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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.11.2013
Aktenzeichen:R2/2013
Rechtsgrundlage:§ 26 Abs 2 KVO, § 39 Abs 1 Z 3 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Vorfrage, Wiederaufnahmsgrund
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Leitsatz:

Disziplinarverfahren und Verfahren nach § 16 Abs 3 OdgA sind von einander unabhängige Verfahren, die von unterschiedlichen Spruchkörpern nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen zu entscheiden sind. Ein Rechtszug an eine gemeinsame Oberbehörde besteht nicht: Disziplinarobersenat und Revisionssenat bestehen nebeneinander und stehen in keinem hierarchischen Verhältnis. Unter diesen Umständen kann eine letztinstanzliche Entscheidung im Disziplinarverfahren keine Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Personalsenat haben (§ 26 Abs 2 KVO und § 39 Abs 1 Z 3 KVO).
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Az: R2/2013
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfr.i.R. Mag. Norbert Engele und Pfr.i.R. Mag. Beowulf Moser im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin
im Verfahren über den Antrag des Pfarrers Mag. *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Personalsenates zu GZ ***** (§ 39 Abs 1 Z 1 und 2 KVO)
in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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Der Antrag, das Verfahren des Personalsenates zu GZ ***** betreffend Zustimmung zur Versetzung des Pfarrers Mag. ***** in den Wartestand wieder aufzunehmen, wird abgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Der Antragsteller begehrt am 7.8.2013 vom Personalsenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B., das Verfahren zu GZ ***** betreffend Zustimmung zur Versetzung des Pfarrers Mag. ***** in den Wartestand wieder aufzunehmen. Der Antrag strebt die Wiederaufnahme jenes vom Personalsenat geführten Verfahrens an, das mit Bescheid vom 11.5.2011, zugestellt am 7.7.2011, endete, in dem der Personalsenat die Zustimmung zur Versetzung von Mag. ***** in den Wartestand erteilt.
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Der Wiederaufnahmsantrag wird auf eine Entscheidung des Disziplinarobersenates vom 16.7.2013 gestützt, durch das Mag. ***** vom Vorwurf, durch die Weitergabe einer von ihm verfertigten Abschrift des Inhalts eines USB-Sticks, welcher ihm im Rahmen eines Beicht- und Seelsorgegesprächs übergeben worden ist, das Beichtgeheimnis verletzt zu haben, freigesprochen worden. Mit dieser Entscheidung habe der Disziplinarsenat eine Frage endgültig (anders) gelöst als der Personalsenat und der Revisionssenat im wiederaufzunehmenden Verfahren. Dies verwirkliche den Wiederaufnahmsgrund nach § 39 Abs 1 Z 3 KVO.
Der Vorsitzende des Personalsenats legte den Wiederaufnahmsantrag dem Revisionssenat unter Hinweis auf § 39 Abs 2 und 4 KVO zur weiteren Veranlassung vor.
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Der Revisionssenat hat erwogen:
1.
Der Revisionssenat ist zur Entscheidung zuständig.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht dem Organ zu, das den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (§ 39 Abs 4 KVO). Im wiederaufzunehmenden Verfahren hat der Revisionssenat in letzter Instanz entschieden (Erkenntnis vom 14.12.2011, R 7/2011). Er ist damit das zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Organ (so schon R 2/2012).
2.
Nach § 39 Abs 1 Z 3 KVO ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn der Bescheid „gemäß § 26 Abs 2 KVO von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von dem zur Entscheidung darüber berufenen Organ in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde“.
Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Angelegenheiten nach der Disziplinarordnung unterliegen nicht der KVO (§ 15 Abs 2 KVO). In Disziplinarsachen besitzt der Revisionssenat keine Zuständigkeit (Art 119 Abs 4 KV).
Wie der Revisionssenat schon in seiner Entscheidung R 6/2011 ausgeführt hat, besteht zwischen Disziplinarverfahren und Verfahren nach § 16 Abs 3 OdgA kein identer Entscheidungsgegenstand, und eine Entscheidung im Verfahren nach § 16 Abs 3 OdgA hängt nicht von Vorfragen im Sinne des § 26 Abs 2 KVO ab, die Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind.
3.
Disziplinarverfahren und Verfahren nach § 16 Abs 3 OdgA sind somit voneinander unabhängige Verfahren, die von unterschiedlichen Spruchkörpern nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen zu entscheiden sind. Ein Rechtszug an eine gemeinsame Oberbehörde besteht nicht: Disziplinaroberkommission und Revisionssenat bestehen nebeneinander und stehen in keinem hierarchischen Verhältnis.
Unter diesen Umständen kann eine letztinstanzliche Entscheidung im Disziplinarverfahren keine Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Personalsenat haben. Der auf keinen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund gestützte Antrag ist daher abzuweisen.
4.
Der offensichtlich unbegründete Antrag war ohne mündliche Verhandlung zu erledigen (Art 44 Abs 6 und 7 KVO iVm § 10 Abs 3 Geschäftsordnung des Revisionssenates).
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Wien, am 28. November 2013
HR Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident