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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.11.2012
Aktenzeichen:R6/2012
Rechtsgrundlage:§ 60 Abs 3 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Auflösung eines Verbandes von Pfarrgemeinden, Rechtssicherheit, Verfristung einer Anfechtung
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Leitsatz:

Vor der KV-Novelle 2004 bestanden keine Regelungen über die Auflösung von Gemeindeverbänden.
Wird erst sieben Jahre nach der Beschlussfassung über die Auflösung eines Verbandes von Pfarrgemeinden eine allfällige Unzuständigkeit der Superintendentialversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltend gemacht, ist dies verfristet. Die Wertungen des staatlichen Rechts, nach denen Beschlüsse der Gremien von juristischen Personen (z.B. Verein, AG, GmbH) aus Gründen der Rechtssicherheit nur innerhalb kurzer Fristen angefochten werden können (§ 7 Vereinsgesetz: 1 Jahr, § 7 AG-Gesetz: 1 Monat, § 41 GmbH-Gesetz: 1 Monat) sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Beschwerdeführerin war in der Superintendentialversammlung vom 4.6.2005 vertreten, sodass ihr eine Anfechtung des Beschlusses jedenfalls bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (Ablauf des 31.12.2005) zumutbar gewesen ist (§ 60 Abs 3 KV).
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Az: R6/2012
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer Dr. Gerhard Harkam und Pfarrer iR Mag Beowulf Moser im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren über den Antrag der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien ***** auf Aufhebung der Beschlüsse der Superintendentialversammlung A.B. Wien vom 4. Juni 2005 im Zusammenhang mit der Auflösung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien (Verband)
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
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B e g r ü n d u n g :

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Beschlüsse der Superintendentialversammlung A.B. Wien vom 4.6.2005 im Zusammenhang mit der Auflösung des Verbandes der Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. Wien (richtig Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B.; Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien). Sie bringt hierzu vor:
Das Presbyterium der Antragstellerin sei im Vorfeld nicht über die Auflösung des Verbandes informiert worden; es gebe daher auch keinen Beschluss des Presbyteriums, der diese Auflösung unterstützt hätte. Der Auflösungsbeschluss sei von der hiezu unzuständigen Superintendentialversammlung gefasst worden. Im Übrigen habe auch nicht der Wille bestanden, den Verband aufzulösen, was die unmittelbar beschlossene Neugründung eines Verbandes dokumentiere; eine Änderung der Statuten hätte ausgereicht.
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Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. führte in seiner Stellungnahme aus: Der Antragstellerin fehle nach den “vielen Jahren des Bestandes“ das notwendige Rechtschutzinteresse und die Beschwer. Sie sei im Übrigen bei der Beschlussfassung ordnungsgemäß vertreten gewesen; alle Vorgänge seien in den dazu berufenen Gremien ordnungsgemäß beschlossen und sodann vom Evangelischen Oberkirchenrat A.B. als Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß genehmigt worden.
Die Evangelische Superintendenz A.B. Wien äußerte sich wie folgt: Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin nicht über die beabsichtigte Auflösung des Verbandes informiert worden sei; vielmehr habe es Informationsveranstaltungen zu den beabsichtigten Strukturreformen gegeben, zu denen neben den Mitgliedern des Verbandsausschusses und der stimmberechtigten Mitglieder Superintendentialversammlung auch die Kuratoren und Schatzmeister der Gemeinden der Superintendenz eingeladen worden seien. Im Übrigen fehle der Antragstellerin die Beschwer und ein berücksichtigungswürdiges Rechtsschutzinteresse. Sie sei bei allen Abstimmungen vertreten gewesen; ihre Vertreter hätten keine Bedenken in den Gremien geäußert; auch nehme die Antragstellerin die Vorteile der Mitgliedschaft im Evangelischen Pfarrverband A.B. über mehrere Jahre hinweg in Anspruch. Außerdem werde auch § 58 KV 1949 sowie § 60 Absatz 3 KV in der zum Zeitpunkt der Auflösung geltenden Fassung hingewiesen, aus dem sich die Zuständigkeit der Superintendentialversammlung ergebe. Es werde daher beantragt, den Antrag der Beschwerdeführerin zurück-, allenfalls abzuweisen.
Der Antrag ist nicht berechtigt.
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Auszugehen ist davon, dass der Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) seinem Ursprung im § 58 der KV 1949 hat, wonach „die Wiener Teilgemeinden A.B. als Pfarrgemeinden im Sinne der Kirchenverfassung anerkannt werden und die bisherige Pfarrgemeinde A.B. Wien als Zusammenschluss dieser Pfarrgemeinden im Sinne des § 8 KV zur Wahrung der gemeinsamen Belange bestehen bleibt“.
Mit der KV Novelle 2004 wurde § 60 KV durch einen Absatz 3 mit folgendem Inhalt ergänzt:
„Das Ausscheiden aus dem Verband erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Presbyteriums entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Die Auflösung des Verbandes kann, sofern in der Gemeindeordnung keine Bestimmung über das Ausscheiden vorgesehen ist, durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterien oder durch Beschluss der Superintendentialversammlung erfolgen. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung gemäß Absatz 1“. Diese Bestimmung trat mit 1. September 2005 in Kraft (siehe Pkt. 9. 1 KV Novelle 2004).
Aufgrund der von den Antragsgegnern vorgelegten Urkunden ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Jedenfalls seit Herbst 2004 wurde die Neustrukturierung der Superintendenz Wien inklusive „Verband“ diskutiert. In diese Diskussion wurden nicht nur die Mitglieder der Superintendenzialversammlung sondern auch die Schatzmeister und Kuratoren der einzelnen Gemeinden miteinbezogen (Infotag 18.10.2004; Konzepttag 2.4.2005).
In der Superintendentialversammlung vom 4.6.2005, in der auch die Beschwerdeführerin vertreten war, wurde mehrheitlich unter anderem folgender Beschluss gefasst. „Der Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) wird gemäß § 60 Absatz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich (KV) mit Beschluss der Superintendentialversammlung und den ihr vertretenen Mitgliedsgemeinden des Verbandes nach Maßgabe der folgenden Beschlüsse mit Wirkung vom 31.12.2005 aufgelöst“. Die damals rechtsgültige Gemeindeordnung des aufgelösten Verbandes enthielt keine Bestimmung über das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verband. Am 14.6.2005 genehmigte der Evangelische Oberkirchenrat A.B. die Auflösung des Verbandes, die schließlich auch im BGBl gemäß § 6 Protestantengesetz kundgemacht wurde.
Rechtlich ist zu erwägen:
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes durch die Superintendentialversammlung war eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung in der Kirchenverfassung zwar bereits beschlossen, aber noch nicht in Geltung; im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Auflösungsbeschlusses galt sodann § 60 Abs 3 KV.
Wenn nun die Antragstellerin ca. sieben Jahre nach der Beschlussfassung eine allfällige Unzuständigkeit der Superintendentialversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltend macht, ist dies verfristet: Die Wertungen des staatlichen Rechts, nach denen Beschlüsse der Gremien von juristischen Personen (zB Verein, AG, GmbH) aus Gründen der Rechtssicherheit nur innerhalb kurzer Fristen angefochten werden können (§ 7 Vereinsgesetz: 1 Jahr, § 7 AG-Gesetz: 1 Monat, § 41 GmbH-Gesetz: 1 Monat) sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Beschwerdeführerin war in der Superintendentialversammlung vom 4.6.2005 vertreten, sodass eine Anfechtung des Beschlusses jedenfalls bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (Ablauf des 31.12.2005) ihr zumutbar gewesen ist.
Im Übrigen sei bemerkt, dass vor der KV-Novelle 2004 keine Regelungen über die Auflösung von Gemeindeverbänden bestanden und man sich daher mit unbefriedigenden Analogien behelfen musste (siehe Motivenbericht zur KV-Novelle 2004). Wenn sich die Superintendentialversammlung bei dieser Rechtslage auf eine erst in Kraft tretende, aber zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Auflösung bereits in Geltung stehende Norm berufen hat, entspricht dies dem materiellen Willen des Normgebers entsprochen hat.
Der Antrag der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien ***** erweist sich daher als nicht berechtigt.
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Wien, am 12. November 2012
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident