.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:30.07.2015
Aktenzeichen:R5, 6/2015
Rechtsgrundlage:Art 16 Abs 5 KV, Art 55 Abs 1 Z 3 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV)
#

Leitsatz:

  1. Passiv wahlberechtigt für die in Art 55 Abs 1 Z 3 KV genannten Funktionen sind nur Mitglieder der Superintendentialversammlung.
  2. Einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin eines verhinderten Mitglieds in der Superintendentialversammlung stehen für die Dauer des Vertretungsfalls alle Rechte des Mitglieds, also auch das aktive Wahlrecht, zu. Für eine Funktion, die zeitlich über die Verhinderung des Mitglieds oder die Vakanz hinausgeht, steht dem Stellvertreter/der Stellvertreterin ein passives Wahlrecht nicht zu (Art 16 Abs 5 KV).
###
Az: R 5, 6/2015
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten SenPräsdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Beowulf Moser und Pfr.i.R. Mag. Norbert Engele sowie der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH.i.R. Dr. Ilona Giendl und PräsdLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin über die Anfechtung der Wahlen 1. zur Stellvertreterin/Stellvertreter des Superintendentialkurators für den Norden der Diözese Burgenland und 2. je eines weltlichen Stellvertreters/Stellvertreterin für den Superintendentialausschuss Nord und Süd der Diözese Burgenland durch Dr. *****, ***** den
Beschluss
gefasst:
#
Die Anfechtungen werden als unbegründet abgewiesen.
#

B e g r ü n d u n g :

1) Die Anfechtungswerberin nahm an der Sitzung des Superintendentialausschusses der Evangelischen Superintendenz A.B. Burgenland am 11. April 2015 in Markt Allhau als gewählte Stellvertreterin des gewählten weltlichen Abgeordneten der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** ***** teil.
Bei dieser Sitzung fanden unter anderem die Wahl „eines/r Superindentialkurators/in-Stv. für den Norden“ und die Wahl je „eines/r weltlichen Stellvertreters/in für den Sup.Ausschuss – Nord und Sup.Ausschuss – Süd“ statt. Zur Wahl eines/einer Superintendentialkurator/in Stellvertreters/in wurde auch Dr. ***** nominiert. Der Vorsitzende erläuterte, dass ihr als Vertreterin des Delegierten ***** das aktive aber nicht das passive Wahlrecht zukäme.
2) Die Anfechtungswerberin ficht diese Wahlen mit Eingabe vom 12. April 2015 – also rechtzeitig – im Wesentlichen mit der Begründung an, im Rahmen des Wahlprozederes sei ihr mitgeteilt worden, dass die Stellvertreter der – weltlichen – Abgeordneten der Pfarrgemeinden nicht wahlfähig, also nicht passiv wahlberechtigt seien und daher nicht nominiert werden dürften. Es gäbe keinen Hinweis im Evangelischen Kirchenrecht, der diese Vorgehensweise stützen könnte, vielmehr gelten Stellvertreter, wenn sie anstatt des Abgeordneten an der Superintendentialversammlung teilnehmen, als Mitglieder dieser Versammlung und seien daher wählbar; sollte ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus einer Pfarrgemeinde in ein Amt gewählt werden, müssten auf der Pfarrgemeindeebene die Abgeordneten – und Stellvertreterposition getauscht werden.
#
3) Die Evangelische Superintendenz A.B. Burgenland und der bezügliche Superintendentialausschuss erstatteten eine Gegenäußerung mit dem Antrag, den Wahlanfechtungen keine Folge zu geben.
Hinsichtlich der Wahl zur Stellvertreterin des Superintendentialkurators für den Norden der Diözese Burgenland sei die Beschwerdeführerin klaglos gestellt. Die in der Superintendentialversammlung vom 11. April 2015 gewählte ***** habe ihr Amt zurückgelegt, sodass in der nächsten Superintendentialversammlung wiederum eine Wahl in diese Funktion durchzuführen sei.
Im Übrigen entspreche die Argumentation der Anfechtungswerberin nicht den Bestimmungen der Kirchenverfassung.
Die Superintendentialversammlung und der Superintendentialausschuss seien kirchliche Organe der Superintendenz. Gemäß § 53 Abs. 3 KV gehörten für jede Gemeinde ein/e Abgeordnete/r des geistlichen und des weltlichen Standes an, die das Presbyterium aus den Amtsträgern bzw. aus den wahlfähigen Mitgliedern der Pfarrgemeinde wählt. Gemäß Artikel 46 Abs. 2 Ziffer 3 KV obliege dem Presbyterium die Wahl der weltlichen Abgeordneten und ihrer Stellvertreter zur Superintendentialversammlung. Grundsätzlich schreiten Stellvertreter von Mitgliedern von Organen nur dann und insoweit ein, als das Mitglied des Organes verhindert sei oder eine Vakanz vorliege. Die Anfechtungswerberin sei nicht ständiges Mitglied. Die Superintendentialversammlung ihrerseits wähle aus dem Kreis der Mitglieder der Superintendentialversammlung unter anderem die Stellvertreter der Superintendentialkurators, die weltlichen und geistlichen Mitglieder des Superintendentialausschusses und ihrer Vertreter.
Da die Anfechtungswerberin nicht ständiges Mitglied der Superintendentialversammlung sondern „lediglich“ Vertreterin eines ständigen Mitgliedes sei, komme ihr ein passives Wahlrecht in die genannten Funktionen nicht zu.
4) Die Wahlanfechtung ist nicht berechtigt.
Nach Artikel 55 Abs. 1 Ziffer 3 KV sind für die Amtsperiode der Superintendentialversammlung aus dem Kreise der Mitglieder unter anderem zu wählen: Superintendentialkurator/in und Stellvertreter/innen; weltliche und geistliche Mitglieder des Superintendentialausschusses und deren Stellvertreter/innen.
Passiv wahlberechtigt für diese Funktionen sind also nur Mitglieder der Superintendentialversammlung. Ein gemäß Artikel 46 Abs. 2 KV gewählter Stellvertreter eines/r weltlichen Abgeordneten zur Superintendentialversammlung vertritt dieses Mitglied – nach allgemeinen Regeln über die Vertretung von Organwalter – bei Verhinderung und bei Vakanz. Über die Verhinderung des Mitgliedes oder die Vakanz der Stelle hinaus gehende Vertretungsrechte stehen diesem/r daher nicht zu. Vertritt ein/e Stellvertreter/in ein verhindertes Mitglied in der Superintendentialversammlung, so stehen ihm/ihr in dieser alle Rechte des Mitglieds, also auch das aktive Wahlrecht zu. Für eine Funktion, die zeitlich über die Verhinderung des Mitglieds oder die Vakanz hinausgeht, steht ihm allerdings ein passives Wahlrecht (Wählbarkeit) nicht zu. Dies betrifft vor allen die hier strittigen Funktionen, die für die Dauer der Amtsperiode der Superintendentialversammlung zu besetzen sind (Artikel 55 Abs. 1 Ziffer 3 KV).
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass im Falle der Wahl eines/r Stellvertreters/in durch die Superintendentialversammlung in eine der hier gegenständlichen Funktionen diese/r die Mitgliedsstelle übernehme und das verhinderte Mitglied nun die Stelle des/r Stellvertreters/in, widerspricht dieser allgemeinen Vertretungsregelung und findet darüber hinaus in der Kirchenverfassung keine Deckung.
#

Die Beschwerdeführerin war zu den angefochtenen Wahlen nicht passiv wahlberechtigt; bezüglich der Wahl zum/zur weltlichen Stellvertreter/Stellvertreterin für den Superintendentialausschuss Süd auch deshalb, weil die Pfarrgemeinde der Anfechtungswerberin ***** nach Burgenland Nord ressortiert.
Eine Klaglosstellung der Anfechtungswerberin, die die Einstellung des Verfahrens begründen könnte (§ 45 Abs.6 Kirchliche Verfahrensordnung) liegt nicht vor. Der Umstand, dass die Stelle des/der Superintentialkuratorstellvertreters/in nun wieder vakant und durch Wahl in der nächsten Superintendentialversammlung zu besetzen ist, betrifft nicht die hier strittige Frage der Wählbarkeit der Anfechtungswerberin.
#
Wien, am 30. Juli 2015
HR Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident