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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.08.2013
Aktenzeichen:R3 und R9/2012
Rechtsgrundlage:Art 29 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Auflösung des Verbands der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B.
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Leitsatz:

Auf die mit Wirkung vom 31.12.2005 erfolgte Auflösung des Verbands der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. ist Art 29 KV anzuwenden.
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Az: R3, R9/2012
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag Beowulf Moser und Pfarrerin Mag. Roswitha Petz im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin über die Anträge der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien ***** auf 1. Feststellung, dass die Evangelischen Pfarrgemeinden Wiens die Rechtsnachfolger der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien sind, und 2. auf Aufhebung des Beschlusses der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien (Verband) vom 14. März 2005 und des Beschlusses der Evangelischen Superintendentialversammlung A.B. Wien vom 4. Juni 2005 im Zusammenhang mit dem Stiftungs- und Vermögensübergang vom Verband auf die Superintendenz
in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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I. Der Antrag, den Beschluss der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien (Verband) vom 14. März 2005 aufzuheben, wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, den Beschluss der Evangelischen Superintendentialversammlung A.B. Wien vom 4. Juni 2005 im Zusammenhang mit dem Stiftungs- und Vermögensübergang vom Verband auf die Superintendenz aufzuheben, wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag, es werde festgestellt, dass die Evangelischen Pfarrgemeinden Wiens die Rechtsnachfolger der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien sind, wird zurückgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Die Antragstellerin begehrte
a) im Verfahren R 3/2012
1. die Feststellung, dass die Evangelischen Pfarrgemeinden Wiens die Rechtsnachfolger der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien sind; 2. die Aufhebung der Beschlüsse von Verband, Superintendentialversammlung und Friedhofsausschuss bezüglich des Stiftungsvermögens bzw. des Vermögensübergangs vom Verband auf die Superintendenz;
b) im Verfahren R 9/2012 die Aufhebung der Beschlüsse des Friedhofsausschusses und der Superintendentialversammlung bezüglich des Vermögensübergangs auf die Superintendenz.
Dem Auftrag des Revisionssenates, den Antrag 2. in R 3/2012 und den Antrag in R 9/2012 dadurch zu konkretisieren, dass die einzelnen Beschlüsse und der Anfechtungsumfang bezeichnet werden, kam die Antragstellerin mit Eingabe vom 28. 1. 2013 nach und bezeichnete dort als „beeinspruchte Beschlüsse“ den „Beschluss zur Auflösung des Verbandes“ vom 14. 3. 2005 und den „Beschluss der Superintendenz“ vom 4. 6. 2005.
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I. Zum Beschluss des Verbands-Ausschusses vom 14. 3. 2005
Die Antragstellerin meint, dass der Umfang und die weitreichenden Folgen dieses Beschlusses zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unklar gewesen seien. Die Vertreterin der Antragstellerin hätte der Auflösung des Verbandes nicht zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass dies in der Folge zu einer Eigentumsübertragung der Friedhöfe auf die Superintendentur führen werde. Auch hätten die Vertreter der Pfarrgemeinden die notwendigen Beschlüsse in ihren Presbyterien und Gemeindevertretungen erwirken müssen.
Die Superintendenz A.B. Wien und der Oberkirchenrat A.B. erwiderten, dass auch die Antragstellerin im beschlussfassenden Gremium vertreten gewesen sei. Der Eigentumsübergang ergäbe sich aus der Kirchenverfassung und nicht aus dem bekämpften Beschluss. Es sei Sache der Vertreter der Pfarrgemeinden gewesen, bei den Presbyterien und Gemeindevertretungen die entsprechenden Beschlüsse zu erwirken; auch sei die Strukturreform ausführlich erörtert worden.
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Der Revisionssenat legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 14. 3. 2005 fand eine Sitzung des Verbandsausschusses (Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden) unter Vorsitz von Frau Univ. Prof. Dr. ***** statt. Die antragstellende Gemeinde war durch ihre Pfarrerin Mag. ***** vertreten.
Zum Tagesordnungspunkt 11 „Änderung der Gemeindeordnung des Verbandes“ wies die Vorsitzende auf die sich aus den §§ 60, 62 und 63 KV ergebende Notwendigkeit hin, Bestimmungen über das Ausscheiden aus dem Verband und die Auflösung des Verbandes aufzunehmen. Darüber wurde – auch in Hinblick auf die bevorstehende Strukturreform – ausführlich diskutiert. Schließlich beantragte Mag. *****, die jetzt vorgelegte Gemeindeordnung zu beschließen, allerdings mit einer Gültigkeit „bis Ende dieses Jahres“. Die Vorsitzende brachte diesen Antrag, den Vorschlag des Verbandsvorstandes zur Gemeindeordnung, ergänzt mit dem Zusatz „gültig bis 31. 12. 2005“ anzunehmen, zur Abstimmung. Der Antrag wurde mit 22 Pro- und 15 Gegenstimmen angenommen.
Am 4. 6. 2005 fand die Superintendentialversammlung der Diözese Wien statt. Bis dahin war der Beschluss des Verbands-Ausschusses vom 14. 3. 2005 vom Superintendentialausschuss nicht genehmigt worden. In der Superintendentialversammlung wurde sodann gemäß § 60 Absatz 3 KV die Auflösung des Verbandes der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) zum 31. 12. 2005 beschlossen. Dass der Beschluss des Verbands-Ausschusses vom 14. 3. 2005 in der Folge vom Superintendentialausschuss genehmigt worden wäre, steht nicht fest. Infolge Auflösung des Verbandes zum 31. 5. 2012 bestand keine Notwendigkeit zur Satzungsänderung.
Rechtlich ist davon auszugehen, dass nach damals geltender Bestimmung des § 60 Abs 2 KV Gemeindeordnungen der Genehmigung des Superintendentialausschusses bedurften; eine solche lag nie vor. Die mit 1. 9. 2005 wirksam gewordene Änderung des § 60 Absatz 2 KV durch die Ergänzung „bzw. Änderungen“ sollte laut Motivenbericht nur sicherstellen, dass auch Änderungen der Gemeindeordnung der Zustimmung bedürfen. Nach Ansicht des Revisionssenates handelt es sich hierbei nur um die Klarstellung einer bereits geltenden Rechtslage.
Die Beschwerde bekämpft somit einen Beschluss des Verbandes, der eine nie rechtswirksam gewordene Änderung der Gemeindeordnung des Verbandes zum Gegenstand hat. Die antragstellende Gemeinde kann durch diesen Beschluss daher nicht benachteiligt sein. Im Übrigen steht dieser Beschluss auch in keinem Zusammenhang mit der Auflösung des Verbandes oder einer - von der Antragstellerin bekämpften - Vermögensverschiebung. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
II. Zum Beschluss der Superintendentialversammlung vom 4. 6. 2005
Die Antragstellerin bekämpft diesen Beschluss, mit dem der Verband aufgelöst, sein Vermögen der Superintendenz zugeschlagen und danach ein neuer Verband gegründet worden sei, weil diese Versammlung ihr Mandat in manchen Punkten überschritten habe. Dieser Vorwurf betreffe Pkt. 2. des Beschlusses, der die Vermögensverwaltung nach der Auflösung des Verbandes über das vermeintlich herrenlose Vermögen regle, obwohl das Vermögen in Hinblick auf den neuen Verband nicht herrenlos gewesen sei, und Pkt. 3., der die Neugründung des Verbandes zum Gegenstand habe. Das Recht zur Gemeindeverbandsgründung liege ausschließlich bei den beteiligten Presbyterien. Die Verfügung über das ehemalige Vermögen des alten Verbandes in den weiteren Punkten des angefochtenen Beschlusses entspreche einer Enteignung der Verbandsgemeinden und deren Gremien.
Die Evangelische Superintendentur A.B. Wien hielt dem entgegen, es sei unrichtig, dass die Pfarrgemeinden Vermögen in den Verband eingebracht hätten. Die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien sei nicht durch einen freiwilligen Zusammenschluss zu einem Verband umgewandelt worden, sondern durch die damals geltende Kirchenverfassung. Das Vermögen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien sei daher damals nicht auf eine andere Rechtspersönlichkeit übergegangen, da die frühere Pfarrgemeinde A.B. Wien als Verband weiter bestanden habe. Die Gründung des neuen Verbandes für die Verwaltung der Friedhöfe ergäbe sich aufgrund der Miteigentümerschaft der Evangelischen Kirche H.B. an den Friedhöfen, weshalb die Verwaltung der Friedhöfe ohne deren Zustimmung nicht geändert werden könne. Der Vermögensübergang an die Superintendenz ergäbe sich aus Artikel 61 KV in der am 4. 6. 2005 geltenden Fassung. Im Übrigen komme der Antragstellerin in den jeweiligen Gremien kirchenrechtlich abgesicherte Überprüfungsmöglichkeiten und Fragerechte bezüglich der Verwaltung der Sondervermögen und der Friedhöfe zu.
Der Revisionssenat legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
1883 schlossen die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien und die Evangelische Pfarrgemeinde H.B. Wien einen Vertrag, der unter anderem die gemeinsamen Friedhöfe betrifft. Die Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden H.B. sind zu einem Viertel Miteigentümer dieser Friedhöfe. § 58 KV (alt) bestimmte (1949), dass die Wiener Teilgemeinden A.B. als Pfarrgemeinden im Sinne der Kirchenverfassung anerkannt werden und die bisherige Pfarrgemeinde A.B. Wien als Zusammenschluss dieser Pfarrgemeinden im Sinne des § 8 KV zur Wahrung gemeinsamer Belange bestehen bleibt.
In den Jahren 2004/2005 wurde eine Neuorganisation der Wiener Diözese überlegt. Die Pfarrgemeinden waren in dieses Projekt eingebunden. Im Zuge dieser Neuorganisation fasste die Wiener Superintendentialversammlung am 4. 6. 2005 folgenden auszugsweise wiedergegebenen Beschluss:
„1. Der Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) wird gem. § 60 Abs 3, der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (KV) durch Beschluss der Superintendentialversammlung und den in ihr vertretenen Mitgliedsgemeinden dieses Verbandes nach Maßgabe der folgenden Beschlüsse mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 aufgelöst. Mit diesem Tag endet die Funktionsperiode aller gewählten Verbandsorgane, mit den sich aus Punkt 4, und § 11 der neuen Ordnung des Verbandes ergebenden Übergangsregelungen. Die „GEMEINDEORDNUNG der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien (Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B.)“ tritt mit diesem Tag außer Kraft.
Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. und der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. haben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten ihre Zustimmung für die im Folgenden dargestellten Beschlüsse gem. den §§ 8 und 60 der Kirchenverfassung (KV) in Aussicht gestellt.
2. Alle bisher vom Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) wahrgenommenen Aufgaben sind, mit Ausnahme der in § 2 der Gemeindeordnung dieses Verbandes unter lit.A, Ziff.5 (Kirchenbeitragsangelegenheiten) und lit.B, Ziff.2 Friedhofsangelegenheiten) angeführten, ab dem 1. Jänner 2006 von der Superintendentur bzw. von den gem. Punkt 1.43 und 1.44 der Superintendentialordnung zu wählenden Sonderausschüssen wahrzunehmen.
[Anmerkung: Das sind der Vergabeausschuss für die Suess-Stiftung und für den Baufonds. Der Nothilfefonds ist deshalb ausgenommen, weil die Mitglieder für diesen Vergabeausschuss von jenen Gemeinden direkt entsandt werden, die ihm beigetreten sind.]
3. Die Pfarrgemeinden, welche dem Verband angehört haben, bilden mit 1. Jänner 2006 gem. §§ 8 und 63 KV einen Verband, der für sie 1. die das Kirchenbeitragswesen betreffenden Aufgaben gem. § 4, Absatz 1, der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) und 2. jene der Erhaltung und Verwaltung der Wiener Evangelischen Friedhöfe gemäß den dafür geltenden und zuletzt am 2. April 1986 genehmigten Bestimmungen besorgt, und zwar aufgrund einer Verbandsgemeindeordnung, die als Anlage 1 angeschlossen ist. Der Superintendentialausschuss A.B. Wien erklärt vorab, dass er dazu die erforderliche Genehmigung erteilen wird. […]
4. Alle Sondervermögen, die vom Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) angelegt bzw. ihm übertragen worden sind, d.s. der Baufonds, der Nothilfefonds, die Pfarrer Dr. Robert Schmidt-Stiftung und die Dr. Emil Suess-Stiftung, bleiben in vollem Umfang, mit der geltenden Widmung und dem geltenden Vergabeverfahren aufrecht. […]
5. Von dem zur Zeit bestehenden Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) ist längstens bis Ende Februar 2006 eine Schlussbilanz per 31. Dezember 2005 zu erstellen und nach Prüfung durch ein Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen gem. § 147, Absatz 1, lit.a) Ziff.7. KV der Superintendenz und allen bisherigen Mitgliedsgemeinden zu übermitteln, in der die aus den Beiträgen jeder Mitgliedsgemeinde resultierenden Guthaben, wie die Forderungen gegen diese ausgewiesen werden, sowie die Vermögensstände und Verpflichtungen der Sondervermögen, d.s. der Baufonds, der Nothilfefonds, die Pfarrer Dr. Robert Schmidt-Stiftung und die Dr. Emil Suess-Stiftung.
Aufgrund dieser Schlussbilanz wird gegebenenfalls von der Superintendentialversammlung bzw. vom Superintendentialausschuss über die weitere Verwendung des Vermögens unter Wahrung etwaiger satzungsgemäßer Anordnungen zu beschließen sein. Dieser Beschluss bedarf dann der Genehmigung des Oberkirchenrates A.B. im Sinne des § 61 KV. Mit Ausnahme der satzungsmäßigen Einschränkungen ist das Vermögen künftig für alle Gemeinden der Superintendenz Wien zu verwenden.
Allfällig in Zukunft hervorkommendes Vermögen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien oder des Verbandes der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) wird von der Superintendenz Wien zur Verwaltung im Sinne des vorhergehenden Absatzes übernommen.
6. […]
7. Um die Rechte aller jener Pfarrgemeinden zu wahren, die dem Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) seit seiner Errichtung im Jahre 1950 bis 31. August 1954 und danach angehört haben bzw. Ansprüche gegen den Verband haben könnten, wird eine Ausfertigung der Beschlüsse der Superintendentialversammlung diesen Gemeinden vom Superintendentialausschuss zugehen.
8. Der Superintendentialversammlung wird die in Anlage 2 angeschlossene Superintendentialordnung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.“
Am 14. 6. 2006 genehmigte der Oberkirchenrat A.B. die Auflösung des Verbandes der Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) zum 31. 12. 2005 und die Errichtung des „Pfarrgemeindeverbandes A.B. Wien“ samt Ordnung dieses Gemeindeverbandes. Aufgrund der Amtsbestätigungen der Evangelischen Kirche in Österreich vom 9. 6. 2008 bzw. 9. 9. 2008, wonach die Evangelische Superintendenz A.B. Rechtsnachfolgerin des Verbandes der Wiener Pfarrgemeinde A.B (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien) ist und ihr daher gemäß Artikel 29 (früher § 61 Absatz 1) KV die Liegenschaft unentgeltlich zugewendet wurde, wurde das Eigentumsrecht der Evangelischen Superintendenz A.B. Wien ob den ¾ Anteilen der Liegenschaft EZ1734 KG Favoriten, BG Favoriten, und der Liegenschaft EZ795 der KG Kaiserebersdorf der BG Wien Innere Stadt einverleibt.
Rechtlich ist vorauszuschicken: Soweit die Auflösung des Verbandes der Wiener Pfarrgemeinden A.B. und die Neugründung des Evangelischen Pfarrgemeindeverbandes A.B. Wien mit dem angefochtenen Beschluss noch einmal thematisiert wurde, ist insoweit auf die Entscheidungen des Revisionssenates zu R 6/2012 und R 12/2012 zu verweisen.
Artikel 29 KV (in Kraft seit 1. 1. 2006) bestimmt auszugsweise: „Hört eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband zu bestehen auf, wird das etwa vorhandene Vermögen von der übergeordneten Stelle zur Verwaltung übernommen. Dies ist in der Kirche A.B. die Superintendenz […]. Über die weitere Verwendung des Vermögens ist unter Wahrung etwaiger Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 62 und 63 KV; Artikel 31 KV), von Widmungen für Sondervermögen und unter Bedachtnahme auf die Wiedererrichtung der Gemeinde bzw. des Verbandes zu beschließen.“
Mit Wirkung vom 31. 12. 2005 (Ablauf des 31. 12. 2005) wurde der Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. aufgelöst, weshalb Artikel 29 KV auf diesen Vorgang anzuwenden ist. Der Umstand, dass per 1. 1. 2006 ein neuer Verband gegründet wurde, der lediglich Kirchenbeitragsagenden und die Erhaltung der Wiener Friedhöfe übernimmt, kann nicht als Wiedererrichtung des ursprünglichen Verbandes angesehen werden, weshalb das Vermögen des aufgelösten Verbandes nicht auf den neuen Verband übergegangen ist oder zu übertragen war. Aus § 1 Friedhofsordnung ABl. 2006/324 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil dort nur das Aufteilungsverhältnis zwischen den beiden Kirchen A.B. und H.B. angesprochen wird, welches mit 3:1 unverändert bleibt.
Die vermögensrechtlichen Bestimmungen des Beschlusses vom 4. 6. 2005 sind sachgerecht. Von einer entschädigungslosen Enteignung der Antragstellerin durch diesen Beschluss kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Antragstellerin selbst niemals Allein- oder Miteigentümerin des bezeichneten Vermögens und der Friedhöfe war. Eigentümerin war vielmehr zunächst die Pfarrgemeinde A.B. Wien (deren Teilgemeinde die Antragstellerin war), von der das Eigentum sodann auf den Verband Wiener Evangelische Pfarrgemeinden A.B. übergegangen ist.
Im Übrigen ist auf Punkt 5. Abs 2 letzter Satz des bekämpften Beschlusses zu verweisen, wonach „mit Ausnahme der satzungsgemäßen Einschränkungen das Vermögen künftig für alle Gemeinden der Superindenz zu verwenden ist.“
Auch die Anfechtung des Beschlusses der Wiener Superintendentialversammlung vom 4. 6. 2006 erweist sich damit als unbegründet.
III. Zum Feststellungsbegehren
Nach dem Gesagten trifft die gewünschte Feststellung, die Wiener Pfarrgemeinden seien Rechtsnachfolger des Verbandes der Wiener Pfarrgemeinden A.B., inhaltlich nicht zu. Davon abgesehen fällt eine derartige Feststellung auch nicht in die Zuständigkeit des Revisionssenates. Dieser Antrag ist daher zurückzuweisen.
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Wien, am 28. August 2013
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident