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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:17.12.2010
Aktenzeichen:R2/2010
Rechtsgrundlage:§ 6 Abs 1 WahlO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Eignung zur Verfälschung des Wahlergebnisses, Äußerungen und Auskünfte gegenüber Wahlberechtigten
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Leitsatz:

Unter den Anfechtungsgrund des § 6 Abs 1 WahlO fallen auch der Rechtslage widersprechende Auskünfte und Äußerungen gegenüber Wahlberechtigten von Organwaltern kirchlicher Gremien oder Organwaltern übergeordneter Gremien, aus denen Wahlberechtigte den unzutreffenden Schluss ziehen können, sie dürften ihr aktives Wahlrecht in das betreffende kirchliche Gremium nicht ausüben. Solche Äußerungen sind geeignet, das Wahlergebnis zu verfälschen, weil sie Wahlberechtigte davon abzuhalten können, an einer Wahl teilzunehmen, zu der sie das aktive Wahlrecht besitzen.Betrifft ein Mangel in seinen Auswirkungen den gesamten Wahlvorgang, führt dies zur Aufhebung der Wahl zur Gänze.
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Az: R2/2010
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee und Pfarrer Dr. Gerhard Harkam sowie der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin
über die Anfechtung der am am 30.3.2010 durchgeführten Wahl des Church Bord (Presbyteriums) der Vienna Comunity Church (VCC) durch *****, Wien *****, *****, als Beschwerdeführer
nach mündlicher Verhandlung am 17.12.2010 den
Beschluss
gefasst:
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Die Wahl des Church Bord (Presbyteriums) der Vienna Community Church (VCC) am 30.3.2010 wird zur Gänze aufgehoben.
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B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13.4.2010 die Wahl des Church Bord (Presbyteriums) der Vienna Community Church (VCC) am 30.3.2010 aus folgenden Gründen angefochten: a) Seiner Gattin ***** sei aus nie genannten Gründen ihr Recht verwehrt worden, seit dem Jänner 2010 die ihr von der Gemeinde der VCC übertragene Funktion der Moderatorin auszuüben; b) die Bestimmungen der §§ 11, 13 Abs 2, 14 Abs 1 und 18 Abs 1 und 3 der Wahlordnung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. seien nicht eingehalten worden; c) es lägen Wahlumtriebe vor, weil Mitgliedern des VCC durch Schreiben und Erklärungen mitgeteilt worden sei, sie könnten nicht zugleich Mitglied des VCC und einer Gemeinde A.B. oder H.B. sein und seien daher solange von der Wahl ausgeschlossen, als sie Mitglied einer Gemeinde A.B. oder H.B. seien.
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Die VCC führt in ihrer Gegenschrift aus, dass die Wahl in Übereinstimmung mit der Verfassung der VCC durchgeführt wurde. Der Oberkirchenrat H.B. sei der VCC lediglich mit Rat und Hilfe zur Seite gestanden. Frau ***** sei am 31.1.2010 aus freien Stücken von ihrer Funktion als Moderatorin des Church Bord zurückgetreten.
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Der Oberkirchenrat H.B. verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert sei; er sei nicht Mitglied der VCC, sondern Mitglied und sogar Gemeindevertreter der reformierten Stadtkirche (Pfarrgemeinde H.B. Wien Innere Stadt); er könne nicht gleichzeitig Mitglied der VCC sein. Der Beschwerdeführer sei noch vor der Wahl darüber informiert worden, dass eine „Doppelmitgliedschaft“ in der Kirchenverfassung nicht vorgesehen sei.
Die Wahlanfechtung ist berechtigt.
Der Revisionssenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der VCC und der Pfarrgemeinde Wien-Innere Stadt. Noch vor der Wahl am 30.3.2010 wurde dem Beschwerdeführer und einem weiteren Mitglied der VCC vom Pastor des VCC namens dieser Gemeinde mitgeteilt, dass ihnen das Wahlrecht in der VCC nur dann zustehe, wenn sie zuvor ihre Mitgliedschaft zu einer anderen Gemeinde der Evangelischen Kirche aufgeben. Am 29.3.2010 bestätigte ein Mitglied des Oberkirchenrats H.B. gegenüber dem Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Aussage.
Der Revisionssenat hat erwogen:
Gemäß Art 119 Abs 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche A u. H. B. in Österreich (KV) erkennt der Revisionssenat über die Anfechtung einer Wahl.
Zur Wahlanfechtung nach Art 121 Abs 1 Z 5 KV und zur Einbringung einer Beschwerde in den Fällen des Art 119 Abs 3 KV ist jeder an der angefochtenen Wahl aktiv Wahlberechtigte, jeder Wahlwerber und jede übergeordnete Stelle binnen 14 Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen berechtigt.
Als Mitglied der VCC ist der Beschwerdeführer zur Wahlanfechtung legitimiert.
Die rechtzeitige und zulässige Wahlanfechtung ist auch inhaltlich berechtigt.
Am 16.10.2005 wurde die Vienna Community Church von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. als Evangelische Personalgemeinde der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich anerkannt. Die Anerkennungsvereinbarung enthält ua folgende Bestimmungen:
„1. Die VCC ist eine Pfarrgemeinde (Personalgemeinde) der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich. Ihre Mitglieder kommen aus unterschiedlichen kirchlichen Traditionen (presbyterianisch, lutherisch usw.). Der Bekenntnisstand der Mitglieder bleibt durch deren Mitgliedschaft in der VCC unberührt.
2. Für die VCC und ihre Mitglieder gilt die kirchliche Rechtsordnung (Verfassung) der Evangelischen Kirche A.u.H.B., sofern nichts anderes vereinbart wird. […]
5. Das Visitationsrecht gegenüber der VCC wird im Auftrage des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. durch den Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche H.B. wahrgenommen.
7. Die VCC wählt in der Gemeindeversammlung [...] ein Presbyterium, das aus mindestens 6 Mitgliedern der Gemeinde besteht. […]
8. Die VCC wird als „Personalgemeinde“ eingerichtet. […]“
Verfassung und Statuten der VCC (Fassung vom 18.2.2007 und 20.10.2008) lauten auszugsweise:
„Artikel IV Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht auch jenen offen, die Beziehungen zu einer anderen Kirche pflegen, in der sie ständiges und ordentliches Mitglied sind. [...] Mitglieder, die nach wie vor Mitglieder einer anderen Kirche sind, verlieren ihre Mitgliedschaft bei der VCC automatisch, sobald sie den Raum Wien verlassen.“
Die Anfechtung einer Wahl kann ua dann erfolgen, wenn sich grobe Ordnungswidrigkeiten ereignen, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben (§ 6 Abs 1 Wahlordnung). Unter diesen Anfechtungsgrund fallen auch der Rechtslage widersprechende Auskünfte und Äußerungen gegenüber Wahlberechtigten von Organwaltern kirchlicher Gremien oder Organwaltern übergeordneter Gremien, aus denen Wahlberechtigte den unzutreffenden Schluss ziehen können, sie dürften ihr aktives Wahlrecht in das betreffende kirchliche Gremium nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen ausüben.
Solche Äußerungen sind geeignet, das Wahlergebnis zu verfälschen, weil sie Wahlberechtigte davon abzuhalten können, an einer Wahl teilzunehmen, zu der sie das aktive Wahlrecht besitzen.
Dieser Anfechtungsgrund ist im Anlassfall durch die im festgestellten Sachverhalt näher beschriebenen Mitteilungen an Mitglieder der VCC verwirklicht, weil die Äußerungen auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen.
Zwar steht die Kirchenverfassung grundsätzlich auf dem Boden des Prinzips der Wohnsitzgemeindezugehörigkeit (vgl Art 3 Abs 1 KV), wonach jeder Evangelische mit Hauptwohnsitz im Inland der Pfarrgemeinde seines Wohnsitzes angehört. Auch bestimmt die Mitgliedschafts-Ordnung der Evangelischen Kirchen A. u. H.B. in Österreich ausdrücklich, dass Doppelmitgliedschaften in Pfarrgemeinden unzulässig sind (§ 10 Abs 3) und Personalgemeinden den Wohnsitz- oder Wahlgemeinden gleichzuhalten sind (§ 10 Abs 1).
Diese an sich unzweifelhafte Rechtslage nach Kirchenrecht wurde aber in Ansehung der VCC im Zuge deren Anerkennung als evangelische Personalgemeinde der Evangelischen Kirchen A. u. H.B. in Österreich verwässert und relativiert. Die Anerkennungsvereinbarung für die VCC erklärt nämlich die kirchliche Rechtsordnung nur soweit für verbindlich, als „nichts anderes vereinbart wird“; zugleich wurde die VCC ermächtigt, ihr Gemeindeleben selbst zu regeln (Punkt 2. der Anerkennungsvereinbarung) und zugestanden, dass der Bekenntnisstand der Mitglieder durch deren Mitgliedschaft in der VCC unberührt bleibt (Punkt 1. der Anerkennungsvereinbarung). Nach Art IV der Verfassung der VCC bleibt die Mitgliedschaft zu einer Gemeinde einer anderen Kirche durch die Mitgliedschaft zur VCC unberührt.
Eine Zusammenschau der Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Gemeindeordnung einerseits sowie der Anerkennungsvereinbarung betreffend die VCC und deren Verfassung andererseits zeigt demnach, dass die Frage der Gültigkeit einer Doppelmitgliedschaft in VCC und einer Gemeinde einer anderen Kirche widersprüchlich und in einer zu Zweifeln Anlass gebenden Weise geregelt ist. Diese undeutliche Rechtslage kann nach Auffassung des Revisionssenats jedenfalls nicht zu Lasten des Wahlrechts aufgelöst werden.Nach den Bestimmungen der Anerkennungsvereinbarung sprechen die besseren Gründe dafür, dass in einem Konflikt zwischen Kirchenrecht und Verfassung der VCC letztere den Vorrang genießt, hat doch die Anerkennungsvereinbarung die VCC ausdrücklich ermächtigt, ihr Gemeindeleben selbst zu regeln.
Zum Gemeindeleben zählen auch Bestimmungen über Bedingungen und Voraussetzungen von Mitgliedschaften.
Steht aber die Mitgliedschaft in der VCC auch all jenen offen, die Beziehungen zu anderen Kirchen pflegen, in der sie auch ständiges und ordentliches Mitglied sind, besteht keine Rechtsgrundlage für die Forderung an Mitglieder der VCC, sie müssten zur Wahrnehmung des Wahlrechts innerhalb der VCC zuvor ihre Mitgliedschaft zu einer anderen Gemeinde der Evangelischen Kirche aufgeben.
Diese Auslegung wird gestützt durch Art 17 Abs 1 Kirchenverfassung. Im Zusammenhang mit Unvereinbarkeiten wird dort bestimmt, dass niemand zum Mitglied zu zwei oder mehreren Vertretungskörpern oder Organen der selben Gliederung wählbar ist; würde jemand aufgrund von Wahlen oder Entsendungen mehreren Vertretungskörpern oder kirchlichen Organen angehören, muss er/sie sich für die Mitarbeit in einem der Vertretungskörper der Organe entscheiden.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich – wenn auch in anderem Zusammenhang -, dass grundsätzlich das aktive und auch das passive Wahlrecht für zwei Gremien gleicher Ordnung besteht, wobei der oder die Gewählte dann zu entscheiden hat, in welchem Gremium er oder sie letztlich aktiv wird. Dies stützt die Auslegung der Rechtslage im Anlassfall, dass dann, wenn die Verfassung der VCC eine Doppelmitgliedschaft zulässt, unter diesen Umständen auch das aktive und passive Wahlrecht in der VCC gegeben ist.
Die Äußerungen gegenüber Mitgliedern der VCC vor der Wahl zum Bestehen eines Wahlrechts bei Doppelmitgliedschaft beruhen daher auf einer unrichtigen Rechtsansicht. Da sie von einem Organwalter jenes Gremiums stammen, dessen Wahlrecht in Frage stand, und von einem Organwalter des übergeordneten Gremiums bestätig wurden, leidet die Wahl am aufgezeigten Mangel (§ 6 Abs 1 Wahlordnung). Dieser Mangel betrifft in seinen Auswirkungen den gesamten Wahlvorgang und führt deshalb zur Aufhebung der Wahl zur Gänze (§ 46 Abs 4 der Verfahrensordnung).
Dieses Erkenntnis ist in folgender verkürzter Form im Amtsblatt zu veröffentlichen:
„Die Anfechtung einer Wahl kann ua dann erfolgen, wenn sich grobe Ordnungswidrigkeiten ereignen, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben (§ 6 Abs 1 Wahlordnung). Unter diesen Anfechtungsgrund fallen auch der Rechtslage widersprechende Auskünfte und Äußerungen gegenüber Wahlberechtigten vor der Wahl von Organwaltern kirchlicher Gremien oder Organwaltern übergeordneter Gremien, aus denen die Adressaten den unzutreffenden Schluss ziehen können, sie dürften ihr aktives Wahlrecht in das betreffende kirchliche Gremium nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen ausüben. Solche Äußerungen sind geeignet, das Wahlergebnis zu verfälschen, weil sie Wahlberechtigte davon abzuhalten können, an einer Wahl teilzunehmen, zu der sie das aktive Wahlrecht besitzen.“
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Wien, am 17.12.2010
HR Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident