.
####
#
Kirchengericht: | Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 04.03.2014 |
Aktenzeichen: | R3/2014 |
Rechtsgrundlage: | OdVM |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: |
Az: R3/2014 | |
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Beowulf Moser und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz sowie der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH.i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident des LG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin über die Anfechtung der am 2.6.2014 durchgeführten Wahl zur Mitarbeitergruppenvertretung (zum Mitarbeitergruppenausschuss der Hauptgruppe 3) durch **** ***** Bräunlichgasse 7/3, 2700 Wiener Neustadt, in nicht öffentlicher Sitzung den | |
Beschluss | |
gefasst: |
Die Anfechtung wird als unbegründet abgewiesen.
#B e g r ü n d u n g :
I. Mit der am 16.6.2014 eingegangenen und somit rechtzeitigen Eingabe ficht die aktiv Wahlberechtigte ****** ****** die am 2. 6. 2014 durchgeführte Wahl zur Mitarbeitergruppenvertretung (zum Mitarbeitergruppenausschuss der Hauptgruppe 3) an.
Als Gründe werden geltende gemacht:
- Es gäbe Widersprüche allgemeiner Wahlgrundsätze mit den Bestimmungen der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche (OdVM). Einige Gruppen der Mitarbeiter seien wahlberechtigt, andere nicht, andere „doppelt“. Die OdVM sei „untauglich bzw. eine Fehlkonstruktion“, weil das in den Vorbemerkungen angeführte Ziel, entweder eine eigenständige Vertretungsregelung zu treffen oder die Bildung von Betriebsräten nach den ArbVG zur ermöglichen, verfehlt worden sei. Die OdVM sei verfassungswidrig.
- Weiters wurde vorgebracht, die Gewählten Ing. ***** ***** und ***** *****-***** seien nicht wählbar, da ihnen – kurz zusammengefasst – Arbeitgeberfunktion zukomme. Dieser Anfechtungsgrund wurde mit Eingabe vom 13. 11. 2014 fallen gelassen.
II. Der Mitarbeitergruppenausschuss (Hauptgruppe 3) führte in seiner Stellungnahme aus, dass es richtig sei, dass zu den Hauptgruppen 1 und 2 seit Inkrafttreten der OdVM „zum Teil andere Regelungen“ erfolgt seien und diese Hauptgruppen durch keinen Mitarbeitergruppenausschuss in der Mitarbeitergruppenvertretung vertreten seien. Es erfolge daher eine Überarbeitung der OdVM im Rechts- und Verfassungsausschuss;
diese werde voraussichtlich der Generalsynode im Dezember 2014 vorgelegt. Es sei nicht bekannt, welche Gruppen bzw Personen von der Wahl ausgeschlossen worden seien; es gäbe kein doppeltes Wahlrecht. Die angeführten Dienststellen hätten einen Betriebsrat gemäß dem ArbVG gewählt; dazu bestehe Rechtsprechung betreffend die Gemeinde „Graz-Heilandskirche“, dass diese Möglichkeit für Dienststellen bestehe.
III. Der Revisionssenat hat in nicht öffentlicher Sitzung am 20. 11. 2014 beschlossen, vom Mitarbeitergruppenausschuss 3 nähere Aufklärung zu seiner Stellungnahme zu verlangen, und zwar zur Formulierung „richtig ist, dass zu den Hauptgruppen 1 und 2 seit in Kraft treten der OdVM zum Teil andere Regeln erfolgt sind und diese Hauptgruppen durch keinen Mitarbeiterausschuss in der Mitarbeitergruppenvertretung vertreten sind.“
Mit Eingabe vom 9.12.2014 teilte der Mitarbeitergruppenausschuss dazu ergänzend mit: Im Laufe der Amtsperiode sei auf Bestreben der Mitarbeiter der Diakonie festgestellt worden, dass die Mitarbeitervertretung der Diakonie durch die OdVM nicht geregelt werden könne. Es seien Betriebsräte nach dem ArbVG in den Betrieben der Diakonie gewählt worden. Die Hauptgruppe 2 sei in der Mitarbeitergruppenvertretung nicht mehr vertreten, es sei daher von dieser kein Mitarbeitergruppenausschuss gewählt worden. Weiters sei durch den damaligen juristischen OKR festgestellt worden, dass die Religionslehrer durch die GÖD als Mitarbeiter vertreten werden. Somit sei auch in der Hauptgruppe 1 kein Mitarbeitergruppenausschuss gewählt worden. Der Mitarbeitergruppenausschuss der Hauptgruppe 3 habe weiterhin seine Aufgaben wahrgenommen und in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitervertreterinnen der Evangelischen Kirche H.B. die Aufgaben der Mitarbeitergruppenvertretung wahr genommen. Die geforderte Änderung der OdVM sei bisher nicht erfolgt.
Ein ebenfalls am 20. 11. 2014 an den OKR A.u.HB gerichtetes Ersuchen des Revisionssenats um Bekanntgabe zu Motiven und Stand der Überarbeitung der OdVM blieb bis heute unbeantwortet.
IV. Formelle Mängel der Wahl oder Hinweise darauf, jemand habe „doppelt“ gewählt, konnten bei Durchsicht der Wahlunterlagen betreffend die Wahl des Mitarbeitergruppenausschusses, Hauptgruppe 3, nicht festgestellt werden.
V. Rechtlich ist auszuführen:
Die OdVM wurde beschlossen, um eine Dienstnehmervertretung mit entsprechenden Mitwirkungsrechten im autonomen kirchlichen Bereich zu schaffen.
§ 1 Abs 1 OdVM lautet: Für die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Österreich wird eine Mitarbeitervertretung errichtet. Diese Mitarbeitervertretung ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche A. und H.B. mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 69 Absatz 1 KV. Nicht Anwendung findet dieses Kirchengesetz vor allem für die geistlichen Amtsträger und für leitende Angestellte, sofern sie maßgeblichen Einfluss auf die Organisation und die Entscheidungsprozesse der betroffenen Gliederung der Evangelischen Kirche oder der Gesamtkirche ausüben.
Organe der Mitarbeitervertretung sind gemäß § 6 Abs 1 OdVM die Dienststellenversammlung, der Dienststellenausschuss (die Vertrauensperson), der Dienststellenwahlausschuss, der Mitarbeitergruppenausschuss und die Mitarbeitergruppenvertretung.
Gemäß § 14 OdVM ist für jede Hauptgruppe von Mitarbeitern ein Mitarbeitergruppenausschuss zu bilden, und zwar für folgende Hauptgruppen:
- Gemeinde- und sozialpädagogische Dienste, kirchlich bestellte Religionslehrer, Kirchenmusiker, Jugendreferenten,
- Diakonische Dienste,
- Sekretariats- und Verwaltungsdienste, Datenverarbeitung, Fahrten-, Reinigungs- und Wartungsdienste, Küsterdienste, Friedhofsdienst.
Die Mitarbeitergruppenvertretung besteht gemäß § 16 OdVM
- aus den Vorsitzenden der Mitarbeitergruppenausschüsse,
- für Hauptgruppen bis 50 Mitarbeitern aus einem weiteren und
- für Hauptgruppen mit mehr als 50 Mitarbeitern aus zwei weiteren Mitgliedern des Mitarbeitergruppenausschusses.
Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung sind in § 17 OdVM geregelt.
Wenn nun in den Mitarbeitergruppen 1 und 2 keine Mitarbeitergruppenausschüsse gewählt worden sind, kann die Mitarbeitergruppenvertretung nicht gesetzmäßig besetzt werden. Dies hat zur Folge, dass aufgrund der Nichteinhaltung der §§14ff OdVM eine gesetzeskonforme Mitarbeitergruppenvertretung nicht bestellt wurde.
Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Wahl zum Mitarbeitergruppenausschuss 3 im Sinne der Bestimmungen des Artikel 7 Absatz 5 KV und, wie in der OdVM bestimmt, der Wahlordnung gemäß erfolgt ist.
Allein der Umstand, dass die OdVM nicht in allen ihren Bestimmungen eingehalten wird, macht dieses Gesetz nicht kirchenverfassungswidrig.
Die in der OdVM vorgesehene autonome Regelung der Vertretung der Mitarbeiter der Evangelischen Kirche durch Kirchengesetz und die dort enthaltenen Bestimmungen über die Wahl des Mitarbeitergruppenausschusses stehen in keinem Widerspruch zur Kirchenverfassung.
Der Beschwerdeführerin ist daher zwar zuzugestehen, dass die derzeit geübte Praxis der Mitarbeitervertretung Mängel aufweist, weil nicht alle Bestimmungen der OdVM erfüllt werden. Dies führt dazu, dass bestimmte Gruppen von Mitarbeitern – folgt man der Stellungnahme des Mitarbeitergruppenausschusses – unvertreten sind (so etwa jene Mitarbeiter, die in den Mitarbeitergruppenausschuss 1 fallen und nicht Religionslehrer sind, wie etwa Kirchenmusiker). Dieser Umstand kann auch die Effizienz der Mitarbeitervertretung beeinträchtigen.
Diese Mängel im Vollzug der OdVM bewirken aber keine Verletzung der Kirchenverfassung durch das Gesetz selbst. Da auch Mängel der angefochtenen Wahl nicht vorliegen, erweist sich die Wahlanfechtung insgesamt als nicht berechtigt.
###Wien, am 4. März 2014 SPdOGH Dr. Manfred Vogel e.h. Präsident |