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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:14.12.2011
Aktenzeichen:R7/2011
Rechtsgrundlage:§ 31 KV, § 20 KVO, § 1 Punkt II ProtestantenG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Befangenheit, Verletzung des Beichtgeheimnisses, Wirksamkeit eines Bescheids, bekannter Sachverhalt als Befangenheitsgrund, innere Angelegenheit der Kirche, mündliche Verkündung
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Leitsatz:

  1. Ein Bescheid gehört schon ab seiner mündlichen Verkündung dem Rechtsbestand an (§ 31 KV).
  2. Die Bestimmungen über die Befangenheit in der KVO sind dem AVG nachgebildet. Allein darin, dass ein Gremium, das zur Stellungnahme in einem Verfahren berechtigt ist, eine derartige Stellungnahme auch abgibt (hier: Stellungnahme des Oberkirchenrates H.B. zur Anklageschrift gem § 70 Abs 1 DO), liegt keine Befangenheit im Verfahren zur Versetzung in den Wartestand nach § 16 Abs 3 OdgA.Eine Beschwerde kann nicht als Befangenheitsgrund gegen den Vorsitzenden des Personalsenats einen dem Beschwerdeführer längst bekannten Sachverhalt geltend machen, auf den er sich im Bescheidbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Personalsenats nicht berufen hat und der infolge Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr aufgegriffen werden kann. Die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses wird für den innenkirchlichen Bereich durch die KV geregelt, was wiederum kirchliche Organe ermächtigt, die allfällige Verletzung des Beichtgeheimnisses zu ahnden (§ 20 KVO).
  3. Die innere Angelegenheit, wer als Pfarrer Bekenntnis und Lehre verkündet und die Seelsorge ausübt, und wer in den Wartestand zu versetzen ist, ist allein von kirchlichen Organen wahrzunehmen (§ 1 Punkt II ProtestantenG).
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Az: R7/2011
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfr. Dr. Gerhard Harkam und Pfr. Mag. Beowolf Moser im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren über die Beschwerde des Pfarrers Mag. *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. vom 9. September 2011 nach der am 14. Dezember 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis gefasst:
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Die Beschwerde gegen den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. vom 9. September 2011 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Anträge,
  1. die „Vikarin und ihre Verbündeten“ zu suspendieren;
  2. den Bescheid des Personalsenats vom 11. 5. 2011 und das ihm vorausgegangene Verfahren für nichtig zu erklären;
  3. alle Anordnungen der beteiligten Mitglieder des Oberkirchenrates HB, des Kurators und der Vikarin außer Kraft zu setzen;
  4. den angefochtenen Bescheid und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben;
  5. gegen die beteiligten Mitglieder des Oberkirchenrates HB Anzeige wegen Verletzung der Kirchenverfassung und Erhebung unberechtigter Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer zu erstatten und entsprechende Verfahren in die Wege zu leiten;
werden als unzulässig zurückgewiesen.
Jeder Beteiligte hat die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten einschließlich der Kosten seiner Vertretung selbst zu bestreiten.
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B e g r ü n d u n g :

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis vom 9. September 2011, R4,5,6/2011, verwiesen. Mit dieser Entscheidung hat der Revisionssenat der Beschwerde gegen ein als Bescheid bezeichnetes Dokument des Personalsenates der Evangelischen Kirche A. und H.B. vom 11. Mai 2011 Folge gegeben, festgestellt, dass dieses Dokument kein Bescheid war, weiters den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. vom 12. Mai 2011 aufgehoben und die Beschwerde gegen den Bescheid des Personalsenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. vom 11. Mai 2011, zugestellt am 7. Juli 2011, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2011 einschließlich der wesentlichen Begründungspunkte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters mündlich verkündet.
