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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.04.2012
Aktenzeichen:R9,10/2011
Rechtsgrundlage:§ 6 Abs 1 WahlO, § 18 Abs 1 WahlO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Wahlvorschlag, höchstpersönliches Recht, wahlberechtigte Gemeindeglieder
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Leitsatz:

  1. § 18 Abs 1 WahlO bestimmt, dass der Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zusammen mit der Einladung zur Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bzw vor dem ersten Wahltag den wahlberechtigten Gemeindegliedern zu übermitteln ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass allen Wahlberechtigten der Wahlvorschlag persönlich zukommt, ist doch das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht. Wird ein Wahlvorschlag bloß an alle Haushalte mit wahlberechtigten Gemeindegliedern versandt, ist der Bestimmung des § 18 Abs 1 WahlO nicht Genüge getan.
  2. Dies hat zur Folge, dass die Wahl an einem erheblichen Mangel leidet, der auch geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen (§ 6 Abs 1 WahlO).
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Az: R9,10/2011
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfr.i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee und Pfr. Mag. Beowulf Moser im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin
im Verfahren über die Anfechtung der am 18. und 25. Dezember 2011 durchgeführten Wahl zur Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** durch 1. ***** (R 9/2011) und 2. ***** (R 10/2011)
in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
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1. Der Wahlanfechtung von ***** (R 10/2011) wird Folge gegeben und die Wahl zur Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** vom 18. und 25. Dezember 2011 zur Gänze aufgehoben.
2. ***** wird mit seiner Wahlanfechtung (R 9/2011) auf diese Entscheidung verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Am 18. und 25. Dezember 2011 fand die Wahl zur Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** statt.
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I.
***** ficht die Wahl mit Eingabe vom 26.12.2011 aus folgenden Gründen an:
1. ***** und ***** seien zur Wahl gestanden; sie seien jedoch nicht Mitglieder der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. *****.
2. ***** sei zur Wahl gestanden, obwohl kurz vorher beschlossen wurden sei, dass sie im Gemeindesekretariat angestellt werden soll.
3. Die Kandidatur von ***** sei vom Presbyterium mit dem Hinweis abgelehnt worden, sie habe ihren Kirchenbeitrag nicht bezahlt; dies sei unrichtig, weil sie mangels Einkommens nicht kirchenbeitragspflichtig sei; allenfalls sei der von ihr zu leistende Kirchenbeitrag unrichtig berechnet.
II.
Hierzu brachte die Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** vor:
1. ***** und ***** seien auf ihren Antrag vom 1.10.2011 wieder in die Pfarre ***** eingemeindet worden.
2. ***** befinde sich in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde; im Übrigen könnte der Oberkirchenrat Nachsicht von dieser Unvereinbarkeit gewähren.
3. ***** befinde sich mit dem Kirchenbeitrag seit Jahren im Rückstand und sei daher nicht passiv wahlberechtigt.
III.
***** begründet seine Wahlanfechtung vom 30.12.2011 wie folgt:
1. Die ortsübliche Weise, über die Wahl zu informieren, sei in ***** das Gemeindeblatt. In diesem sei nicht ausreichend über die Wahl informiert worden, so sei kein Hinweis auf die Wählerliste, auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und auf Abänderungsanträge sowie auf den Modus der Briefwahl erfolgt.
2. Auf die Möglichkeit, Wahlvorschläge machen zu können, sei nirgends hingewiesen worden.
3. Der Wahlvorschlag sei nicht allen wahlberechtigten Gemeindeglieder übermittelt, sondern nur an verschiedene Haushalte versandt worden.
4. Gemäß § 18 Abs. 3 WahlO könnten nur so viele Kandidaten vom Presbyterium gekennzeichnet werden, als Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben seien. Auf den für die Briefwahl versandten Stimmzetteln seien jedoch 23 Kandidaten gekennzeichnet, obwohl nur 21 Sitze zu vergeben seien.
5. Die Briefwahlunterlagen für ***** seien nicht vollständig gewesen. Es habe das neutrale Kuvert gefehlt, weshalb Frau ***** den ausgefüllten Stimmzettel in das adressierte Kuvert gesteckt habe. Ihre Stimme sei deshalb zu Recht als ungültig gewertet worden.
6. ***** habe trotz Aufforderung keine Briefwahlunterlagen zugesandt erhalten.
7. Vikarin ***** habe im Wahlraum gesagt, dass nur die blau gekennzeichneten Kandidaten anzukreuzen seien.
8. ***** und ***** seien Mitglieder der Gemeinde ***** und daher in ***** weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
9. ***** habe einen Dienstvertrag mit der Pfarrgemeinde ***** und sei daher als Kandidatin nicht zuzulassen.
IV.
Die Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** nahm hiezu wie folgt Stellung:
1. und 2.: Es sei im Gemeindeblatt 3/2011 (September 2011) allgemein und ausführlich über die bevorstehende Wahl informiert worden. Die Kandidaten seien damals auch noch nicht festgestanden. Im Schaukasten, an der Kirchentür und auch im Gottesdienst sei nach ordnungsgemäßem Aufliegen des Wählerverzeichnis mehrmals darauf hingewiesen worden, ebenso darauf, dass geeignete Mitarbeiter gesucht würden.
3.: Der Wahlvorschlag sei an alle Haushalte mit wahlberechtigten Gemeindegliedern versandt worden; somit seien alle Wahlberechtigten informiert worden.
4. Auf allen Stimmzetteln sei ausdrücklich vermerkt worden, dass nur 21 Stimmen vergeben werden dürften.
5. Die Briefwahlunterlagen für ***** seien mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt und versandt worden; es sei nicht vorstellbar, dass das neutrale Kuvert gefehlt habe.
6. ***** habe nie persönlich Briefwahlunterlagen angefordert.
7. Eine derartige Äußerung sei nie gemacht worden.
8. und 9.: siehe die gleichlautende Äußerung wie zu den Pkt. 1. und 2. der Wahlanfechtung *****.
V.
Der Revisionssenat hat erwogen:
Gemäß Artikel 119 Abs. 3 der Verfassung der Evangelischen A. u. H.B. in Österreich (KV) erkennt der Revisionssenat über die Anfechtung einer Wahl.
Gemäß § 6 Abs. 1 WahlO kann eine Wahlanfechtung unter anderem erfolgen, „wenn sich sonst grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben“.
Die Anfechtungen der Wahl zur Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** sind rechtzeitig; jene von ***** (R 10/2011) ist in ihrem Pkt. 3 allein aufgrund des wechselseitigen Vorbringens berechtigt.
VI.
§ 18 Abs 1 WahlO bestimmt, dass der Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zusammen mit der Einladung zur Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bzw vor dem ersten Wahltag den wahlberechtigten Gemeindegliedern zu übermitteln ist.
Aus der Stellungnahme der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** ergibt sich, dass der Wahlvorschlag an alle Haushalte mit wahlberechtigten Gemeindegliedern versandt wurde. Mit dieser Vorgangsweise wurde § 18 Abs 1 WahlO verletzt. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass allen Wahlberechtigten der Wahlvorschlag persönlich zukommt, ist doch das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht. Dieser Normzweck wurde durch die Vorgehensweise der Pfarrgemeinde ***** nicht erreicht. Damit leidet die Wahl an einem erheblichen Mangel, der auch geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Die Wahl ist daher zur Gänze aufzuheben.
***** ist mit seiner Wahlanfechtung auf diese Entscheidung zu verweisen.
VII.
Ergänzend ist zu weiteren Anfechtungspunkten wie folgt Stellung zu nehmen:
1. ***** und ***** sind aufgrund des Bescheides vom 3.10.2011 seit 1.10.2011 wieder Mitglied der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. ***** und waren somit aktiv und passiv wahlberechtigt.
2. Angestellte der Pfarrgemeinde und Personen, die sonst wie in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stehen, dürfen keinem ihrer Vertretungsorgane angehören (Art 17 Abs 3 KV). In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der OKR H.B. auch nach der Wahl eine Nachsicht erteilen (Art 17 Abs 4 KV). Dies bedeutet aber, dass die Wählbarkeit einer Person an sich bei Vorliegen der in Art 17 Abs 3 KV aufgezählten Umständen nicht ausgeschlossen ist.
3. Gemäß § 18 Abs 3 WahlO können die vom Presbyterium vorgeschlagenen Kandidaten auf dem als Stimmzettel zu verwendenden Wahlvorschlag gekennzeichnet werden. Hierfür gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung. Der folgende Satz in der genannten Bestimmung - „Erhält (sich) der Wahlvorschlag mehr Personen, als in die Gemeindevertretung zu wählen sind, sind höchstens so viele Namen eindeutig zu kennzeichnen, bis die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter erreicht ist“ - bezieht sich auf die Kennzeichnung der Kandidaten durch den Wähler beim Wahlakt selbst. Dies ergibt sich auch aus dem folgenden Satz, dass auf dem Stimmzettel die Zahl der zu Wählenden anzugeben ist. Der Umstand, dass am Wahlvorschlag 23 Personen als vom Presbyterium vorgeschlagen gekennzeichnet und nur 21 Sitze zu vergeben waren, widerspricht somit nicht der Wahlordnung.
VIII.
Dieses Erkenntnis ist in folgender verkürzter Form im Amtsblatt zu veröffentlichen:
„§ 18 Abs 1 WahlO bestimmt, dass der Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zusammen mit der Einladung zur Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bzw vor dem ersten Wahltag den wahlberechtigten Gemeindegliedern zu übermitteln ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass allen Wahlberechtigten der Wahlvorschlag persönlich zukommt, ist doch das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht. Wird ein Wahlvorschlag bloß an alle Haushalte mit wahlberechtigten Gemeindegliedern versandt, ist der Bestimmung des § 18 Abs 1 WahlO nicht Genüge getan. Dies hat zur Folge, dass die Wahl an einem erheblichen Mangel leidet, der auch geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die wegen Verletzung des § 18 WahlO angefochtene Wahl ist daher aufzuheben.“
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Wien, am 24.4.2012
HR Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident