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Auslagenersatz-Verordnung H.B.
Vom 1. Juli 1998
ABl. Nr. 124/1998, 153/2006, 208/2006, 58/2012, 225/2022
#1. Geltungsbereich
###Diese Verordnung gilt für alle Personen, die im Interesse und im Auftrag der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich an Sitzungen, Veranstaltungen oder anderen Anlässen teilnehmen.
#2. Grundsätze
### 1 Die regelmäßige Teilnahme an Sitzungen wird vorausgesetzt. 2 Die Teilnahme an Veranstaltungen oder anderen Anlässen unterliegt dem eigenen Ermessen.
#3. Kostenvergütungen
###Auf Antrag werden Taggelder, Nächtigungsgelder und Reisekosten nach folgenden Vorschriften als Auslagenersatz vergütet.
#3.1 Taggelder
## 1 Das Taggeld beträgt bei einer Abwesenheit vom Dienstort oder Wohnort (in Wien: vom Bezirk der Dienststelle oder der Wohnanschrift) von sechs bis neun Stunden EUR 18,30, bei einer Abwesenheit über neun Stunden EUR 26,40.
2 Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, so wird das Taggeld pro bereitgestellter Mahlzeit um EUR 13,20 reduziert.
3 Anstelle des Taggelds können Spesen für die Verköstigung gegen Vorlage von Belegen abgerechnet werden.
4 Bei Abwesenheit an aufeinanderfolgenden Tagen beträgt das Taggeld sinngemäß je Tag EUR 18,30 oder EUR 26,40.
#2 Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, so wird das Taggeld pro bereitgestellter Mahlzeit um EUR 13,20 reduziert.
3 Anstelle des Taggelds können Spesen für die Verköstigung gegen Vorlage von Belegen abgerechnet werden.
4 Bei Abwesenheit an aufeinanderfolgenden Tagen beträgt das Taggeld sinngemäß je Tag EUR 18,30 oder EUR 26,40.
3.2 Nächtigungsgelder
## 1 Nächtigungsgelder werden nach Auslage in Hotels der Mittelklasse gegen Vorlage des quittierten Belegs vergütet. 2 Das Frühstück ist im Nächtigungsgeld enthalten. 3 Ohne Beleg wird ein Nächtigungsgeld von EUR 15,00 vergütet.
#3.3 Reisekosten
## 1 Reisekosten werden mit dem Fahrpreis der zweiten Klasse der Bahn vergütet, wenn der Zielort der Dienstreise nicht mehr als 300 km vom Dienstort entfernt ist. 2 Darüber hinaus wird der Fahrpreis der ersten Klasse vergütet. 3 In gleicher Weise werden die Reisekosten auch dann vergütet, wenn die Reise mit dem PKW erfolgt. 4 In begründeten Fällen kann das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
5 Personen, die regelmäßig an Sitzungen teilnehmen, wird zu Beginn des Kalenderjahres der Erwerb der ÖBB-Vorteilscard vergütet, die jeweilige Bahnfahrt selbst mit der entsprechenden Ermäßigung.
6 Werden bei Sitzungen am Wohnort öffentliche Verkehrsmittel benützt, wird nach deren Tarif vergütet, in begründeten Fällen werden die Kosten des Taxis gegen Vorlage der Quittung vergütet.
#5 Personen, die regelmäßig an Sitzungen teilnehmen, wird zu Beginn des Kalenderjahres der Erwerb der ÖBB-Vorteilscard vergütet, die jeweilige Bahnfahrt selbst mit der entsprechenden Ermäßigung.
6 Werden bei Sitzungen am Wohnort öffentliche Verkehrsmittel benützt, wird nach deren Tarif vergütet, in begründeten Fällen werden die Kosten des Taxis gegen Vorlage der Quittung vergütet.
4. Abrechnung
### 1 Die Abrechnung erfolgt ausschließlich mit dem Formular „Kostenvergütung“ der Kirchenkanzlei H. B.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.