Noch am selben Tag erließ der Oberkirchenrat H.B. einen Bescheid, mit dem unter Hinweis auf § 6 Abs 3 Ziffer 5 OdgA das definitive Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beendet und die Versetzung in den Wartestand ausgesprochen wurde. Es sei ein rechtskräftig abgeschlossenes, besonderes Verfahren durchgeführt worden, und es liege die Zustimmung des Personalsenates (§ 16 OdgA) zur getroffenen Maßnahme vor. Es stehe fest, dass insbesondere Entlassungsgründe im Sinne des § 20 AngG vorlägen. Der Beschwerdeführer habe Mitteilungen, die er in einem Beichtgespräch erhalten habe, vorerst seinem Vorgesetzten LSI ***** zugänglich gemacht, sodann diesen ermächtigt, den Inhalt des Beichtgespräches auch anderen zugänglich zu machen, letztlich habe der Beschwerdeführer selbst intensiv dafür gesorgt, dass der Inhalt durch Weitergabe an Printmedien und den ORF weite Verbreitung gefunden habe. Dies sei zweifelsohne ein schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten, der einen Entlassungsgrund im Sinne des AngG (Verlust der Vertrauenswürdigkeit) darstelle. Für einen geistlichen Amtsträger sei ein derartiges Verhalten und Vorgehen nicht tolerierbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass der angefochtene Bescheid ohne Sitzung des Oberkirchenrates sowie ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses des Revisionssenates erlassen worden sei.
Der Oberkirchenrat bestehe aus fünf Mitgliedern, da aber nur zwei Mitglieder anlässlich der Unterfertigung anwesend gewesen seien, sei kein ordnungsgemäßer Beschluss zustande gekommen.
Der Revisionssenat hat in seiner Sitzung vom 9. September 2011 ein Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde gegen den Bescheid des Personalsenates vom 11. Mai 2011, zugestellt am 7. Juli 2011, als unbegründet abgewiesen. Mit der Verkündung des Erkenntnisses gehörte es dem Rechtsbestand an, damit war auch der Bescheid des Personalsenates der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich vom 11. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen, da die Kirchengesetze kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Revisionssenats vorsehen.
Der Bescheid des Oberkirchenrates, mit dem der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung gem § 16 Abs 3 Z 5 OdgA in den Wartestand versetzt und das definitive Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wurde, entspricht damit § 16 OdgA, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche Zustimmung des Personalsenates im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids rechtskräftig vorlag.
Gem Art 97 KV besteht der Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche H.B. aus fünf Mitgliedern. Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist der Evangelische Oberkirchenrat H.B. bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bescheide und Urkunden sind nach Abs 6 durch zwei Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. zu unterzeichnen. Nach § 12 Abs 1 der Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. in der Fassung ABl. Nr 239/2009 (GeO OKR HB) kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss des Oberkirchenrates H.B. auch im Umlaufverfahren (schriftlich, per E¬-Mail, äußerstenfalls auch telefonisch) gefasst werden. Eine dringliche Angelegenheit liegt vor, wenn die Erledigung ihrer Natur nach nicht bis zur nächsten Sitzung verschoben werden kann, die Angelegenheit die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt und kein Mitglied des Oberkirchenrates H.B. dem Umlaufverfahren widerspricht.
Im September 2011 bestand der Oberkirchenrat H.B. nur aus drei Personen: LSI *****, geistlichem OKR Mag. ***** und weltlichem OKR *****. Der weitere geistliche OKR Pfarrer Mag. ***** hatte seine Funktion im Oberkirchenrat H.B. ruhend gestellt, die Funktion eines weiteren weltlichen OKR war nach einem Todesfall vakant, die Position eines Stellvertreters war nicht besetzt. Unabhängig davon war der Oberkirchenrat H.B. jedoch mit drei Mitgliedern beschlussfähig (Art 97 Abs 3 KV).
Aus der Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrats H.B. vom 18. Oktober 2011 sowie der Stellungnahme von OKR Mag. ***** vom 28. November 2011 ergibt sich, dass unmittelbar nach der Sitzung des Revisionssenates am 9. September 2011 der nicht anwesende OKR Mag. ***** von den anwesenden Mitgliedern LSI ***** und OKR ***** telefonisch vom Ergebnis der Sitzung informiert und mit ihm abgesprochen wurde, den Beschwerdeführer wegen Dringlichkeit sofort und ohne Verzug in den Wartestand zu versetzen. In der folgenden Sitzung des Oberkirchenrates H.B. wurde dieser telefonisch eingeholte Beschluss sodann ins Protokoll aufgenommen.
Mit der Einholung der Zustimmung des dritten Mitglieds des Oberkirchenrates H.B. vor Bescheiderlassung war der Bestimmung des § 12 Abs 1 GeO OKR HB Genüge getan. Die Dringlichkeit der Angelegenheit hat der Oberkirchenrat HB zutreffend darin erblickt, dass eine unklare und für die Gemeinde untragbare Situation zu verhindern war, nämlich jene, dass der Beschwerdeführer allenfalls für ein verlängertes Wochenende (bis zu einer Beschlussfassung des OKE HB in Anwesenheit seiner drei Mitglieder) den Dienst als Pfarrer wieder antreten könnte.
Ungeachtet der (unzutreffenden) Auffassung des Oberkirchenrats HB, eine neuerliche Beschlussfassung der Angelegenheit sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil § 16 Abs 3 Z 5 OdgA bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zwingend vorsehe, dass das definitive Dienstverhältnis zu beenden sei und der Oberkirchenrat bereits einmal einen derartigen Beschluss gefasst habe, liegt kein Verstoß gegen Bestimmungen der GeO OKR HB vor, weil der Oberkirchenrat vor Bescheiderlassung die Zustimmung des dritten Mitgliedes des Oberkirchenrates eingeholt hat.
Entgegen der Ansicht des Oberkirchenrates bedarf jeder Bescheid eines eigenen Beschlusses, weil auch bei Anwendung einer zwingenden Gesetzesbestimmung etwa der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt. § 16 Abs 3 Z 5 OdgA sieht zwingende Rechtsfolgen vor, ohne dafür ein Frist zu nennen. Eine Beschlussfassung ist daher schon deshalb erforderlich, um den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolgen bestimmen zu können, macht es doch einen Unterschied, ob eine bestimmte Rechtsfolge sofort oder etwa erst nach Ablauf eines Jahres eintreten soll.
Dem Vorwurf der Beschwerde, der Oberkirchenrat HB habe die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Revisionssenates vom 9. September 2011 nicht abgewartet, ist zu entgegnen, dass ein Bescheid schon ab seiner mündlichen Verkündung dem Rechtsbestand angehört. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides bewirkt, dass eine allenfalls bestehende Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Letzteres war im Anlassfall ausgeschlossen, weil der Revisionssenat als letzte Instanz tätig geworden ist.
Dass dem Beschwerdeführer ein Dokument der Staatsanwaltschaft Feldkirch erst durch Einsicht in den Akt des Revisionssenates zur Kenntnis gelangt ist, wie er bemängelt, hat weder auf das Verfahren vor dem Oberkirchenrat noch auf jenes vor dem Revisionssenat Einfluss.
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen weitwendigen Ausführungen den Inhalt des innerkirchlich gegen ihn erhobenen Vorwurfs, er habe das Beichtgeheimnis gebrochen. Dieser Vorwurf umfasst nicht etwa die Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Namen eines oder mehrerer Beteiligter am Beichtgespräch oder den Inhalt des Beichtgesprächs selbst bekannt gemacht; solches ist ihm nie angelastet worden. Der Schuldvorwurf bezieht sich vielmehr darauf, dass der Beschwerdeführer durch Weitergabe von Transkriptionen heimlich angefertigter Gesprächsaufzeichnungen Dritten von einem Sachverhalt Mitteilung gemacht hat, der ihm ausschließlich im Rahmen eines Beichtgesprächs durch Übergabe von Unterlagen (USB-Stick mit heimlich angefertigten Gesprächsaufzeichnungen) zur Kenntnis gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat die ihm in einem Beichtgespräch übergebenen digitalen Tonaufnahmen auf seinem Laptop gespeichert, davon Transkriptionen der auf ihn bezogenen Gesprächsteile angefertigt, dem nicht genannten Informanten den USB-Stick wieder zurückgegeben, diese Mitschriften seinem Vorgesetzten LSI ***** übergeben und ihm - ohne jeden Hinweis auf die Herkunft der Informationen aus einem Beichtgespräch - mitgeteilt, er könne selbstverständlich alles weiterleiten. Letztlich hat der Beschwerdeführer selbst dafür gesorgt, dass der Inhalt der ihm im Rahmen eines Beichtgespräches zugänglich gemachten Informationen durch Weitergabe an Printmedien und an den ORF weitere Verbreitung fand. Durch das Weiterleiten eines Sachverhalts, von dem er ausschließlich im Rahmen eines Beichtgespräches Kenntnis erlangt hat, hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegte geistliche Amtsverschwiegenheit gebrochen und damit einen Vertrauensverlust gegenüber seinem Dienstgeber herbeigeführt, der die ausgesprochene Versetzung in den Wartestand rechtfertigt.
Der Vorwurf der Beschwerde, es hätten befangene Personen an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, geht ins Leere. Die Bestimmungen über die Befangenheit in der Kirchlichen Verfahrensordnung (KVO) sind dem AVG nachgebildet. Allein darin, dass ein Gremium, das zur Stellungnahme in einem Verfahren berechtigt ist, eine derartige Stellungnahme auch abgibt (hier: Stellungnahme des Oberkirchenrates H.B. zur Anklageschrift gem § 70 Abs 1 Disziplinarordnung), liegt keine Befangenheit im hier gegenständlichen Verfahren zur Versetzung in den Wartestand nach § 16 Abs 3 OdgA. Im übrigen war das Disziplinarverfahren weder Gegenstand noch Grundlage jenes Verfahrens des Personalsenates der Evangelischen Kirche A. und H.B. und des Oberkirchenrates H.B., in dem der nun angefochtene Bescheid vom 9. September 2011 ergangen ist. Soweit in der Beschwerde erstmals als Befangenheitsgrund gegen den Vorsitzenden des Personalsenats geltend gemacht wird, er habe sich in einer Tageszeitung zum Verfahren geäußert, betrifft dieser Vorwurf einen dem Beschwerdeführer längst bekannten Sachverhalt, auf den er sich im Bescheidbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Personalsenats nicht berufen hat und der infolge Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr aufgegriffen werden kann.
Weshalb ein angeblicher Ladungsmangel zu einer Sitzung des Personalsenates einer gültigen Beschlussfassung entgegenstehen soll, wie die Beschwerde behauptet, ist nicht nachvollziehbar.
Das staatliche Protestantengesetz (Bundesgesetz vom 6. Juli 1961) über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche regelt die Rechtstellung der Evangelischen Kirche im Bundesgebiet. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass § 9 des Protestantengesetzes den Schutz des Staates für Amtsträger der Evangelischen Kirche bei Erfüllung geistlicher Aufgaben nach Maßgabe der einschlägigen bundesgesetzlichen Vorschriften anordnet und dass nach § 11 leg cit geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche nicht als Zeugen unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften in Ansehung dessen vernommen werden dürfen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde. Die genannten Bestimmungen regeln Verpflichtungen des Staates gegenüber der Evangelischen Kirche und deren Amtsträgern. Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluss, die Wahrung der geistlichen Amtsverschwiegenheit sei keine innerkirchliche Angelegenheit, trifft aber nicht zu:
Die Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich ordnet an, dass alle Amtsträger dauernd verpflichtet sind, über alle Angelegenheiten, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, strengste Verschwiegenheit zu beachten haben (Art 12 Abs 1 KV). Dies gilt auch dann, wenn ein Amt in der Kirche nicht mehr ausgebt wird. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den zur Aufsicht berufenen Organen der Kirche, sofern nicht seelsorgerliche Angelegenheiten oder das Beichtgeheimnis betroffen sind. Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Amtsträger durch den Bischof bzw den Landessuperintendenten entbunden werden. Die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird somit die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses für den innenkirchlichen Bereich durch die (Evangelische) Kirchenverfassung geregelt, was wiederum kirchliche Organe ermächtigt, die allfällige Verletzung des Beichtgeheimnisses zu ahnden.
Gem § 1 Punkt II des Protestantengesetzes ordnet und verwaltet die Evangelische Kirche ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre und in deren Verkündung sowie in der Seelsorge frei und unabhängig und hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung. Insbesondere ist sie berechtigt, selbstständig für alle oder für einzelne ihrer Angehörigen allgemein oder im Einzelfall verbindliche Anordnungen zu treffen, die innere Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die innere Angelegenheit, wer als Pfarrer Bekenntnis und Lehre verkündet und die Seelsorge ausübt, und wer in den Wartestand zu versetzen ist, ist daher allein von kirchlichen Organen wahrzunehmen (vgl jüngst VfGH 28.11.2011, B 1220/11).
Soweit sich die Beschwerde auf bereits erledigte Verfahren bezieht, ist sie ebenso unzulässig wie hinsichtlich solcher Anträge, für die der Revisionssenat keine Entscheidungsbefugnis besitzt. Soweit die Beschwerde inhaltlich zu behandeln war, erweist sie sich als unbegründet und war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 42 Abs 1 KVO, welche Bestimmung im Verfahren vor dem Revisionssenat Anwendung findet (Art 121 Abs 2 KV).
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Wien, am 14. Dezember 2011
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident