.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:14.06.2012
Aktenzeichen:R5/2012
Rechtsgrundlage:Art 1119 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Aufsichtsrecht
#

Leitsatz:

Ein allgemeines Aufsichtsrecht über Maßnahmen und Äußerungen kirchlicher Gremien oder Organe steht dem Revisionssenat nach Art 119 KV nicht zu.
###
Az: R5/2012
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden, die rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH iR Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG iR Dr. Hans-Peter Kirchgatterer und die zum geistlichen Amt befähigten Mitgliedern Pfr. Dr. Gerhard Harkam und Pfr. iR Mag. Gottfried Fliegenschnee sowie im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien ***** mit den Anträgen auf Prüfung aller getroffenen Beschlüsse, insbesondere jene betreffend das Immobilienvermögen des Evangelischen Pfarrgemeindeverbandes (Verband) und des Friedhofausschusses Wien (FHA)
den
Beschluss
gefasst:
#
Der Antrag wird z u r ü c k g e w i e s e n.
#

B e g r ü n d u n g :

1. Der Revisionssenat – dessen Aufgabenbereich abschließend in Art 119 KV geregelt ist - hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ihm kein allgemeines Aufsichtsrecht über bzw. Prüfrecht von Maßnahmen kirchlicher Gremien oder Organe zukommt (R 1/2010, R1/2011, R1/2012).
Der – allgemeine – Prüfantrag der Antragstellerin ist daher unzulässig, weil er nicht in den Aufgabenbereich des Revisionssenats fällt.
#
2. Soweit die Rechtmäßigkeit der Wahl eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes im Jahr 2006 in Frage gestellt wird ist festzuhalten, dass Wahlanfechtungen binnen 14 Tagen ab Kenntnis der Wahlanfechtungsgründe geltend zu machen sind. Aus der Eingabe der Antragstellerin ist kein Hinweis zu entnehmen, dass ihr der geltend gemachte Sachverhalt erst Anfang April 2012 bekannt wurde. Es ist daher von einer verspäteten Geltendmachung auszugehen.
#
3. Der offensichtlich unbegründete Antrag war ohne mündliche Verhandlung zu erledigen (Art 44 Abs 6 und 7 KVO iVm § 10 Abs 3 Geschäftsordnung des Revisionssenates).
#
Wien, am 14. Juni 2012
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident