgliedschaft in der Wohnsitzgemeinde ist weder die Zustimmung des Presbyteriums noch ein Bescheid erforderlich. Die § 8 und 9 MitgO regeln die Fälle bei Übersiedlungen (§ 8) und die Ausnahme gemäß § 9, nämlich den Fall der Wahlgemeinde.
Ein Fall wie der vorliegende, nämlich dass ohne Wechsel des Wohnsitzes nach einer vorherigen Wahl gemäß § 9 Abs 2 MitgO (hier in die Pfarrgemeinde Bludenz) eine Rückmeldung in die Wohnsitzgemeinde erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt.
Da die Mitgliedschaft in der Wohnsitzgemeinde ohne Zustimmung des Presbyteriums erworben wird, bestehen keine Bedenken dagegen, wenn nach einer Rückmeldung in die Wohnsitzgemeinde kein Beschluss des Presbyteriums im Sinne des § 9 Abs 2 MitgO eingeholt wird, da nur im Anwendungsbereich des § 9 MitgO eine Zustimmung des Presbyteriums erforderlich ist. Ein Bescheid vom 3.11.2011 betreffend die Rückeingemeindung in ***** wurde, wie der Revisionssenat bereits in seinem Beschluss vom 24.4.2012 ausgeführt hat, erlassen.
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ad 2: (R11/2012 - *****)
Seine mit 12. Juli 2012 datierte Wahlanfechtung hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 um 13.30 Uhr per E-Mail eingebracht. Eine weitere schriftliche (gleichlautende) Wahlanfechtung wurde am 20. Juli 2012 per Post aufgegeben und ist am 23. Juli 2012 eingelangt.
Gemäß § 7 Abs 2 der Wahlordnung ist die Wahlanfechtung binnen 14 Tagen ab Kenntnis zulässig, längstens aber 6 Monate nach Feststellung des Wahlergebnisses.
Die 6 Monate stellen eine absolute Frist dar, unabhängig davon, wann von Wahlanfechtungsgründen Kenntnis erlangt wurde. Wurden die Gründe erst nach 6 Monaten der Feststellung des Wahlergebnisses bekannt, ist demnach eine Wahlanfechtung nicht mehr zulässig.
Der Beschwerdeführer hat nach der Schilderung in seiner Wahlanfechtung jedenfalls schon zum Zeitpunkt der Wahl am 1. Juli 2012 Kenntnis von den von ihm in der Anfechtung geltend gemachten Wahlanfechtungsgründen gehabt. In diesem Fall hätte er die Beschwerde spätestens am 15. Juli 2012 einbringen müssen. Die erst am 19. Juli 2012 eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
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Wien, am 19. September 2012
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident