.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:31.05.2011
Aktenzeichen:R3/2011
Rechtsgrundlage:Art 119 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Kompetenz, einstweilige Verfügung, vorläufige Sicherungsmaßnahme
#

Leitsatz:

Keine der in Art 119 KV aufgezählten Kompetenzen sieht Rechtsschutz eines Beschwerdeführers in Form einer einstweiligen Verfügung als vorläufige Sicherungsmaßnahme während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens vor.
###
Az: R3/2011
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer Dr. Gerhard Harkam und Pfarrer Mag. Beowulf Moser im Beisein von Daniela Trümpy als Schriftführerin über den Antrag des Pfarrers Mag. *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
#
Der Antrag des Beschwerdeführers, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wird zurückgewiesen.
#

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer stellte am 13.5.2011 den Antrag, eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt zu erlassen:
Zur Sicherung der Ansprüche des Beschwerdeführers wird dem Personalsenat bis zur Entscheidung des Revisionssenates über die Maßnahmenbeschwerde aufgetragen,
  1. einen offenbar vorbereitenden Bescheid des Personalsenates mit Datum 11.5.2011 nicht zu erlassen bzw die Zustellung zu untersagen
  2. hilfsweise werden bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Maßnahmenbeschwerde die Wirkungen eines allfälligen Bescheids des Personalsenates und darauf bezugnehmende Rechtsakte, insbesondere ein ebenfalls offenbar bereits vorbereiteter Bescheid des Oberkirchenrates H.B. vom 12.5.2011 gehemmt und aufgeschoben.
  3. Es wird weiters festgestellt, dass einer Entscheidung des Personalsenates bis zur rechtskräftigen Erledigung der erstatteten Maßnahmenbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Die Rechtsmittelbelehrung wird als unrichtig aufgehoben.
#
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Eingabe auf seine zu R2/11 beim Revisionssenat anhängige Beschwerde und bringt vor, ungeachtet seiner Beschwerde habe ihm der Personalsenat im Wege eines e-mail einen mit 11.5.2011 datierten Bescheid übermittelt. Der Bescheid sei nichtig, weil er von einem unzulässig zusammengesetzten und unzuständigen Personalsenat erlassen worden sei und enthalte – näher ausgeführte – inhaltliche Widersprüche.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werde darauf gestützt, dass der Personalsenat während anhängigen Beschwerdeverfahrens und ohne dessen Ergebnis abzuwarten einen Bescheid erlassen habe. Der Antrag diene dazu, unwiederbringliche Nachteile vom Beschwerdeführer und der evangelischen Pfarre ***** abzuwenden.
#
Der Antrag ist unzulässig.
#
Artikel 119 der Kirchenverfassung regelt den Aufgabenbereich des Revisionssenates abschließend. Dazu zählt ua die Lösung von Kompetenzkonflikten, die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Kirchengesetzen, die Überprüfung von Bescheiden oder die Entscheidung über Wahlanfechtungen. Keine der dort aufgezählten Kompetenzen sieht Rechtsschutz eines Beschwerdeführers in Form einer einstweiligen Verfügung als vorläufige Sicherungsmaßnahme während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens vor.
Der Antrag begehrt demnach eine Maßnahme, die nicht zum dem Revisionssenat übertragenen Aufgabenbereich zählt.
Mangels kirchengesetzlicher Grundlage ist der vorliegende Antrag daher unzulässig. Er war gem § 10 Abs 3 der Geschäftsordnung des Revisionssenats iVm § 44 Abs 6 der kirchlichen Verfahrensordnung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2011
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident