.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:06.07.2011
Aktenzeichen:R1/2011
Rechtsgrundlage:Art 119 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Aufsichtsmaßnahme, Aufsichtsrecht, Kompetenz, Oberkirchenrat
#

Leitsatz:

Ein allgemeines Aufsichtsrecht über Maßnahmen und Äußerungen kirchlicher Gremien oder Organe (hier: eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber einem namentlich genannten Oberkirchenrat) steht dem Revisionssenat nicht zu (Art 119 KV).
###
Az: R 1/2011
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfr. Dr. Gerhard Harkam und Pfr. i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin über die als „Eingabe Wahlanfechtung § 6 Abs 1 Wahlordnung“ bezeichnete Eingabe des *****, *****, ***** Wien, als Beschwerdeführer vom 16.4.2011
in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
#
Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
#

B e g r ü n d u n g :

In seiner als „Wahlanfechtung gemäß § 6 Abs 1 Wahlordnung“ bezeichneten Eingabe bringt der Beschwerdeführer vor, am 3.4.2011 hätten Wahlen zum neuen Church Board der Vienna Comunity Church (VCC) stattgefunden, bei denen es ihm und anderen Mitgliedern der VCC, die über sogenannte Doppelmitgliedschaften verfügen, nicht möglich gewesen sei, ungehindert zu kandidieren. Diesbezüglich wird auf eine beiliegende Mail vom 10.3.2011 mit dem Betreff „Anruf vom OKR“ verwiesen.
Beantragt wird, „die Legalität der Aussagen des Herrn OKR ***** zu prüfen und gegen den Genannten im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung der Kirchenverfassung und sonstiger Pflichten einzuschreiten“.
In seiner Stellungnahme teilte der OKR H.B. mit, weder an der Planung, noch an der Organisation oder Durchführung der Wahl der VCC 2011 beteiligt gewesen zu sein; auch enthalte die Mail vom 10.3.2011 – ein internes Dokument des Church Board - keinen substantiellen Grund für eine Wahlanfechtung.
Die Vienna Comunity Church brachte vor:
  1. Die Wahl des neuen VCC-Vorstandes sei entsprechend der Konstitution der VCC durchgeführt worden.
  2. Kein Mitglied, auch nicht der Beschwerdeführer, sei am Kandidieren gehindert worden. Der Beschwerdeführer habe sich viel mehr wie Dr. ***** um die Funktion des Moderators beworben, sei jedoch unterlegen. Sein Status als „Doppelmitglied“ sei während der Wahlsitzung nicht erwähnt worden.
  3. Die beanstandete Mail sei keine offizielle Mitteilung des Vorstandes der VCC an ihre Mitglieder, sondern Teil einer laufenden, internen, innerhalb des VCC-Vorstandes geführten Diskussion. Deren Hintergrund sei, dass die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich eine Assoziierung der VCC als Personalgemeinde über das Jahr 2011 hinaus nur dann fortsetzen wolle, wenn Doppelmitgliedschaften (in VCC und einer Evangelischen Pfarrgemeinde) nicht weiter möglich seien.
#
Der Revisionssenat hat erwogen.
#
Der Aufgabenbereich des Revisionssenates ist im Artikel 119 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich (KV) geregelt. Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung erkennt der Revisionssenat auch über die Anfechtung einer Wahl.
Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer jedoch nicht die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Wahl, sondern eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber einem namentlich genannten Oberkirchenrat (siehe letzter Satz seiner Beschwerde).
Ein allgemeines Aufsichtsrecht über Maßnahmen und Äußerungen kirchlicher Gremien oder Organe steht dem Revisionssenat aber nicht zu (so auch R 1/2010).
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Wahlsitzung am 3.4.2011 für das Amt des Moderators nominiert worden, aber einem anderem Kandidaten unterlegen ist. Eine Behinderung seiner Kandidatur aus Gründen seiner „Doppelmitgliedschaft“ ist dem Wahlprotokoll nicht zu entnehmen. Die Mail vom 11.3.2011 ist ihrem Inhalt nach eine interne Vorstandsinformation der VCC und war nicht an alle Mitglieder dieser Kirche gerichtet.
Die unzulässige Beschwerde war ohne mündliche Verhandlung zu erledigen (Art 44 Abs 6 und 7 kirchliche Verfahrensordnung iVm § 10 Abs 3 Geschäftsordnung des Revisionssenates).
#
Wien, am 6.7.2011
HR Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident