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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.11.2012
Aktenzeichen:R7/2012
Rechtsgrundlage:Art 119 KV, Art 119 KV Abs 1 Z 7 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Aufsichtsrecht, Maßnahmenbeschwerde, Rechtsverletzung
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Leitsatz:

  1. Ein allgemeines Aufsichtsrecht über Maßnahmen und Äußerungen kirchlicher Gremien oder Organe steht dem Revisionssenat nach Art 119 KV nicht zu.
  2. Für eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 119 Abs 1 Z 7 KV ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer dar tut, dass er durch die Maßnahme in einem durch die kirchlichen Gesetze gewährleisteten Recht verletzt ist.
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Az: R7/2012
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer Dr. Gerhard Harkam und Pfarrer i.R. Mag Beowulf Moser im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren über den Antrag der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien ***** auf Aufhebung der Beschlüsse der Superintendentialversammlung A.B. Wien vom 25. November 2006 im Zusammenhang mit der Änderung der „Bestimmungen über die Erhaltung und Verwaltung evangelischer Friedhöfe (Wiener Friedhofsordnung)“
zu Recht erkannt:
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Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
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B e g r ü n d u n g :

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der im Spruch angeführten Beschlüsse und ersucht, das Verfahren und die Vorgangsweise im Zusammenhang mit dieser Beschlussfassung auf seine kirchliche Gesetzmäßigkeit zu prüfen und - falls notwendig - den rechtlich korrekten Zustand wieder herzustellen.
Das Presbyterium der Antragstellerin sei von der geplanten Änderung im Vorfeld nicht informiert worden; es habe „hier keinen beschlussmäßigen Antrag und daher auch keinen Beschluss, der diese Änderung unterstützt hätte“ gegeben.
Der Evangelische Obernkirchenrat A.B. und die Evangelische Superintendentur A.B. Wien beantragten in ihren Stellungnahmen die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages.
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Der Antrag ist nicht berechtigt.
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Art 119 KV umschreibt den Aufgabenbereich des Revisionssenates. Wie bereits in den Verfahren R 5/2012 und R8/2012 ausgeführt, kommt dem Revisionssenat ein allgemeines Aufsichts- bzw. Prüfrecht betreffend Maßnahmen kirchlicher Gremien und Organe nicht zu (so schon R1/2012, R1/2011, R1/2012). Soweit die Beschwerdeführerin eine allgemeine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Vorgehensweise bei der Änderung der Statuten des Friedhofsausschusses bezweckt, ist ein derartiges Überprüfungsrecht im Gesetz nicht vorgesehen.
Für eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 119 Abs 1 Z 7 KV ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer dar tut, dass er durch die Maßnahme in einem durch die kirchlichen Gesetze gewährleisteten Recht verletzt ist. Die Antragstellerin sieht sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ihr Presbyterium vor der Änderung der Friedhofsstatuten im Vorfeld nicht informiert worden sei.
Aus der damals geltenden Kirchenverfassung kann kein Schluss darauf gezogen werden, dass die Änderung einer Ordnung eines Gemeindeverbandes einer vorherigen Zustimmung der Presbyterien der Verbandsgemeinden bedarf (siehe hierzu § 62 KV 1949).
Im Übrigen war und ist die Beschwerdeführerin in der Superintendentialversammlung vertreten. Bereits in der Versammlung vom 19.11.2005 wurde besprochen, dass die Friedhofsordnung (§§ 3 bis 14) im Einvernehmen mit den drei Wiener Pfarrgemeinden H.B. erarbeitet werden soll. Die Antragstellerin hatte also Kenntnis davon, dass eine Änderung der Friedhofsordnung bevorstand und war im Entscheidungsgremium vertreten.
Der Antrag ist somit unbegründet.
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Wien, am 12. November 2012
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident