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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.04.2012
Aktenzeichen:R2/2012
Rechtsgrundlage:§ 39 Abs 1 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Beweismittel, Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiederaufnahmsgründe, anonymes Schreiben
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Leitsatz:

§ 39 Abs 1 KVO entspricht inhaltlich § 69 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, weshalb bei Auslegung dieser kirchlichen Norm die zur genannten staatlichen Parallelbestimmung ergangenen Entscheidungen des VwGH und das einschlägige Schrifttum herangezogen werden können.
Wiederaufnahmsgründe ermöglichen eine Durchbrechung der Rechtskraft und greifen damit in die Rechtssicherheit ein; ihr Vorliegen ist daher streng zu prüfen.
Beweismittel im Sinne des § 39 Abs 1 KVO sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen. Das Schreiben eines unbekannten (anonym gebliebenen) Verfassers, in dem ein bestimmter Sachverhalt aus Sicht des Verfassers geschildert wird, ist kein taugliches Beweismittel im Sinne des § 39 Abs 1 KVO, weil es nicht geeignet ist, dem zur Entscheidung berufenen Organ als Grundlage eines Urteils über Tatsachen zu dienen. Bei Würdigung einer (mündlichen oder schriftlichen) Aussage einer Person ist nämlich die Kenntnis, von wem sie stammt, unumgänglich notwendig, weil andernfalls bei einander widersprechenden Beweisergebnissen keine kritische Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen stattfinden kann.
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Az: R2/2012
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfr.i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee und Pfr. Mag. Beowulf Moser im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren über den Antrag des Pfarrers Mag. *****,*****, ***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Personalsenates zu GZ P 1748 (§ 39 Abs 1 Z 1 und 2 KVO)
in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
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Der Antrag, das Verfahren des Personalsenates zu GZ P 1748 betreffend Zustimmung zur Versetzung des Pfarrers Mag. ***** in den Wartestand wieder aufzunehmen, wird abgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Der Antragsteller begehrt am 9.1.2012 vom Personalsenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B., das Verfahren zu GZ P 1748 betreffend Zustimmung zur Versetzung des Pfarrers Mag. ***** in den Wartestand wieder aufzunehmen.
Es läge eine neue Tatsache iSd § 39 Abs 1 Z 2 KVO vor, da sich der Überbringer des USB-Sticks öffentlich gemeldet und auch brieflich bestätigt habe, dass der Antragsteller sein Vertrauen nicht gebrochen und das Beichtgeheimnis nicht verletzt habe. Damit sei erwiesen, dass die Begründung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheids des Personalsenats unzutreffend sei. Der genannte Bescheid beruhe somit offensichtlich auf falschen Zeugenaussagen (§ 39 Abs 1 Z 1 KVO).
Zum Beweis seiner Behauptungen legt der Antragsteller die Kopie eines Schreibens, datiert mit Dezember 2011, gerichtet an Bischof Dr. Bünker, LSI Mag. ***** und den vormaligen Vorsitzenden des Personalsenats Dr. *****, vor. Name und Anschrift jener Person, die das Schreiben verfasst haben soll, lassen sich weder aus dessen Inhalt, noch aus dem Wiederaufnahmsantrag erschließen. Nach dem Inhalt des Schreibens soll dieses vom Gesprächspartner des Antragstellers bei jenem seelsorgerlichen Gespräch stammen, in dessen Verlauf dem Antragsteller ein Datenträger mit geheimen Gesprächsaufzeichnungen übergeben worden ist.
Der stellvertretende Vorsitzende des Personalsenats legte den Wiederaufnahmsantrag mit Schreiben vom 9.3.2012 dem Revisionssenat unter Hinweis auf § 39 Abs 2 und 4 KVO zur weiteren Veranlassung vor.
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Der Revisionssenat hat erwogen.
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Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht dem Organ zu, das den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (§ 39 Abs 4 KVO). Im wiederaufzunehmenden Verfahren hat der Revisionssenat in letzter Instanz entschieden (Erkenntnis vom 14.12.2011, R 7/2011). Er ist damit das zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Organ.
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem § 39 Abs 1 KVO ua stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2).
§ 39 Abs 1 KVO entspricht inhaltlich § 69 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, weshalb bei Auslegung dieser kirchlichen Norm die zur genannten staatlichen Parallelbestimmung ergangenen Entscheidungen des VwGH und das einschlägige Schrifttum herangezogen werden können.
Wiederaufnahmsgründe ermöglichen eine Durchbrechung der Rechtskraft und greifen damit in die Rechtssicherheit ein; ihr Vorliegen ist daher streng zu prüfen (VwGH 81/05/0081).
Der Antragsteller beruft sich auf den Wiederaufnahmegrund eines neu hervorgekommenen Beweismittels (Schreiben seines Gesprächspartners vom Dezember 2011), das im bisherigen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Beweismittel im Sinne des genannten Wiederaufnahmsgrundes sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 69 Rz 34; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsrechts9 Rn 588 je mN zur Rsp des VwGH).
Das Schreiben eines unbekannten (anonym gebliebenen) Verfassers, in dem ein bestimmter Sachverhalt aus Sicht des Verfassers geschildert wird, ist kein taugliches Beweismittel im Sinne des § 39 Abs 1 KVO, weil es nicht geeignet ist, dem zur Entscheidung berufenen Organ als Grundlage eines Urteils über Tatsachen zu dienen. Bei Würdigung einer (mündlichen oder schriftlichen) Aussage einer Person ist nämlich die Kenntnis, von wem sie stammt, unumgänglich notwendig, weil andernfalls bei einander widersprechenden Beweisergebnissen keine kritische Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen stattfinden kann.
Mangels neu hervorgekommenen Beweismittels hat sich an der Beweislage im wiederaufzunehmenden Verfahrens nichts geändert. Dass die dortige Entscheidung auf falschen Zeugenaussagen beruhte, ist aber nicht hervorgekommen. Damit liegt auch der Wiederaufnahmsgrund des § 39 Abs 1 Z 1 KVO nicht vor.
Der offensichtlich unbegründete Antrag war ohne mündliche Verhandlung zu erledigen (Art 44 Abs 6 und 7 KVO iVm § 10 Abs 3 Geschäftsordnung des Revisionssenates).
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Wien, am 24. April 2012
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident