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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:04.03.2015
Aktenzeichen:R1/2015
Rechtsgrundlage:Art 119 Abs 1 Z 2 KV, Art 121 Abs 1 Z 2 KV, Art 13 Abs 2 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder Vereinbarungen mit anderen Kirchen (Art 119 Abs 1 Z 2 u. 3 KV; Art 119 Abs 2 erster Fall KV)
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Leitsatz:

  1. Für ein im Verfassungsrang stehendes Gesetz besteht keine Überprüfungskompetenz des Revisionssenats (Art 119 Abs 1 Z 2 KV).
  2. Ein Pfarrer ist kein kirchliches Organ iSd Art 13 Abs 2 KV und daher nicht zu einer Beschwerde nach Art 121 Abs 1 Z 2 KV legitimiert.
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Az: R1/2015
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Beowulf Moser und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz sowie der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH.i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident des LG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin über den Antrag des Herrn Pfarrer Mag. *****, *****, *****, das Verfassungsgesetz zum Jubiläumsjahr 2017
betreffend die Funktionsperioden für Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen und für die Mitglieder der Synode A.B. als Verfassungswidrig aufzuheben,
Beschluss
gefasst:
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Der Antrag wird zurückgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer ist Pfarrer in *****. Er bringt vor, die Synode der Evangelischen Kirche A.B. habe eine Entscheidung getroffen, zu der sie nicht befugt gewesen sei. Aus Anlass eines Jubiläums in die Funktionsperioden ihrer Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen einzugreifen, wie es in dem sogenannten „Verfassungsgesetz zum Jubiläumsjahr 2017“, Amtsblatt 2015/1 Nr. 16 getan werde, beuge unsere Kirchenverfassung über die Maßen.
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I. Das zitierte Gesetz wurde als Verfassungsgesetz beschlossen und als solches im Amtsblatt 2015/1 Nr. 16 kundgemacht.
Es ist somit Teil der Verfassung. Dass die formellen Voraussetzungen (z.B. keine 2/3 Mehrheit) der Synode nicht vorgelegen seien, wird nicht einmal behauptet.
Gemäß Art. 119 Abs. 1 Z. 2 KV erkennt der Revisionssenat über die Verfassungswidrigkeit von Kirchengesetzen. Da das angefochtene Gesetz selbst im Verfassungsrang steht, ist keine Überprüfungskompetenz des Revisionssenates gegeben.
II. Gemäß Art. 121 Abs. 1 Z. 2 KV sind nur Organe der Kirche legitimiert, die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit von Kirchengesetzen zu beantragen.
Die kirchlichen Organe sind in Art. 13 Abs 2. KV normiert (Gemeindevertretung, Gemeindeversammlung usw.) der einzelne Pfarrer ist darin nicht angeführt. Dem Beschwerdeführer kommt damit keine Beschwerdelegitimation zu.
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Der Antrag war somit aus beiden o.a. Gründen zurückzuweisen.
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Wien, am 4. März 2015
SPdOGH Dr. Manfred Vogel
Präsident